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   BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R   

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https://dejure.org/2014,26968
BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R (https://dejure.org/2014,26968)
BSG, Entscheidung vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R (https://dejure.org/2014,26968)
BSG, Entscheidung vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R (https://dejure.org/2014,26968)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - Kostenübernahme für eine Nachtwache

  • openjur.de

    Sozialhilfe; Eingliederungshilfe; Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten; Kostenübernahme für eine Nachtwache; Fehlen einer Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 53 Abs 3 S 2 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 55 Abs 2 Nr 6 SGB 9, § 79 Abs 1 SGB 12
    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - Kostenübernahme für eine Nachtwache - Fehlen einer Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für nächtliche Sitzwachen in einem Wohnheim als Bestandteil der Eingliederungshilfe

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - Kostenübernahme für eine Nachtwache - Fehlen einer Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für nächtliche Sitzwachen in einem Wohnheim als Bestandteil der Eingliederungshilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenübernahme für eine Nachtwache

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R
    Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb, weil die Kläger die Übernahme der Kosten der Nachtwachen durch Verwaltungsakt begehren, mit dem die Mitschuld des Beklagten gegenüber der Beigeladenen begründet werden soll (vgl: BSGE 102, 1 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 1 und § 75 Nr. 1).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 102, 1 ff, 4 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) , ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist.

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R
    Sie sind durch ihre Gehörlosigkeit in ihrer körperlichen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr. 5 Eingliederungshilfe-Verordnung) , aber auch in ihrer geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr. 10) behindert (§ 2 Abs. 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung) .
  • BSG, 16.12.2004 - B 9 VS 1/04 R

    Wehrdienstbeschädigung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz -

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R
    Nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - der Beklagte hat insoweit nicht dargelegt, zu welchen Ermittlungen sich seiner Auffassung nach das LSG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu BSGE 94, 133 RdNr 16 = SozR 4-3200 § 81 Nr. 2) , sondern allein Zweifel an dem vom LSG zur Beurteilung der Erforderlichkeit festgestellten Sachverhalt geäußert - waren die Nachtwachen auch erforderlich (§ 4 SGB IX).
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R
    Auch wenn der Beklagte zur Ablehnung dieser Leistungen lediglich auf die den Bescheiden als Anlagen beigefügten Schreiben an die Beigeladene verwiesen hat, mussten die Kläger dies nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts (vgl zu dieser Voraussetzung nur BSGE 89, 90, 100 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 13) nicht anders verstehen, als dass es sich hierbei (auch) um eine Ablehnung ihnen gegenüber handelt.
  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 72/99 R

    Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe, keine Einkommensanrechnung bei der

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R
    Die Beigeladene hat jedoch aus dem jeweiligen Heimvertrag, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f) , keinen Anspruch auf ein zusätzliches Entgelt gegenüber den Klägern.
  • BGH, 21.10.2003 - X ZR 66/01

    Ansprüche des Werkunternehmers gegen die Wohnungseigentümer bei Abschluß eines

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R
    Dieses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten würde durch das Recht, neben der Vergütung Aufwendungsersatz über das Rechtsinstitut der GoA zu verlangen, unterlaufen (vgl zu diesem Gedanken in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01 - und vom 28.6.2011 - VI ZR 184/10) .
  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 184/10

    Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R
    Dieses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten würde durch das Recht, neben der Vergütung Aufwendungsersatz über das Rechtsinstitut der GoA zu verlangen, unterlaufen (vgl zu diesem Gedanken in anderem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.10.2003 - X ZR 66/01 - und vom 28.6.2011 - VI ZR 184/10) .
  • BGH, 23.09.1999 - III ZR 322/98

    Aufwendungsersatzanspruch des "Erbensuchers"

    Auszug aus BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R
    Doch sind die Regelungen der GoA nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht anwendbar (zu diesem Gedanken allgemein im Zivilrecht BGH, Urteil vom 23.9.1999 - III ZR 322/98 - RdNr 7) .
  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

    Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist nicht nur im Bereich stationärer Leistungen (vgl BSGE 102, 1 ff, RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9) , sondern gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auch im Bereich der ambulanten Dienste (vgl Senatsurteil vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist.

