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   BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R   

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BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R (https://dejure.org/1998,4364)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R (https://dejure.org/1998,4364)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1998 - B 10 LW 5/98 R (https://dejure.org/1998,4364)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Alterssicherung der Landwirte - Bäuerin - Versicherungspflicht - Nichtmitarbeit - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung von Landwirten (ALG) - Befreiung vom ALG für Ehefrauen von Landwirten - Soziale Sicherung der Bäuerinnen nach dem ALG - Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs.3 S.1 ALG

  • Judicialis

    ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; ALG § 1 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht von nicht mitarbeitenden Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte verfassungsmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Ehegatte eines Landwirts -

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R
    Dies gilt nur dann nicht, wenn beide Ehegatten dauernd getrennt leben oder sie ... erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinsam betreiben" (zur näheren Begründung s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 296).

    (a) Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG verfolgt vor allem den gesetzgeberischen Zweck, die Bäuerinnen, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, sozial abzusichern (hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 12. Februar 1998, BSGE 81, 294, 297; vgl auch Rombach, SGb 1994, 455, 458 f).

    Zu der im Agrarbericht 1991 (BR-Drucks 80/91, S 52 Nr. 75) insoweit zitierten Untersuchung von Claupein/ Günter (Die Lebens- und Arbeitssituation von Bäuerinnen, Schriftenreihe des BMELF, Heft 398, S 16), hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 Stellung genommen (BSGE 81, 294, 303) und diesen Wert als nicht verläßlich betrachtet, da die Untersuchung ihr Zahlenmaterial aus einer Befragung von Mitgliedern der Landfrauenverbände gewonnen hat, also eines Personenkreises, bei dem von vornherein ein besonderes Engagement in der Landwirtschaft unterstellt werden kann.

    Diese Argumentation verkennt, daß (s das Urteil des Senats vom 12. Februar 1998, aaO S 297 f) die Versicherungspflicht der Landwirtsehegatten nicht durch deren Mitarbeit in der Landwirtschaft als solche gerechtfertigt werden kann, sondern durch die hierauf beruhende soziale Schutzbedürftigkeit eines Personenkreises, der hierdurch am Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung gehindert wird.

    Dabei wird aus den Beiträgen zur Alterssicherung der Landwirte, wie ebenfalls bereits im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (aaO S 298 f) ausgeführt, kein geringerer Wert erzielt als aus den Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

    Auch hier ist jedoch wiederum auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 299 f zum Vorwurf der unzumutbaren Überversicherung) hinzuweisen.

    Dieses Ziel findet seinen Ausdruck in der Regelung des § 1 Abs. 3 ALG, die - wie bereits im Senatsurteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 295 f) ausgeführt - gerade nicht danach differenziert, inwieweit der Landwirtsehegatte im Betrieb mitarbeitet oder nicht.

    (bb) Auch für den Gesetzeszweck der eigenständigen Sicherung der Frau kann im übrigen hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 ALG mit dem Grundgesetz auf die grundsätzlichen Ausführungen im Urteil des Senats vom 12. Februar 1998 (BSGE 81, 294) verwiesen werden.

    Bei dem hier gewählten Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt die Belastung mit dem (Einheits-)Beitrag zur Alterssicherung der Landwirte ebenfalls nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 296).

    Die Folge, daß der Beitrag für den (nicht seinerseits nach § 85 Abs. 3a ALG wegen Unterschreitung des Wirtschaftswerts von 20.000 DM am 1. Januar 1995 befreiten) Ehegatten praktisch aus dem Arbeitsentgelt der Haupttätigkeit bestritten werden muß, stellt sich als eine Belastung dar, die mit Blick auf das Ziel zumutbar ist, die Gleichberechtigung durch eine eigenständige Sicherung des Ehegatten - zumal angesichts der gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse - herzustellen (vgl Senatsurteil vom 12. Februar 1998, aaO S 299 f).

    - ihrem Ehemann auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 300 ff) verwiesen werden.

    Schließlich hat der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (aaO S 304) ausgeführt, daß auch solche Landwirtsehegatten, die (ohne Befreiungsmöglichkeit) im Betrieb nicht mitarbeiten, typischerweise größere Hindernisse zu überwinden haben als "normale" Hausfrauen, einer außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung zu erarbeiten: Im ländlichen Raum dürfte es nicht nur schwieriger sein, eine Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der Mutter sicherzustellen, sondern es wird sich - wegen der Bindung an das landwirtschaftliche Unternehmen - grundsätzlich als unmöglich erweisen, an einen Ort umzuziehen, an dem beide Ehegatten ohne Schwierigkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz finden können.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R
    Diese Beiträge sind jedoch - im Gegensatz zu Steuern oder Sonderabgaben (s hierzu BVerfG vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 108, Leitsatz 1c sowie BVerfG vom 23. Januar 1990, BVerfGE 81, 156, 186 f) - nicht "verloren", mit ihnen werden vielmehr Anwartschaften auf Leistungen der Alterssicherung erworben, dh neben Altersrenten (§§ 11, 12 ALG) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw Erwerbsminderung (§ 13 ALG) sowie Witwen- bzw Witwer- und Waisenrenten (§§ 14, 15 ALG), ferner auch medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§§ 7 ff ALG).

