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   BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87   

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BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87 (https://dejure.org/1988,2835)
BSG, Entscheidung vom 25.10.1988 - 7 RAr 37/87 (https://dejure.org/1988,2835)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 37/87 (https://dejure.org/1988,2835)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB Vor §§ 1353 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3036
  • FamRZ 1989, 861 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87
    Allerdings stelle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Zuzug zu einem Partner, mit dem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet oder wiederhergestellt werden solle, für die Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses keinen wichtigen Grund dar (BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr. 17), während die Eheschließung und der Zuzug des Arbeitnehmers zum Ehepartner als wichtiger Grund anerkannt sei (BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    Ein wichtiger Grund sei auch anzuerkennen, wenn eine Arbeitnehmerin zum Vater ihres Kindes ziehe, um eine nichteheliche Erziehungsgemeinschaft herzustellen, sofern dies zu dem gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohls naheliege (BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Der Arbeitslose führt mit der freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel, wenn nicht vorsätzlich, so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussicht auf einen Anschlußarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 61, 158, 161 = SozR 4100 § 119 Nr. 30).

    Der wichtige Grund muß auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken; der Arbeitslose muß einen wichtigen Grund dafür haben, daß er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst (BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 61, 158, 161 = SozR 4100 § 119 Nr. 30).

    Erfolgt aus persönlichen Gründen eine Aufgabe eines Arbeitsplatzes zum Zwecke des Ortswechsels, ist nur in Ausnahmefällen das Vorliegen eines wichtigen Grundes wegen Vorrangigkeit der Belange des Arbeitnehmers zu bejahen, etwa wenn der Ortswechsel erforderlich ist, um einen Angehörigen zu betreuen, der der Betreuung gerade durch den hierzu rechtlich oder moralisch verpflichteten Arbeitslosen bedürftig ist (vgl BSGE 7, 29, 35; 21, 205, 206; ferner BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    zumutbar nicht nachgehen kann (BSGE 43, 269, 271 f = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz aufgibt, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder - wie hier - diese fortzusetzen, sich für sein Verhalten grundsätzlich nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung berufen (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 f = SozR 4100 § 119 Nr. 17), und zwar auch dann nicht, wenn die Partner miteinander verlobt sind (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn eine Arbeitnehmerin zum Erzeuger ihres nichtehelichen Kindes zieht und besondere Umstände vorliegen, die den Zuzug zum gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohles nahelegen (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihre Gemeinschaft mit R stehe als Familie unter dem Schutze des Art. 6 Abs. 1 GG; denn die nichteheliche Gemeinschaft eines Mannes mit einer Frau bildet auch dann, wenn Mann und Frau wie Eheleute zusammenleben, keine Familie iS des Art. 6 Abs. 1 GG, selbst wenn in dieser Gemeinschaft gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl BSGE 52, 276, 278 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Die mangelnde Aussicht, nach Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses einen Anschlußarbeitsplatz zu finden, rechtfertigt den Eintritt einer Sperrzeit; die mangelnde Aussicht kann daher nicht zugleich ein wichtiger Grund sein, der die Sperrzeitfolge ausschließt (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Die bisherige Praxis der Beklagten bestärkt den Senat in dieser Auffassung; in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen das BSG bislang über den Eintritt einer Sperrzeit nach Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen Zuzugs zum Verlobten (oä) zu entscheiden hatte, war schon von Seiten der Arbeitsämter die Sperrzeitdauer herabgesetzt worden (vgl BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; vgl ferner BSGE 21, 205).

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87
    Allerdings stelle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Zuzug zu einem Partner, mit dem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet oder wiederhergestellt werden solle, für die Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses keinen wichtigen Grund dar (BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr. 17), während die Eheschließung und der Zuzug des Arbeitnehmers zum Ehepartner als wichtiger Grund anerkannt sei (BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    Der Arbeitslose führt mit der freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel, wenn nicht vorsätzlich, so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussicht auf einen Anschlußarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 61, 158, 161 = SozR 4100 § 119 Nr. 30).

    Der wichtige Grund muß auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken; der Arbeitslose muß einen wichtigen Grund dafür haben, daß er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst (BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 61, 158, 161 = SozR 4100 § 119 Nr. 30).