    S hatte mit der Klägerin am 20.7.2011 wirksam einen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen (Pflegevereinbarung) abgeschlossen, die auszulegen der Senat wegen ihres Charakters als Formularvertrag berechtigt war (vgl BSG SozR 3-4220 § 11 Nr. 3 S 6 f; zu den Heimverträgen vgl die Senatsentscheidung vom 25.9.2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4 RdNr 17) .

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere

    "Übernahme" der Vergütung im Sinne des § 75 SGB XII bedeutet sonach Schuldübernahme durch - privatrechtsgestaltenden - Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme (vgl. hierzu auch BSG; Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 15 f.).

    Denn Abweichungen im jeweils konkreten Hilfebedarf sind der typisierten und damit abstrakten Leistungsbeschreibung und der darauf bezogenen Vergütungsvereinbarung gerade immanent (BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 22).

    Bei einer sehr undifferenzierten Leistungstypbeschreibung läuft der Leistungserbringer Gefahr, auch Leistungsberechtigte mit hohem Betreuungsbedarf aufnehmen zu müssen, ohne dass hierfür eine entsprechende Vergütung gewährt wird (Senatsbeschluss vom 28. August 2014, a.a.O.; vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. Rdnr. 21).

    Dies führt - wie bereits dargelegt - nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird (vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 28. August 2014 - L7 SO 3531/14 ER-B; vom 22. Oktober 2013 - L 7 SO 3102/13 ER-B - juris Rdnr. 6; vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER-B juris Rdnr. 14 und BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 22).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    "Übernahme" der Vergütung im Sinne des § 75 SGB XII bedeutet sonach Schuldübernahme durch - privatrechtsgestaltenden - Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme (vgl. hierzu auch BSG; Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 15 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - L 9 SO 24/13

    Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen

    b) Ein Anspruch aus § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX scheitert nicht von vornherein an einem fehlenden Bedarf des Klägers in Gestalt einer bestehenden, beitrittsfähigen zivilrechtlichen Schuld im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) (zu diesem Erfordernis in dem hier streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis vgl. BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 13 ff.).

    Darüber hinaus scheidet auch der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Hilfeempfänger in (entsprechender) Anwendung von § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) aus, so dass kein sozialhilferechtlicher Bedarf im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses besteht (vgl. zur Anwendung von § 32 SGB I im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 53; BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R -, juris Rn. 15; zum Charakter der Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII als Normverträge, die Vergütungsansprüchen im Verhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Leistungserbringer entgegenstehen können, BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 20 f.).

    Durch die Anwendung der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder von §§ 812 ff. BGB darf das durch die Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten nicht unterlaufen werden (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn.20 a.E.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2015 - L 9 SO 231/12

    Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (hier Vorliegen

    b) Ein Anspruch aus § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX scheitert nicht von vornherein an einem fehlenden Bedarf des Klägers in Gestalt eine bestehenden, betrittsfähigen zivilrechtlichen Schuld im Verhältnis zur Beigeladenen (zu diesem Erfordernis in dem hier streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis vgl. BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 13 ff.).

    Darüber hinaus scheidet auch der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Hilfeempfänger in (entsprechender) Anwendung von § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) aus, so dass kein sozialhilferechtlicher Bedarf im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses besteht (vgl. zur Anwendung von § 32 SGB I im Verhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 53; BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R -, juris Rn. 15; zum Charakter der Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII als Normverträge, die Vergütungsansprüchen im Verhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Leistungserbringer entgegenstehen können, BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn. 20 f.).

