Rechtsprechung
   BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R   

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https://dejure.org/2017,40340
BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R (https://dejure.org/2017,40340)
BSG, Entscheidung vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R (https://dejure.org/2017,40340)
BSG, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 4/17 R (https://dejure.org/2017,40340)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 2, § 24 Abs 3 S 2 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen - Reparaturkosten einer Brille - kein Bestandteil des Regelbedarfs

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Reparaturkosten einer Brille als Sonderbedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen

  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen - Reparaturkosten einer Brille - kein Bestandteil des Regelbedarfs

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Reparaturkosten für Brille - Regelbedarf oder Sonderbedarf?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-II -Leistungen; Übernahme von Kosten für eine Brillenreparatur; Keine Berücksichtigung im Regelbedarf; Anspruch auf Sonderbedarf

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen - Reparaturkosten einer Brille - kein Bestandteil des Regelbedarfs

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Brillenreparaturkosten und Kosten für Reparatur therapeutischer Geräte zahlen

  • sozialberatung-kiel.de (Kurzinformation)

    Jobcenter muss Kosten einer Brillenreparatur übernehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hartz IV: Hilfeempfänger hat Anspruch auf Kostenerstattung für Brillenreparatur - Brillenreparatur gilt als Sonderbedarf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 284
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R
    Er führt insbesondere aus, dass ungeachtet der grammatikalischen Auslegung des unbestimmten Begriffs des "therapeutischen Geräts" eine Unterdeckung entstehen könne, wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden könnten, noch anderweitig gesichert seien, sodass die Sozialgerichte Regelungen wie § 24 SGB II verfassungskonform auszulegen hätten (Verweis auf BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 - BVerfGE 137, 34) .
  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 4/18 R

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Brille als

    Bei den Kosten für die Neubeschaffung einer Brille, die - wie hier - notwendig wird, ohne dass die Funktionsfähigkeit der bisherigen Brille beeinträchtigt ist, handelt es sich um Kosten für ein langlebiges Gebrauchsgut, die vom Regelbedarf (vgl § 27a Abs. 2 Satz 1 iVm § 28 SGB XII) umfasst sind (vgl bereits BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 7 RdNr 15; zur Abgrenzung von einer Reparatur einer Brille zu deren Neuanschaffung im Einzelnen BSG vom 18.7.2019 - B 8 SO 13/18 R - RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .

    Diese Kosten sind bei der Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auf Grundlage der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 zum 1.3.2011 in die Abteilung 06 (Gesundheitspflege) eingeflossen (im Einzelnen BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 7 RdNr 18).

  • BSG, 18.07.2019 - B 8 SO 13/18 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Dass es sich bei einer Brille um ein therapeutisches Gerät handelt, ist für die mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII wortlautgleiche Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bereits entschieden (BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 7).

    Weiterhin vom Regelbedarf erfasst bleiben sollten jedoch Kosten für die Brille, die nicht Reparaturkosten seien, also beispielsweise die Kosten für die Anschaffung einer Brille (vgl dazu auch BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 7 RdNr 20).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2017 - L 7 SO 2037/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - einmaliger

    Unabhängig von der Frage, ob eine Brille ein therapeutisches Gerät darstellt (verneinend z.B. Falterbaum in Hauck/Noftz, Stand November 2012, § 31 SGB XII Rdnr. 40; bejahend z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 13 AS 92/15 - juris Rdnrn. 22 ff. [Revision beim BSG anhängig unter dem Az. B 14 AS 4/17 R]; von Boetticher/Münder, a.a.O. Rdnr. 14) handelt es sich bei dem vom Kläger begehrten Austausch der Brillengläser nicht um eine Reparatur i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII. Dabei ist zu beachten, dass § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII von vornherein einen einmaligen Bedarf lediglich für eine Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen vorsieht, nicht jedoch für deren Kauf bzw. Anschaffung (allgemeine Auffassung, z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O. Rdnr. 21; Bockholdt, NZS 2016, 881/887).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 845/19

    SGB II-Anspruch auf Kosten der Kryokonservierung

    Die gesetzliche Krankenversicherung ist keine Vollversicherung und kennt zudem zahlreiche gesundheitsbedingte Bedarfe, die zwar nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen (zB Fahrtkosten zur medizinischen Behandlung nur nach Maßgabe von § 60 SGB V, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V, Sehhilfen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben gem. § 33 Abs. 2 SGB V), aber dennoch Sonderbedarfe iSd SGB II auslösen können (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14 - Fahrtkosten zur Methadonsubstitution; LSG Hessen Urteil vom 14.02.2018 - L 6 AS 27/17 - nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - Brillenreparaturkosten als Bedarf iSd § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 8 SO 79/14

    Brille; Down-Syndrom; Eigenanteil; EVS 2008; Gläserkorrektion; Hilfsmittel;

    Eine Reparatur einer bereits vorhanden Brille, für die eine Kostenübernahme in Betracht kommt (vgl. dazu das nach der Entscheidung in diesem Verfahren ergangene Urteil des BSG vom 19. Oktober 2017 - B 14 AS 4/17 R - im Volltext noch nicht veröffentlicht, Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 13 AS 92/15 - juris; vgl. auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 31 Rn. 49 m.w.N.), liegt hier nicht vor.

