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   BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92   

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BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92 (https://dejure.org/1992,8364)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1992 - 2 RU 1/92 (https://dejure.org/1992,8364)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92 (https://dejure.org/1992,8364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Anforderungen an eine versicherte Tätigkeit - Haftungsbegründende Kausalität zwischen Tätigkeit und Unfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 23.06.1977 - 2 RU 15/77

    Versicherungsschutz - Dienstreise - Weg zur Einnahme einer Mahlzeit

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92
    Es steht dem Versicherten grundsätzlich frei, das Essen an dem ihm genehmen Ort einzunehmen (BSGE 50, 100, 101; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28, BSG SozR 2200 § 548 Nr. 33; Brackmann, aaO, S 486k).

    Diese Tatsache könnte allenfalls maßgeblich werden, wenn die zum Kaffeetrinken aufgesuchte Eisdiele unverhältnismäßig weit entfernt vom Ort der Tätigkeit gelegen hätte (s hierzu insbesondere BSG SozR 2200 § 548 Nr. 33).

  • BSG, 29.05.1984 - 5a RKnU 1/83
    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92
    Zwar ist auch die Entspannung und die Einnahme von Genußmitteln möglicherweise für das Unternehmen der Klägerin förderlich, jedoch reicht dieses eher allgemeine Interesse nicht dafür aus, die erforderliche Beziehung zu der versicherten Tätigkeit herzustellen (vgl auch BSG, Urteil vom 29. Mai 1984 - 5a RKnU 1/83 - HV-Info 1984, Nr. 15, S 28 bis 31; Brackmann aaO S 481h II).
  • BSG, 26.06.1980 - 8a RU 36/79
    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92
    Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat bereits der 8a Senat des BSG im Jahre 1980 herausgestellt (Urteil vom 26. Juni 1980 - 8a RU 36/79 - USK 80107), indem er zwar den Versicherungsschutz auf den Wegen zu einer Gaststätte - wie auch der erkennende Senat - bejaht, sodann jedoch feststellt, daß kein Versicherungsschutz bestünde, "wenn der Beschäftigte eine bestimmte Gaststätte aufsucht, ohne daß die Einnahme der üblichen Mahlzeit dafür der wesentliche Grund ist" (aaO, S 506).
  • BSG, 07.03.1969 - 2 RU 264/66
    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92
    Nur beim Vorliegen "außergewöhnlicher Begleitumstände" (BSG, Urteil vom 7. März 1969 - 2 RU 264/66 - Breithaupt 1969, 755, 756) können die Nahrungsaufnahme und das Trinken als betriebs- bzw unternehmensbedingt gewertet werden (BSG SozR 2200 § 548 Nrn 68, 73, 82 und 86, SozR Nr. 41 zu § 542 RVO aF; BSG, Breithaupt 1969, 755).
  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92
    Zunächst muß also - worauf das LSG zu Recht abgestellt hat - eine wesentliche sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit, hier der Unternehmertätigkeit als Gastwirtin gemäß § 543 Abs. 1 RVO, bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, die betreffende Verrichtung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 58, 76, 77; 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 5).
  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 95/79

    Dienstreise - Wegfall des Versicherungsschutzes - Essenseinnahme - Dauer des

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92
    Es steht dem Versicherten grundsätzlich frei, das Essen an dem ihm genehmen Ort einzunehmen (BSGE 50, 100, 101; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28, BSG SozR 2200 § 548 Nr. 33; Brackmann, aaO, S 486k).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92
    Zunächst muß also - worauf das LSG zu Recht abgestellt hat - eine wesentliche sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit, hier der Unternehmertätigkeit als Gastwirtin gemäß § 543 Abs. 1 RVO, bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, die betreffende Verrichtung der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 58, 76, 77; 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 5).
  • BSG, 21.12.1977 - 2 RU 49/77

    Arbeitsunfall - Kind in fremder Obhut - Unfall einer Mutter

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 2 RU 1/92
    Zu Recht hat das LSG auch entschieden, daß die Klägerin nicht auf einem Betriebsweg (s BSGE 45, 254, 256; SozR 2-2500 § 539 Nr. 6) verunglückt ist.
  • LSG Thüringen, 21.03.2019 - L 1 U 1312/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Damit eine betrieblich bedingte Nahrungsaufnahme ausnahmsweise versichert ist, bedarf es außergewöhnlicher Begleitumstände (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92, juris).
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 22/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei der Besorgung von Genußmitteln