    Solche Bedürfnisse hat der Arbeitnehmer daher im Interesse der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung von Arbeitsverhältnissen und damit letztlich an der Gewährleistung eines funktionsfähigen und finanzierbaren Versicherungssystems grundsätzlich zurückzustellen (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    zumutbar nicht nachgehen kann (BSGE 43, 269, 271 f = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Das gilt auch dann, wenn die Ehe noch nicht geschlossen ist, der Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses aber davon ausgehen durfte, daß die Schließung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz aufgibt, um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder - wie hier - diese fortzusetzen, sich für sein Verhalten grundsätzlich nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung berufen (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 f = SozR 4100 § 119 Nr. 17), und zwar auch dann nicht, wenn die Partner miteinander verlobt sind (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    ausschlaggebend dafür, die Interessen der Versichertengemeinschaft gegenüber den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen der Ehegatten an der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurücktreten zu lassen (vgl BSGE 43, 269, 272 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    Die bisherige Praxis der Beklagten bestärkt den Senat in dieser Auffassung; in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen das BSG bislang über den Eintritt einer Sperrzeit nach Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen Zuzugs zum Verlobten (oä) zu entscheiden hatte, war schon von Seiten der Arbeitsämter die Sperrzeitdauer herabgesetzt worden (vgl BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; vgl ferner BSGE 21, 205).

  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 72/85

    Kriegsdienstverweigerer - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe ausGewissensgründen

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87
    Zu Recht hat die Klägerin eine Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG erhoben; eine Beschränkung auf eine Anfechtungsklage wäre un- zulässig gewesen, da die Beklagte für die streitige Zeit eine Alg-Bewilligung nicht ausgesprochen, sondern den Antrag wegen sperrzeitbedingten Ruhens abgelehnt hatte (vgl BSG SozR 4100 § 119 Nr. 29; BSGE 61, 158, 160 = SozR 4100 § 119 Nr. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es schon, wenn der Arbeitslose durch seine Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28 mwN; BSGE 61, 158, 160 = SozR 4100 § 119 Nr. 30); das ist zweifellos dann der Fall, wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie hier, vom Arbeitslosen ausgegangen ist.

    Der Arbeitslose führt mit der freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel, wenn nicht vorsätzlich, so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussicht auf einen Anschlußarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 61, 158, 161 = SozR 4100 § 119 Nr. 30).

    Der wichtige Grund muß auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken; der Arbeitslose muß einen wichtigen Grund dafür haben, daß er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst (BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 61, 158, 161 = SozR 4100 § 119 Nr. 30).

  • BSG, 17.07.1964 - 7 RAr 4/64

    Versagung von Arbeitslosengeld bei Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne wichtigen oder

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87
    Erfolgt aus persönlichen Gründen eine Aufgabe eines Arbeitsplatzes zum Zwecke des Ortswechsels, ist nur in Ausnahmefällen das Vorliegen eines wichtigen Grundes wegen Vorrangigkeit der Belange des Arbeitnehmers zu bejahen, etwa wenn der Ortswechsel erforderlich ist, um einen Angehörigen zu betreuen, der der Betreuung gerade durch den hierzu rechtlich oder moralisch verpflichteten Arbeitslosen bedürftig ist (vgl BSGE 7, 29, 35; 21, 205, 206; ferner BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Die bisherige Praxis der Beklagten bestärkt den Senat in dieser Auffassung; in allen Rechtsstreitigkeiten, in denen das BSG bislang über den Eintritt einer Sperrzeit nach Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen Zuzugs zum Verlobten (oä) zu entscheiden hatte, war schon von Seiten der Arbeitsämter die Sperrzeitdauer herabgesetzt worden (vgl BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; vgl ferner BSGE 21, 205).

  • BSG, 22.06.1977 - 7 RAr 131/75
    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87
    Wie der Senat schon entschieden hat, lassen sich die Grundsätze, die unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Qualifikation des Arbeitslosen die Ablehnung eines Arbeitsangebots nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG rechtfertigen (vgl BSGE 44, 71 = SozR 4100 § 119 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 119 Nrn 4 und 9), nicht schematisch auf die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses übertragen, weil die Ausgangslage jeweils eine andere ist (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 21).