    Denn die Ehe ist das hervorragende Beispiel einer spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehung, die die umstrittene besondere Beitragsbelastung rechtfertigt (s zu dem Begriff der spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehung, BVerfG vom 8. April 1987, BVerfGE 75, 108, 158).

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R
    Jedenfalls bei den im vorliegenden Fall zu diskutierenden Größenordnungen bis ca 10 % (zu dieser Grenze s zB BVerwG vom 19. September 1983, BVerwGE 68, 36, 41) ist insoweit nicht allein der rechnerisch zu ermittelnde Anteil der vom Gesetzeszweck eigentlich nicht Betroffenen maßgebend; entscheidend ist vielmehr neben der Schwere des Eingriffs auch, mit welchem Aufwand eine durch die typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit vermeidbar ist (vgl BVerfG vom 8. Februar 1983, BVerfGE 63, 119, 128), oder ob eine der Verfassung besser entsprechende Typisierung genauso möglich ist (vgl BVerfG vom 26. April 1978, BVerfGE 48, 227, 239).

    - Der hohe Anteil der Beitragszuschußempfänger unter den versicherungspflichtigen Ehegatten eines Landwirts (§ 1 Abs. 3 ALG) verdeutlicht auch, daß eine Erstreckung der Versicherungspflicht nur auf mitarbeitende Ehegatten praktischen Erfordernissen der Verwaltung in besonders starkem Maße zuwiderlaufen würde (zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes zB BVerfG vom 8. Februar 1983, BVerfGE 63, 119, 128).

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 4/88

    Übertragene oder begründete Rentenanwartschaften keine Pflichtbeiträge

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R
    "Versorgungsausgleichszeiten" sind keine Beitragszeiten zB für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (zu den Vorläuferregelungen der RVO bzw des AVG, vgl BSGE 65, 107).
  • BSG, 08.10.1998 - B 10 LW 1/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Jahreseinkommen - Gewinn aus

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R
    Damit wird eine im Steuerrecht eingeräumte Subventionierung des Hofs (eingehend dazu das Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - B 10 LW 1/97 R -, zur Veröffentlichung bestimmt) zB durch die Besteuerung nach Durchschnittssätzen, Abschreibungsmöglichkeiten usw nicht auf den Beitragszuschuß übertragen.
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R
    Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Versicherungspflicht in den vorliegenden Fällen das Rechtsinstitut der Ehe in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ausgestaltet und an die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft spezielle soziale und wirtschaftliche Rechtsfolgen geknüpft (vgl BVerfG vom 3. Oktober 1989, BVerfGE 81, 1, 6 ff mwN, "Schlüsselgewalt"; stRspr).
  • BSG, 08.10.1998 - B 10 LW 6/97 R

    Jahreseinkommens nach § 32 Abs. 2 ALG

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R
    Eine solche "Verdoppelung" steuerlicher Vorteile durch eine Übertragung negativer Einkünfte in das Sozialversicherungsrecht ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - B 10 LW 6/97 R - mwN).
  • BSG, 20.07.1994 - 12 RK 18/92

    Künstlersozialversicherung - Selbständige Musiklehrer - Geringverdiener -

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R
    Dem Gesetzgeber ist es aber schon grundsätzlich nicht verwehrt, einen nur abgeleiteten Sozialversicherungsschutz durch eine eigenständige, wenn auch mit Beitragspflichten verbundene Versicherung zu ersetzen (vgl BSG vom 20. Juli 1994, BSGE 75, 11, 16 zur Krankenversicherung selbständiger Musiklehrer unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG).
  • BSG, 10.08.1989 - 4 RLw 1/88

    § 4 Abs. 1 S. 4 GAL nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R
    Die Koppelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG - Dreier-Ausschuß vom 18. Dezember 1981, SozR 5850 § 2 Nr. 8; BSG vom 10. August 1989, SozR 5850 § 4 Nr. 9).
  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

    Auszug aus BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 5/98 R
    Dem steht schon das bei jedem öffentlich-rechtlichen Sicherungssystem bestehende Interesse an der Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft entgegen (s BVerfG vom 9. Februar 1977, BVerfGE 44, 70 zur Krankenversicherung der Landwirte).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2018 - L 14 R 758/16

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich stellen keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI dar, denn ein Versorgungsausgleich führt lediglich (über Zu- und Abschläge bei der Rentenberechnung) zu einer erhöhten oder geminderten Rente nach Eintritt des Versicherungsfalles, § 76 SGB VI; das Gesetz gewährt lediglich durch die Umrechnungsformel des § 52 SGB VI - ohne dass damit ganz allgemein rentenrechtliche Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI begründet werden - in eingeschränktem Umfange eine Kompensation, indem die Leistungen des Versorgungsausgleichs für die Erfüllung der Wartezeit herangezogen werden, soweit die in die Ehezeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris; Flecks in Schlegel/ Voelzke, juris-PK SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 54 SGB VI, Rdn. 16).

