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   BSG, 25.11.1982 - 5b RJ 46/81   

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https://dejure.org/1982,10693
BSG, 25.11.1982 - 5b RJ 46/81 (https://dejure.org/1982,10693)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1982 - 5b RJ 46/81 (https://dejure.org/1982,10693)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1982 - 5b RJ 46/81 (https://dejure.org/1982,10693)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 186
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 27.06.1973 - BT-Drs 7/868
    Auszug aus BSG, 25.11.1982 - 5b RJ 46/81
    Wollte man dem Nachlaßpfleger das Recht zugestehen, die fälligen Rentenansprüche auch dann geltend zu machen, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, so würde - wenn sich später das Fehlen natürlicher Erben herausstellt - der Zweck des § 58 Satz 2 SGB 1 vereitelt, der in einem solchen Fall Zahlungen zwischen verschiedenen öffentlichen Haushalten vermeiden und den noch nicht ausgezahlten Rentenbetrag dem Versicherungsträger belassen will (vgl Begründung zu den §§ 56 bis 59 des Regierungsentwurfs eines Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - BT-Drucks 7/868 S 33).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.12.2021 - L 8 R 1212/21

    Auszahlung einer fälschlicherweise zurückgebuchten Rente aus der gesetzlichen

    Die Rechtsprechung des BSG zur entsprechenden Situation eines Nachlasspflegers (BSG, Urteil vom 25.11.1982 - 5b RJ 46/81; BSG, Urteil vom 13.09.1994 - 5 RJ 44/93) kann auf diesen Fall übertragen werden.

    Es ist allerdings auch nicht Aufgabe der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, den Erben zu ermitteln, weil dazu das Verfahren nach den §§ 1964 bis 1966 BGB vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 25.11.1982 - 5b RJ 46/81 -, in juris).

    Solange der Fiskus als Erbe in Betracht kommt und dieser den Anspruch wiederum nicht geltend machen kann, kann jedoch auch ein Nachlasspfleger die Leistung nicht verlangen (BSG, Urteil vom 25.11.1982 - a.a.O.; BSG, Urteil vom 13.09.1994 - 5 RJ 44/93 -, in juris; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2019 - L 16 R 74/18 -, juris; KassKomm/Siefert, SGB I § 58 Rn. 12).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18

    Der Fiskus ist als Erbe von der Geltendmachung rückständiger Rentenansprüche

    Denn für diese Fallgestaltung ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1982 - 5b RJ 46/81 - juris Rn. 10 f. sowie Urteil vom 13. September 1994 - 5 RJ 44/93 - juris Rn. 12, worauf der Senat die Beteiligten am 13. August 2019 schriftlich hingewiesen hat), dass ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger - wie hier - die Auszahlung der Rente nicht beanspruchen kann, wenn der Fiskus im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (vgl. §§ 1922 ff., 1964 BGB) als Erbe in Betracht kommt.
  • BSG, 27.06.1988 - 1 S 7/88

    Sozialgericht - Örtliche Zuständigkeit - Miterbe

    Zwar kann nach dem im Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1987 zitierten Urteil des BSG vom 25. November 1982 (BSGE 54, 186, 187 f = SozR 1200 § 58 Nr. 2 S 2 f) seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB 1) vom 11. Dezember 1975 (BGBl I S 3015) der Nachlaßpfleger eines verstorbenen Rentners bei Fehlen von Sonderrechtsnachfolgern die Auszahlung der fälligen Rentenbeträge dann und solange nicht verlangen, wenn und wie der Fiskus als möglicher Erbe in Betracht kommt.

    Im Einklang damit ist im Urteil des BSG vom 25. November 1982 (a.a.O.) ohne weitere Erörterungen von der Zulässigkeit der dort von einem Nachlaßpfleger als Kläger erhobenen Klage ausgegangen worden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2021 - L 16 R 76/19

    Geltendmachung der Leistung von Rentennachzahlungen aus der gesetzlichen

    Denn für diese Fallgestaltung ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1982 - 5b RJ 46/81 - juris Rn. 10 f. sowie Urteil vom 13. September 1994 - 5 RJ 44/93 - juris Rn. 12, worauf der Senat die Beteiligten am 3. Februar 2021 schriftlich hingewiesen hat), dass ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger - wie hier - die Auszahlung der Rente nicht beanspruchen kann, wenn der Fiskus im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (vgl. §§ 1922 ff., 1964 BGB) als Erbe in Betracht kommt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2015 - L 1 R 213/13
    Allerdings scheidet der Fiskus nach § 58 Satz 2 SGB I als gesetzlicher Erbe von fälligen Ansprüchen auf Geldleistungen nach § 58 Satz 1 SGB I aus und kann trotz des Bestehens der Forderung die Erfüllung nicht verlangen (vgl. Urteil des BSG vom 25. November 1982 - 5 B RJ 46/81 Rdnr. 9 - zitiert nach Juris).
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