    Die gerichtliche Überprüfung, ob eine Sperrzeit mit der Regeldauer (von hier acht Wochen) nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine Härte bedeuten würde, unterliegt daher keinen Einschränkungen und ist von den Gerichten regelmäßig vorzunehmen, wenn eine Sperrzeit eingetreten ist und die Beklagte von der Regeldauer ausgegangen ist (vgl BSGE 44, 71, 81 f = SozR 4100 § 119 Nr. 3; BSGE 48, 109, 114 = SozR 4100 § 119 Nr. 8).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87
    Denn unter Ehe iS des Art. 6 Abs. 1 GG fällt nur die von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte förmliche und grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossene Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft (vgl BVerfGE 31, 58, 69 f; 53, 224, 245 f; 62, 323, 330), nicht eine formlos gegründete und ebenso formlos und ohne das Zutun Dritter auflösbare Verbindung anderer Art. Der Verfassungsrang dieses - 13.
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87
    Denn unter Ehe iS des Art. 6 Abs. 1 GG fällt nur die von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte förmliche und grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossene Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft (vgl BVerfGE 31, 58, 69 f; 53, 224, 245 f; 62, 323, 330), nicht eine formlos gegründete und ebenso formlos und ohne das Zutun Dritter auflösbare Verbindung anderer Art. Der Verfassungsrang dieses - 13.
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87
    Denn unter Ehe iS des Art. 6 Abs. 1 GG fällt nur die von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte förmliche und grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossene Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft (vgl BVerfGE 31, 58, 69 f; 53, 224, 245 f; 62, 323, 330), nicht eine formlos gegründete und ebenso formlos und ohne das Zutun Dritter auflösbare Verbindung anderer Art. Der Verfassungsrang dieses - 13.
  • BSG, 23.06.1982 - 7 RAr 89/81

    Verhängung einer Sperrzeit bei Ablehnung eines Arbeitsangebots aus

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87
    grund der Besonderheiten des Einzelfalles eine Sperrzeit von einer Regeldauer aber als besonders hart erscheinen lassen (vgl das nicht veröffentliche Urteil des Senats vom 10. Mai 1979 - 7 RAr 111/78 - Urteil des Senats vom 20. März 1980 - 7 RAr 4/79 -, veröffentlicht im Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeit - Rechtsprechung - zu § 119 AFG Nr. 2530; BSGE 54, 7, 14 = SozR 4100 § 119 Nr. 19; Urteil des Senats vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 41/86 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 24.03.1988 - 7 RAr 81/86

    Arbeitsloser - Einkommensberücksichtigung - Ehegatte - Bedürftigkeitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87
    Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil hiernach der Arbeitslose, der in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, bei der Sperrzeit anders behandelt wird als ein Ehegatte, während er bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufgrund des § 137 Abs. 2a AFG (eingefügt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985, BGBl I 2484; vgl für den davor geltenden Rechtszustand BSGE 63, 120 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) einem solchen gleichsteht (so zutreffend LSG Baden-Württemberg NJW 1988, 2132; aA SG Osnabrück NJW 1988, 2133).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.05.1988 - L 5 Ar 795/86

    Wohnortwechsel; Zuzug; Wiederherstellung; Gemeinschaft; Nichtehelich; Grund;

  • SG Osnabrück, 09.05.1988 - S 4 Ar 269/85
  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 41/86

    Besondere Härte - Arbeitslosengeld - Teilweise Verweigerung

  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 4/79

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auf Grund Feststellung einer

  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 23/78

    Anlaß für die Entstehung einer Sperrzeit - Nach der Entstehung des Anspruchs -

  • BSG, 10.05.1979 - 7 RAr 111/78
  • BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81

    Belohnung für geschlechtliche Hingabe als einziger Zweck eines Vermächtnisses -

  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 83/85

    Sperrzeit - Seemann - Heuerverhältnis - Seeschiffahrt - Überbrückungsgeld -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 7 AL 36/16

    SGB III: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

    Auch eine seit zehn Jahren bestehende eheähnliche Gemeinschaft rechtfertigte keinen Zuzug zum Lebenspartner (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 37/87 -, SozR 4100 § 119 Nr. 33).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Ebenso wie bei einem Zuzug zum Ehepartner ist auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu fordern, dass die bisherige Arbeitsstelle von der gemeinsamen neuen Wohnung aus nicht zumutbar erreicht werden kann (grundlegend BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2 und BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161).

    Der Senat hält insofern an der bisherigen Rechtsprechung des BSG fest, dass der Zuzug zu einem künftigen Ehepartner nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Kündigung berechtigterweise davon ausgehen kann, dass die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls alsbald danach stattfinden werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 200, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14, 15).

    Wie der Senat dort (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 67 f) ausgeführt hat, beruhte die frühere Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSGE 21, 205, 206 ff; BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33) auf der Überlegung, dass persönliche Bedürfnisse im Allgemeinen nicht von einem solchen Gewicht sind, dass sie im Vergleich zu den Interessen der Versichertengemeinschaft einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses abgeben können.