    Bei den im Wege eines Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften handelt es sich insbesondere nicht um als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dies hat das Bundessozialgericht so in ständiger Rechtsprechung bereits im Rahmen der Vorläufervorschriften von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, nämlich im Rahmen der §§ 1246 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 23 Absatz 2 a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, hat diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des SGB VI im Rahmen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bestätigt und dies auch als verfassungsgemäß beurteilt (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; Urteil vom 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31 und in juris; Urteil vom 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319 und in juris; Urteil vom 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff. und in juris; Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R in juris).

    So hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R (in juris, dort Rdn. 55) ausgeführt: "Versorgungsausgleichszeiten sind keine Beitragszeiten z.B. für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Das trifft auch dann zu, wenn dem Versorgungsausgleich Pflichtbeitragszeiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten zugrunde liegen".

    Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften können zwar zur Wartezeiterfüllung dienen, § 52 SGB VI, stellen jedoch weder rentenrechtliche Zeiten dar (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R, a.a.O.) noch lassen sie sich bestimmten Zeiträumen zuordnen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), damit auch nicht dem Zeitraum vor dem 01.01.1984.

    Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften können zwar zur Wartezeiterfüllung dienen, § 52 SGB VI, stellen jedoch weder rentenrechtliche Zeiten dar (BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R, a.a.O.) noch lassen sie sich bestimmten Zeiträumen zuordnen (BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 4/88, a.a.O.), damit auch nicht dem Zeitraum vor dem 01.01.1984.

  • BSG, 17.07.2003 - B 10 LW 9/02 R

    Alterssicherung für Landwirte - Versicherungspflicht eines Gesellschafters einer

    Die ab 1. Januar 1995 begründete Versicherungspflicht von nebenberuflichen Gesellschaftern einer Landwirtschaft betreibenden GbR stellt, auch soweit sie mit einer Verpflichtung zur Beitragsentrichtung verbunden ist, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der betroffenen Personen dar (vgl zum Prüfmaßstab bei Art. 2 GG: BSG, Urteil vom 25. November 1998 - B 10 LW 5/98 R -, SdL 1999, 285; BSG SozR 3-5868 § 2 Nr. 1).

    Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 1 Satz 3 ALG, wonach Satz 1 dieser Vorschrift nicht für den Ehegatten eines Landwirts gilt, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; ein solcher Ehegatte gilt als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl BSGE 81, 294 = SozR 3-5868 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 25. November 1998, - B 10 LW 5/98 R -, SdL 1999, 285).

  • LSG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - L 11 R 853/20
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaften nicht als "mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" belegte Zeiten iSv § 43 SGB VI angesehen werden können (so zu den Vorläufervorschriften § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung und § 23 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz: BSG 31.05.1989, 4 RA 4/88, BSGE 65, 107 ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; BSG 19.04.1990, 1 RA 63/89, SozSich 1991, 31; BSG 29.11.1990, 5 RJ 9/90, SozSich 1991, 319; BSG 03.12.1992, 13 RJ 29/91, FamRZ 1993, 1197 ff; zu § 43 SGB VI: BSG 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R; vgl auch LSG Baden-Württemberg 08.04.2003, L 13 RA 4653/02; Bayerisches LSG 25.05.2011, L 13 R 831/10; LSG Nordrhein-Westfalen 23.02.2018, L 14 R 758/16).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob dem Versorgungsausgleich Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, wie hier geltend gemacht wird (BSG 25.11.1998, aaO).

  • LSG Bayern, 28.04.1999 - L 16 LW 29/98

    Streit über die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht als Ehegattin

    Die Ehegattenpflichtversicherung ist auch in den Fällen verfassungsrechtlich unbedenklich, in denen die Ehegatten in keiner Weise im landwirtschaftlichen Unternehmen des Landwirts mitarbeiten (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 25.11.1998, B 10 LW 5/98 R).
  • LSG Bayern, 18.07.2001 - L 16 LW 3/01

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung außerlandwirtschaftlichen Einkommens

    Denn die Ehe ist das hervorragende Beispiel einer spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehung, die die umstrittene besondere Beitragsbelastung rechtfertigt (BSGE vom 25.11.1998 Az.: B 10 LW 5/98 R).
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