    Durch die Anwendung der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder von §§ 812 ff. BGB darf das durch die Vereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten nicht unterlaufen werden (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R -, juris Rn.20 a.E.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2016 - L 20 SO 482/14

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form von Hilfen zu einer

    Die Klage richtet sich bei Auslegung des Begehrens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 10 m.w.N.) im Hinblick auf die von den Eltern des Klägers bereits an den Beigeladenen gezahlten 3.500 EUR (§ 366 Abs. 2 BGB) teilweise auf Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen, teilweise auf Beitritt zu der für den Leistungsmonat April 2013 noch offenen Schuld (ursprünglich 694, 69 EUR).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2014 - L 7 SO 135/11
    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. September 2014 (B 8 SO 8/13 R) sei nicht einschlägig, weil eine im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wirksame Leistungsvereinbarung nicht bestehe und die vom Beklagten prätendierte Leistungsvereinbarung ohnehin für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

    Ein auf eine hinreichend sachdienliche Antragstellung weisender Vortrag ist indessen erstmals im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 3. Dezember 2014 erfolgt, in welchem dieser - nach der neuerlichen Senatsverfügung vom 20. November 2014, in der nochmals ausdrücklich auf die Rechtssprechungsnachweise in der Verfügung vom 3. Juni 2014 sowie außerdem auf das Urteil des BSG vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - (juris; (dort Rdnr. 23)) hingewiesen worden war - eine höhenmäßige Bestimmung des klägerischen Begehrens unternommen hat.

    Unter Ansatz einer annähernd sachdienlichen Fassung beantragt der Kläger mithin im Hauptantrag im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 10); BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. Rdnr. 10)) die Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG vom 22. Dezember 2010 sowie - unter Abänderung des Bescheids vom 8. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2010 - nunmehr die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 50.416,47 Euro an den Beigeladenen; dabei lässt es der Senat dahingestellt sein, ob die gegenüber dem Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 um 15.435,68 Euro erweiterte Klage als Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 SGG zu behandeln und ob die insoweit geänderte Klage zulässig wäre (vgl. hierzu etwa Roller in Hk-SGG, 4. Auflage, § 99 Rdnr. 18).

    c) Grundlegende Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung ist indessen, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (jeweils Rdnr. 31); BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 (Rdnrn. 14 ff.); BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. (Rdnr. 16); vgl. ferner schon Senatsbeschluss vom 22. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - FEVS 57, 322 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 5 B 50/04 - (juris) sowie den unter den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 767/11 ER-B - ZfF 2013, 61).

    Denn diese Regelungen sind im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis von vornherein nicht anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. (Rdnr. 20)).

    Damit soll die Auffassung des Beklagten angegriffen werden, der sich bei Übernahme der ihm vom Beigeladenen gestellten Rechnungen von den Regelungen in der in der streitbefangenen Zeit mit Bezug auf vereinbarte Leistungsangebote nach wie vor gültig gewesenen Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vom 31. August 2004 (seinerzeit noch geschlossen zwischen dem Beigeladenen und dem Landeswohlfahrtsverband Baden; vgl. Bl. 151 ff. der Akte L 7 SO 767/11 ER-B; ferner die Vereinbarung vom 24. September 2002, Bl. 23 ff. der Akte S 6 SO 2309/10) hat leiten lassen (vgl. zur Bindungswirkung solcher Normverträge § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; hierzu BSG SozR 4-3500 § 65 (Rdnr. 15); BSG, Urteil vom 25. September 2014 a.a.O. (Rdnr. 15)).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2015 - L 20 SO 255/12

    Streit über die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Einrichtung

    Ferner muss der zuständige Sozialhilfeträger (hier: Beklagte) zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden, mit dem er den Beitritt zur zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung des hilfebedürftigen Klägers gegenüber dem Leistungserbringer (Beigeladener zu 2) zum Ausgleich der noch offenen Maßnahmekosten (Unterbringungskosten des Klägers in "N W" für November 2005 und Januar 2006) erklärt; im Umfang des Schuldbeitritts schuldet der Träger dann Leistungen zur Zahlung an den Leistungserbringer (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 10 m.w.N.).

    Vielmehr reicht für eine Qualifizierung als Eingliederungshilfe aus, dass die Leistung den Berechtigten in die Lage versetzt, in der Gemeinschaft gerade der jeweiligen Einrichtung zu leben und deren Regeln zu befolgen (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 12).