    Etwas anderes gilt freilich - und galt schon bisher - in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin zum Erzeuger ihres nichtehelichen Kindes zieht und besondere Umstände vorliegen, die den Zuzug zum gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohles nahe legen (BSGE 52, 276, 280 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161 f).

    Zwar hat das BSG bisher ausgeführt, dass die Norm des § 137 Abs. 2a AFG lediglich den Zweck verfolge, eine Schlechterstellung von Ehen gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften zu verhindern (insbesondere BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 163 ff; kritisch auch BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 16, S 74).

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Das BSG hat bislang - von der Erziehungsgemeinschaft abgesehen - grundsätzlich nur den Zuzug zum Ehegatten als einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2); dies gilt auch für den Zuzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, aber der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen kann, daß die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; SozR 3-1500 § 160a Nr. 23; BSG, Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 -, AuB 1991, 121, 122; Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Allerdings ist die Rechtsprechung des BSG, die betont, daß die Ehe unter dem besonderen Schutz des Staates (Art. 6 Abs. 1 GG) steht, die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft einen gleichartigen verfassungsrechtlichen Schutz dagegen nicht genießt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; vgl zur Ausnahme der nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft BSGE 52, 276, 278 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 17), in der Literatur umstritten (vgl: Gagel, aaO, § 119 Rz 179 ff; Kunze, VSSR 1997, 259, 277; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 1. November 1997, § 144 Rz 94).

    In der Entscheidung vom 25. Oktober 1988 hat der erkennende Senat auch bei einer bereits zehn Jahre bestehenden Gemeinschaft den Zuzug zum Lebenspartner nicht als wichtigen Grund anerkannt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33).

    Gerade vor dem Hintergrund sich wandelnder bzw bereits veränderter Gesellschaftsstrukturen im Bereich der Familie (vgl hierzu schon früher: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33 mwN; Wingen in Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes Bd XXVII, S 31, 49 ff; von Münch in Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes Bd XXVII, S 69, 70 ff) erfordert dies eine Überprüfung und eine Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung.

  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß es der Rechtsprechung des BSG nicht folgen wolle, nach der grundsätzlich nur die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten sowie die Herstellung einer nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft einen wichtigen Grund iS des Sperrzeittatbestandes bilden können (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; BSGE 64, 202, 206 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG FamRZ 1990, 876).

    Es bedarf jedoch keiner Vertiefung, ob der für die bisherige Rechtsprechung angeführten Begründung, nach der die Gewichtung der Interessen verheirateter und nicht verheirateter Partner unterschiedlich ausfallen müsse, weil die Ehe unter dem besonderen Schutz des Staates stehe (Art. 6 Abs. 1 GG), die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft diesen verfassungsrechtlichen Schutz dagegen nicht genieße (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33), weiter zu folgen ist.

    Die genannten Umstände sind, wie das BSG bereits entschieden hat, abhängig von den Umständen des Einzelfalls geeignet, das Vorliegen einer besonderen Härte zu begründen (vgl BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33).

  • SG Karlsruhe, 28.06.2019 - S 11 AL 1152/19

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag -

    In Ausnahmefällen, wenn der Ortswechsel jedoch erforderlich ist, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, der der Betreuung gerade durch den hierzu rechtlich oder moralisch verpflichteten Arbeitslosen bedürftig ist, kann dies indes einen wichtigen Grund darstellen (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 37/87 -, SozR 4100 § 119 Nr. 33, Rn. 23).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Ruhen - wichtiger Grund - Lösung des

    Mit seinem Urteil vom 25. Oktober 1988 (SozR 4100 § 119 Nr. 33) habe das BSG einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses insoweit nur anerkannt, wenn aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen sei und im Interesse des Kindeswohls die Erziehungsgemeinschaft aufrechterhalten bzw hergestellt werde.

    Ebenso wie beim Zuzug zum Ehepartner ist auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu fordern, dass die bisherige Arbeitsstelle von der gemeinsamen neuen Wohnung aus nicht zumutbar erreicht werden kann (grundlegend BSGE 42, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2 und BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161).

    Das BSG hat später in weiteren Entscheidungen die Herstellung bzw Aufrechterhaltung einer Erziehungsgemeinschaft als wichtigen Grund anerkannt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33, S 161 f; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 34, S 173; Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 - FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121), wobei es sich allerdings jeweils um leibliche Eltern gehandelt hat.