    Während auch der Verzehr von Nahrungsmitteln während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz steht, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (vgl BSGE 11, 267, 268; 12, 247, 249 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO aF; BSG SozR Nr. 26 zu § 543 RVO aF; SozR Nrn 41 und 52 zu § 542 RVO aF; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 20 und 86; zuletzt Urteil des BSG vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, HVBG-Info 2000, 1078), hat das BSG den Versicherungsschutz auf den Wegen zu und von etwa der Werkskantine angenommen (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 86; Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - BB 1993, 2454 = USK 93104; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97); ebenso für die notwendigen Wege zur Besorgung von Nahrungsmitteln zB Erfrischungsgetränken auf dem Betriebsgelände oder außerhalb während der Arbeitszeit oder der Arbeitspause (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28; BSGE 55, 139 = SozR 2200 § 550 Nr. 54; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG Urteile vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92 - HV-Info 1993, 531 = USK 92186 und vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - aaO).
  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R

    Kein Unfallversicherungsschutz bei Arbeitsunfall wegen eigenwirtschaftlicher

    Zwar hat das BSG in seiner jüngeren Rechtsprechung den Versicherungsschutz auf den Wegen zu und von etwa der Werkskantine angenommen (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nrn 86 und 97; BSG Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - USK 93104); ebenso für die notwendigen Wege zur Besorgung von Nahrungsmitteln zB Erfrischungsgetränken auf dem Betriebsgelände oder außerhalb während der Arbeitszeit oder der Arbeitspause (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28; BSGE 55, 139 = SozR 2200 § 550 Nr. 54; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG Urteile vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92 - HV-Info 1993, 531 und vom 5. August 1993 - 2 RU 2/93 - aaO).
  • BSG, 05.08.1993 - 2 RU 2/93

    Sturz auf dem Weg von Kantine zum Arbeitsplatz als Arbeitsunfall -

    Die dafür maßgebenden Grundsätze hat der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 6. Dezember 1989 (SozR 2200 § 548 Nr. 97) und vom 25. November 1992 (2 RU 1/92 - in HV-Info 1993, 531 = BAGUV-RdSchr 16/93) aufgezeigt.

    Essen, Trinken und das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit sind im Gegensatz zu bloßen Vorbereitungshandlungen vor der Arbeit dadurch gekennzeichnet, daß sie regelmäßig wesentlich auch der Arbeitskraft des Versicherten dienen und es ihm dadurch ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (s die Urteile vom 6. Dezember 1989 und 25. November 1992 a.a.O.).

  • LSG Hessen, 03.02.1999 - L 3 U 1028/98

    Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - auswärtiger Lehrgang - Nahrungsaufnahme -

    Dieses mittelbare betrieblich bedingte Handlungsziel reicht zwar aus, auf Dienstreisen den Versicherungsschutz für alle Wege nach und von dem Ort der Nahrungsaufnahme sowie für entsprechende Wege am Ort der Tätigkeit während der Arbeit mit zu begründen, weil hier ein weiteres betriebsbezogenes Merkmal, nämlich die Betriebsbedingtheit des Weges hinzukommt (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 15; SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG, Urteil vom 25. November 1992 -- 2 RU 1/92 --, 5. August 1993 -- 2 RU 2/93 --, 11. August 1998 -- 2B RU 17/97 R; Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 104, 215, 218 zu § 8 SGB 7).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 193/08
    Hingegen sind das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnende und damit nicht versicherte Betätigungen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1960 - 2 RU 265/56; Urteil vom 06. Dezember 1989 - 2 RU 5/89; Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R; Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92; siehe auch Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2009, Anm. 1.11.1, S. 38 f.).

    Denn es steht einem Versicherten grundsätzlich frei, das Essen an dem ihm genehmen Ort einzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92).

  • LSG Thüringen, 04.06.2020 - L 1 U 1340/19

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Damit eine betrieblich bedingte Nahrungsaufnahme ausnahmsweise versichert ist, bedarf es außergewöhnlicher Begleitumstände (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 1/92, zitiert nach Juris).
  • LSG Bayern, 14.10.2003 - L 3 U 165/03

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen

    Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnende nicht versicherte Betätigungen (BSG: Urteil vom 06.12.1989 2 RU 5/89 in SozR 2200 § 548 Nr. 97; Urteil vom 25.11.1992 2 RU 1/92 in USK 92186; Urteil vom 05.08.1993 2 RU 2/93 in USK 93104; Urteil vom 10.10.2002 B 2 U 6/02 R in in NZS 2003, 268; Urteil vom 24.06.2003 B 2 U 24/02 R in NZA 2003, 1018).
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