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   BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R   

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BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R (https://dejure.org/2008,6399)
BSG, Entscheidung vom 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R (https://dejure.org/2008,6399)
BSG, Entscheidung vom 25. November 2008 - B 5 KN 1/07 R (https://dejure.org/2008,6399)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung - Überschreitung der Höchstdauer - Gesamtleistungsbewertung - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung bei der Rentenberechnung bei Überschreitung der Höchstdauer

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Schule und Studium zählen nur bis zu acht Jahren // BSG gibt alte Rechtsprechung zur Renten-Berechnung auf

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Hochschulausbildung -

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R
    Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von §§ 58, 64 und 72 SGB VI. Die ihm gewährte Rente sei deshalb zu niedrig bemessen worden, weil im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 72 SGB VI die Zeit der Hochschulausbildung vom 1.1.1963 bis zum 30.9.1965 (33 Monate) entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) nicht als beitragsfreie Zeit vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abgezogen worden sei.

    Er sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung jedoch durch das Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) gehindert; würde er die Rechtsauffassung, auf der dieses Urteil beruht, auch im vorliegenden Fall zugrunde legen, wären die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Gesamtleistungsbewertung statt eines Monats weitere 33 Monate der schulischen Ausbildung des Klägers im Zeitraum vom 1.1.1963 bis zum 30.9.1965 vom belegungsfähigen Gesamtzeitraum abzuziehen.

    Demgegenüber kann der Einwand nicht überzeugen, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI selbst lasse nicht erkennen, welche Zeiten bei einem Verständnis der Höchstdauerregel iS eines Tatbestandsmerkmals Anrechnungszeiten seien, weil er keine Regelung darüber treffe, in welcher Form die Höchstdauer zu berücksichtigen sei (vgl BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 34 ff).

    Um zu begründen, warum bereits mit Beiträgen belegte Ausbildungszeiten auf die Höchstdauer für die entsprechende Ausfallzeit nicht anzurechnen seien, wurde dort betont, dass die fraglichen Zeiten schon nicht den Tatbestand einer Ausfallzeit erfüllten; für eine Schlussfolgerung iS des Urteils des 4. Senats vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) fehlt jeder Anhaltspunkt.

    Der Senat schließt sich nicht der Auffassung an, die schulischen Ausbildungszeiten unterlägen als notwendige Vorleistungen der gesetzlichen Renten als so genannten Produktivitätsrenten einem höheren verfassungsrechtlichen Schutz (vgl BSG vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 40 ff; vgl auch Meyer/Blüggel, NZS 2005, 4 ff).

    Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung vom Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) möglich.

    Dabei hat er unter anderem ausgeführt (SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 27, 33):.

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R
    Bei der Ausgestaltung der rentenrechtlichen Bewertung von Ausbildungszeiten hat der Gesetzgeber unabhängig von der Frage, ab welchem Zeitpunkt eine rentenversicherungsrechtliche Rechtsposition so verfestigt ist, dass sie durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt ist, eine größere Gestaltungsfreiheit als bei auf Beiträgen beruhenden Berechnungsgrößen, weil diese Zeiten auf einem allgemeinen fürsorgerischen Gedanken beruhen (vgl BVerfG vom 1.7.1981 - BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 12).

    Insofern erscheint es konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren Honorierung dem System der Rentenversicherung eher fremd ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 13).

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 45/99 R

    Bewertung beitragsfreier Zeiten - Israelische Versicherungszeiten -

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R
    Soweit der 4. Senat sich auf die eigene Rechtsprechung bezieht, betreffen diese Entscheidungen den Abzug von israelischen Pflichtbeitragszeiten vom Gesamtbelegungszeitraum (BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S 20 ff) oder das Verbot der Festlegung einer Höchstdauer für Anrechnungszeiten im Rahmen so genannter Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI (BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9) und nicht die durch den vorliegenden Fall aufgeworfene Frage.

    Dieser Halbsatz hat keine Bedeutung für die Qualifizierung eines Kalendermonats als beitragsfreie Zeit, regelt also nicht die 'Belegung' eines Monats mit einer solchen, sondern deren 'Anrechnung' auf die Wartezeit und/oder auf den Vorleistungswert (dazu stellv BSG, Urteil vom 24.7.2001, SozR 3-2600 § 71 Nr. 2).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R
    Soweit der 4. Senat sich auf die eigene Rechtsprechung bezieht, betreffen diese Entscheidungen den Abzug von israelischen Pflichtbeitragszeiten vom Gesamtbelegungszeitraum (BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S 20 ff) oder das Verbot der Festlegung einer Höchstdauer für Anrechnungszeiten im Rahmen so genannter Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI (BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9) und nicht die durch den vorliegenden Fall aufgeworfene Frage.

    Demgemäß hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (zusammengefasst in: BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 mwN, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 114/00 R, SozR 3-2600 § 149 Nr. 6, dazu BVerfG, Beschluss vom 3.11.2003, 1 BvR 406/03) geklärt, dass die sog Höchstdauer nur eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung ist.