    (1) Zwar sind die Regelungen zur GoA nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R Rn. 20 m.w.N., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.09.1999 - III ZR 322/98 Rn. 7 ff.) nach der Risikozuordnung der §§ 75 ff. SGB XII im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (grundsätzlich) nicht anwendbar.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 23 SO 309/15

    Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII - keine Leistungsvereinbarung

    Auch die in Kombination zu gewährenden Leistungen in Form eine Nachtwache und einer Frühbetreuung stellen im Zusammenhang mit den Leistungen in der Wohngemeinschaft Leistungen der EinglH dar; sie werden ebenfalls für den Antragsteller gewährt, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und zu sichern (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB IX; BSG v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R - juris, Rn. 12).

    Es ist derzeit nicht absehbar, ob - wie von der Z. mit dem Angebot vom 10. Juli 2015 eingeschätzt - nach sechs Monaten eine Zusatzbetreuung in der Wohngemeinschaft durch Nachtwachen und Frühbetreuung nur noch in einem reduzierten Umfang zur Bedarfsdeckung in der Wohngemeinschaft - auch unter Berücksichtigung der Belange der weiteren Mitbewohner (s. BSG v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R - juris) - ausreichend sein wird.

  • LSG Bayern, 04.02.2016 - L 18 SO 89/14

    Regress - Sozialhilfeträgers Leistungsvereinbarung §§ 75, 76 SGB XII

    Bei den zwischen den Beteiligten geschlossenen Leistungs-, Vergütungs- und Zusatzvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 i. V. m. § 76 SGB XII handelt es sich um sog. Normverträge (zur Rechtsnatur der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII siehe u. a. BSG v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R, juris; v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R, juris; v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R, juris m. w. N.).

    Erst hierdurch entfaltet die Vergütungsvereinbarung ihre Gestaltungswirkung hinsichtlich der Vergütung der aufgrund des Betreuungs- bzw. Heimvertrages zu erbringenden Leistungen (zur Gestaltungswirkung siehe BSG v. 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 1680/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Besuch des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2016 - L 20 SO 132/13

    Streit über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere

  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 - L 7 SO 4143/20

    Schwerbehindertenrecht - Eingliederungshilfe - Kosten für Mittagessen in

  • LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15

    Kein Anspruch auf Petö-Therapie zur medizinischen Rehabilitation

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2019 - L 20 SO 548/17

    Kein Anspruch der Bewohnerin eines Altenwohnheims auf Auszahlung eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16

    Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2017 - L 20 SO 418/14
  • LSG Sachsen, 23.06.2015 - L 8 SO 8/15

    Notwendigkeit eines verpflichtenden Leistungsangebotes bei nicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - L 20 SO 500/13

    Erbringung ambulanter Pflegedienstleistungen nach § 37 SGB V

  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 1149/18
  • LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13

    Petö Therapie als Eingliederungshilfe bei Erwachsenem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2015 - L 20 SO 473/12

    Verpflichtung des beklagten Landkreises zur Gewährung höherer Leistungen nach dem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
  • SG Nürnberg, 13.12.2017 - S 20 SO 80/14

    Fahrtkosten im Rahmen einer Eingliederungshilfemaßnahme

  • LSG Baden-Württemberg, 15.08.2023 - L 2 SO 3980/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2017 - L 8 SO 249/16
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 12 SO 81/19

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.11.2016 - L 8 SO 48/15

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2023 - L 8 SO 12/21

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen der

  • LSG Hamburg, 19.02.2015 - L 1 KR 5/15

    Kostenübernahme für eine Schulbegleitung während der Fahrten mit dem Schulbus

  • SG München, 10.03.2022 - S 46 SO 625/19

    Krankenversicherung, Bewilligung, Leistungen, Verwaltungsakt,

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - L 15 SO 292/14

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vergütungsanspruch des Leistungserbringers -

  • SG Magdeburg, 09.11.2015 - S 19 SO 33/10

    Begrenzter Vergütungsanspruch des Pflegedienstes für dem Hilfebedürftigen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2017 - L 8 SO 361/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2017 - L 8 SO 114/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2017 - L 8 SO 308/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2017 - L 8 SO 231/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2015 - L 8 SO 294/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2015 - L 8 SO 273/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2016 - L 8 SO 139/12
  • SG Hamburg, 17.06.2015 - 28 SO 445/13
  • SG Hamburg, 17.06.2015 - S 28 SO 445/13
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