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

    Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, daß die gerichtliche Überprüfung, ob eine Sperrzeit mit der Regeldauer für den Arbeitslosen eine besondere Härte bedeuten würde, keinerlei Einschränkungen unterliegt und von den Gerichten regelmäßig vorzunehmen ist, wenn eine Sperrzeit eingetreten und die Beklagte von der Regeldauer ausgegangen ist (BSGE 44, 71, 81 = SozR 4100 § 119 Nr. 3; SozR 4100 § 119 Nr. 33).
  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 4/02 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug zum

    Dies gilt auch für den Zuzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, die Heirat aber bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen soll und erfolgt (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33); ein derartiger Fall ist hier gegeben.
  • LSG Bayern, 16.07.2002 - L 10 AL 400/00

    Voraussetzungen einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Lösung des

    Dies hat zur Folge, dass unter dem Gesichtspunkt der Härte gegebenenfalls auch Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art Berücksichtigung finden können (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33 S 166).

    Dabei ist besonders zu beachten, dass in Rechtsstreitigkeiten über den Eintritt einer Sperrzeit nach Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen Zuzugs zum Verlobten (oä) regelmäßig schon von Seiten der Arbeitsämter die Sperrzeitdauer herabgesetzt worden war (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33 S 167).

    Dieser Zuzug ist nicht als willkürlich anzusehen, sondern durch das anzuerkennenden Bestreben bestimmt, eine langjährige, tiefe menschliche Beziehung aufrechtzuerhalten (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33 S 166) sowie die Erziehungsgemeinschaft mit dem Vater der Tochter F. herbeizuführen.

    Wenn aber bereits das Bestreben, eine langjährige, tiefe menschliche Beziehung aufrechtzuerhalten im Rahmen der Härteregelung Berücksichtung finden kann (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33 S 166), muss dies für ein dem Eherecht näherstehendes Verlöbnis umso mehr gelten.

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Besondere Härte - Wichtiger Grund - Herstellung

    Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ist nur die Lebensgemeinschaft mit dem Ehegatten und nicht die Herstellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft als wichtiger Grund anzusehen (BSGE 43, 269; 52, 276), auch wenn diese einen langjährigen Bestand - hier von drei Jahren - hatte (BSG Urteil vom 20. Oktober 1988 - 7 RAr 37/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch war zu berücksichtigen, daß die voreheliche Lebensgemeinschaft schon langjährig bestand (vgl hierzu auch Urteil des 7. Senats vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 37/87 -) und daß der Klägerin letztlich nicht der Ausspruch der Kündigung, sondern nur das Unterlassen eines Versuchs zur einverständlichen Auflösung vorzuwerfen ist.

  • SG Karlsruhe, 27.01.2015 - S 17 AL 755/14

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

  • BSG, 05.11.1998 - B 11 AL 5/98 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung - Beschäftigungsverhältnis - wichtiger

  • LSG Sachsen, 02.04.2004 - L 3 AL 126/03

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Eigenkündigung zwecks Zuzug zum Partner einer

  • LSG Bayern, 27.02.2007 - L 8 AL 204/06

    Eintritt einer Sperrzeit der Gewährung eines Arbeitslosengeldes wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - L 9 AL 301/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; Kein wichtiger

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.10.2020 - L 11 AL 39/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 - L 11 AL 25/19
  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) statt gezahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) -

  • LSG Baden-Württemberg, 27.09.2019 - L 8 AL 217/19
  • LSG Hessen, 23.02.2000 - L 6 AL 1373/98

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses - wichtiger

  • LSG Sachsen, 02.08.2001 - L 3 AL 124/98

    Eintritt einer Sperrzeit wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Beendigung des

  • LSG Bayern, 16.03.2007 - L 8 AL 118/05

    Sperrzeit für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe wegen schuldhafter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2005 - L 12 AL 206/03

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 8 AL 593/16
  • LSG Niedersachsen, 29.03.2001 - L 8 AL 310/00

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen der Arbeitsaufgabe gemäß § 144

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 7 AL 46/18
  • SG Stade, 08.02.2007 - S 6 AL 46/06

    Ablehnung eines Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer

  • BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
  • LSG Bayern, 16.07.2002 - L 10 AL 280/99

    Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sperrzeit von 12 Monaten wegen

  • LSG Niedersachsen, 01.11.2001 - L 8 AL 157/00

    Abfindung; Ablauf; Androhung; Arbeitgeber; Arbeitsamt; Arbeitslosengeld;

  • LSG Bayern, 17.05.2001 - L 9 AL 279/99

    Rechtmäßigkeit des Eintritts einer Sperrzeit ; Eigenkündigung als Ursache für die

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2009 - L 12 AL 379/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2017 - L 7/12 AL 75/14
  • SG Stade, 08.02.2007 - S 6 AL 97/06
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