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R
    Soweit der 4. Senat sich auf die eigene Rechtsprechung bezieht, betreffen diese Entscheidungen den Abzug von israelischen Pflichtbeitragszeiten vom Gesamtbelegungszeitraum (BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S 20 ff) oder das Verbot der Festlegung einer Höchstdauer für Anrechnungszeiten im Rahmen so genannter Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI (BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9) und nicht die durch den vorliegenden Fall aufgeworfene Frage.

    Demgemäß hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (zusammengefasst in: BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 mwN, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 114/00 R, SozR 3-2600 § 149 Nr. 6, dazu BVerfG, Beschluss vom 3.11.2003, 1 BvR 406/03) geklärt, dass die sog Höchstdauer nur eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung ist.

  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R
    Nach nunmehr wieder eingeführter Erhöhung der Höchstdauer auf acht Jahre können aber für die Zeiten innerhalb des Acht-Jahres-Zeitraumes, die wegen der Begrenzung der Bewertung der Anrechnungszeiten schulischer Ausbildung auf drei Jahre nicht bewertet werden (§ 74 Satz 3 SGB VI idF des AVmEG), keine freiwilligen Beiträge mehr nachgezahlt werden (vgl Schrenker, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 2002, 358, 371; VerbKomm, § 207 SGB VI Anm 2, Stand 4/2003; Dankelmann in jurisPK SGB VI § 207 RdNr 30, Stand 1.1.2008; vgl auch die Begründung zur Änderung des § 58 SGB VI, BT-Drucks 14/4595 S 46).

    Bei der Bewertung der Zeiten werde jedoch an der Grenze von drei Jahren festgehalten (BT-Drucks 14/4595 S 46).

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R
    In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge erheblichen Versorgungslücken begegnet werden könne, die sich insbesondere bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten negativ auswirken könnten, soweit sie nicht durch anderweitige rentenrechtliche Zeiten geschlossen würden (BT-Drucks 11/4124 S 192 zu § 202).

    So wird in der allgemeinen Begründung zur Kürzung der Höchstdauer schulischer Ausbildung bei den Anrechnungszeiten von deren nun eingeschränkten "Berücksichtigung" gesprochen (vgl BT-Drucks 11/4124 S 142), ebenso bei der Begründung zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (aaO S 167).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R
    Allein aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfGE 117, 272, 294 ff = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 56 ff).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R
    Das mit der Verkürzung der Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten auch verfolgte Ziel der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung (BT-Drucks 13/4610 S 1) ist von hoher Bedeutung und damit geeignet, die gemachten Einschränkungen zu rechtfertigen (BVerfGE 116, 96, 126 f = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 90).
  • BSG, 18.09.1991 - 8 RKn 17/90

    Berechnung der Höchstdauer bei Hochschulausbildung im Rahmen eines

    Auszug aus BSG, 25.11.2008 - B 5 KN 1/07 R
    Schließlich betrifft auch die Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 18.9.1991 (8 RKn 17/90 - SozR 3-2200 § 1259 Nr. 8 S 31) einen anderen Kontext.
  • BSG, 25.11.1986 - 11a RA 66/85

    Ausbildungsausfallzeit - Hochschulausbildung im Ausland - Inländische Ausbildung

  • BVerfG, 03.11.2003 - 1 BvR 406/03
  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 16/84

    Ausfallzeit - Hochschulausbildung - Ausbildung - Studienzeit - Beitragszeit -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2008 - L 8 R 599/08

    Anrechnungszeit - schulische Ausbildung - Höchstdauerklausel von 8 Jahren -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - L 8 R 95/09

    Rentenversicherung

    Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass er die von ihm für erforderlich erachteten Einsparungen vor allem bei solchen sozialpolitischen Leistungen vornimmt, die nicht auf einer eigenen Vorleistung der Versicherten beruhen, wie es bei der (Höher-)Bewertung der Ausbildungsleistungen der Fall ist (BSG, Beschluss v. 25.11.2008, B 5 KN 1/07 R; vgl. auch BSG, Urteil v. 5.8.2004, B 13 RJ 40/03 R, SozR 4-2600 § 237 Nr. 6, wonach sogar eine Rechtsänderung, durch die rentenrechtliche Zeiten ohne eigene Beitragsleistung eines Versicherten künftig im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung gar nicht mehr bewertet werden, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt).
  • LSG Hessen, 18.02.2014 - L 2 R 400/13

    Rentenrechtliche Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Höchstdauer Tatbestandsmerkmal einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI ist (so der 5. Senat des BSG, Beschluss vom 25. November 2008, B 5 KN 1/07 R) oder nur eine Anrechnungs- und Bewertungsvoraussetzung darstellt (so der 4. Senat des BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005, B 4 RA 43/03 R, m.w.N.).
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