    Nach diesen gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/3404) sind die Eigenanteile (Zuzahlungen) zu Brillen und Brillengläsern, unabhängig davon, ob deren Kosten nur teilweise von der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen werden, in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitraum (August 2012) in den Regelbedarfen als Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege (Abteilung 6 der EVS 2008) mit einem regelbedarfsrelevanten Gesamtbetrag von 15, 55 EUR je Monat berücksichtigt worden (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 58; anders zu den Reparaturkosten einer Brille vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 13 AS 92/15 - juris Rn. 19 ff., 54 m.w.N., bestätigt durch das nach der Entscheidung in diesem Verfahren ergangene Urteil des BSG vom 19. Oktober 2017 - B 14 AS 4/17 R - im Volltext noch unveröffentlicht).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2018 - L 8 SO 79/14
    Eine Reparatur einer bereits vorhanden Brille, für die eine Kostenübernahme in Betracht kommt (vgl. dazu das nach der Entscheidung in diesem Verfahren ergangene Urteil des BSG vom 19. Oktober 2017 - B 14 AS 4/17 R - im Volltext noch nicht veröffentlicht, Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 13 AS 92/15 - juris; vgl. auch Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 31 Rn. 49 m.w.N.), liegt hier nicht vor.

    Nach diesen gesetzlichen Vorgaben und den einschlägigen Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/3404) sind die Eigenanteile (Zuzahlungen) zu Brillen und Brillengläsern, unabhängig davon, ob deren Kosten nur teilweise von der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen werden, in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitraum (August 2012) in den Regelbedarfen als Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege (Abteilung 6 der EVS 2008) mit einem regelbedarfsrelevanten Gesamtbetrag von 15, 55 EUR je Monat berücksichtigt worden (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 58; anders zu den Reparaturkosten einer Brille vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2016 - L 13 AS 92/15 - juris Rn. 19 ff., 54 m.w.N., bestätigt durch das nach der Entscheidung in diesem Verfahren ergangene Urteil des BSG vom 19. Oktober 2017 - B 14 AS 4/17 R - im Volltext noch unveröffentlicht).

  • SG Hamburg, 11.06.2020 - S 41 AS 3277/19
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R) bestehe auch kein Anspruch auf einen Sonderbedarf aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Alt. 2, S. 2 SGB II, da es sich nicht um eine Reparatur, sondern um die Neuanschaffung einer Brille handele.

    Die Gewährung eines Sonderbedarfs nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es nicht um die Reparatur einer Brille, sondern eine Neuanschaffung geht (vgl. BSG v. 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - juris Leitsatz und Rn. 12 ff.; LSG Hamburg v. 19.03.2015 - L 4 AS 390/10 - juris Rn. 28 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2019 - L 19 AS 1752/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde über Nichtzulassung der Berufung -

    Mit Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 4/17 R -, juris - hat das Bundessozialgericht über eine Brillenreparatur entschieden, nicht über die erstmalige Anschaffung einer Brille, um die es hier aber geht.

    Zu dieser genügenden rechtlichen Klärung tragen insbesondere die (ergänzenden) Ausführungen des Bundessozialgerichts in dem von dem Beklagten zitierten Urteil vom 25. Oktober 2017 a. a. O. sowie die Urteile des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 - L 2 AS 407/14 - Juris und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2016 - l 5 SO 25/15 -, Juris sowie der Beschluss des BayLSG vom 4. Dezember 2017 - L 11 AS 761/17 NZB - Juris bei.

  • BSG, 10.02.2020 - B 14 AS 32/19 BH

    Mehrbedarf bei Behinderung nach dem SGB II

    Ggf in Betracht zu ziehende, mit einem Darlehen zu verbindende Leistungen bei Einmalbedarfen (vgl § 24 Abs. 1 SGB II ) wegen Kosten für Brillenversorgungen waren nach den Anträgen des Klägers nicht Entscheidungsgegenstand (vgl im Übrigen zu Bedarfen wegen der Reparatur von Brillen BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - SozR 4-4200 § 24 Nr. 7) .
  • SG Ulm, 30.06.2020 - S 10 AS 2325/17

    Gleitsichtbrille gehört zum Regelbedarf

    Eine Brille und damit auch eine Gleitsichtbrille ist prinzipiell ein therapeutisches Gerät i.S.d. § 24 Abs. 3 SGB II (BSG, Urt. v. 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - Rn. 13).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2023 - L 9 SO 173/23
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.08.2018 - L 13 AS 81/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2018 - L 8 SO 40/18
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