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   BSG, 25.11.1986 - 11a RA 50/85   

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BSG, 25.11.1986 - 11a RA 50/85 (https://dejure.org/1986,19136)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1986 - 11a RA 50/85 (https://dejure.org/1986,19136)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1986 - 11a RA 50/85 (https://dejure.org/1986,19136)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 129/78

    Verfassungswidrigkeit des § 32 Abs. 4 Buchstabe b AVG

    Auszug aus BSG, 25.11.1986 - 11a RA 50/85
    Mit Beschluß vom 16. Juni 1981 (BVerfGE 57, 335 : SozR 2200 5 1255 Nr. 13) hat das BVerfG deswegen 5 32 Abs. 4 Buchst b AVG als mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar erklärt.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 25.11.1986 - 11a RA 50/85
    Schließlich kann die Ubergangsregelung nicht deshalb für verfassungsmäßig gehalten werden, weil der Anspruch auf - höhere als tatsächlich "verdiente" - Tabellenwerte den Schutz der Eigentumsgarantie nicht genießen könne (BVerfGE 69, 272, 300).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BSG, 25.11.1986 - 11a RA 50/85
    Bei bereits abgewickelten Rechtsbeziéhungen braucht der Gesetzgeber die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt ausgegangen sind, in der Regel nicht zu beseitigen; für die Zukunft hingegen muß er grundsätzlich die sich aus diesen Akten noch ergebenden Folgen abwenden (BVerfGE 37, 217, 262; 48, 327, 3H0 mwN).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BSG, 25.11.1986 - 11a RA 50/85
    Bei bereits abgewickelten Rechtsbeziéhungen braucht der Gesetzgeber die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt ausgegangen sind, in der Regel nicht zu beseitigen; für die Zukunft hingegen muß er grundsätzlich die sich aus diesen Akten noch ergebenden Folgen abwenden (BVerfGE 37, 217, 262; 48, 327, 3H0 mwN).
  • BSG, 26.03.1987 - 11a RA 62/85

    Neuberechnung der Rente - Übertragung von Rentenanwartschaften -

    Über den dort geregelten Fall hinaus, für den das Gesetz den Begriff "neu festzustellende Leistung" ausdrücklich gebraucht, erfaßt % U8 Abs. 1 und 2 SGB 10 alle erdenklichen Fälle einer Leistungsveränderung, die zu einer Neufeststellung veranlassen (so der erkennende Senat schon im Beschluß vom 25. November 1986 11a RA 50/85 7).

    Stellt nämlich Art. 2 5 12b Abs. 3 Satz 2 und Abs " Satz 3 AnVNG nF nur allgemein darauf ab, ob eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist, dann können die folgenden Sätze 3 bzw 4 auch keinen speziellen, allein auf die Ausfall- und Zurechnungszeiten bezüglichen Antrag auf Neufeststellung zugelassen haben; sie greifen - nur - ein, wenn eine schon bindend festgestellte Rente aufgrund einer anderweiten Vorschrift neu festzustellen ist (Beschluß des Senats vom 25. November 1986 aaO).

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