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   BSG, 26.01.1965 - 9 RV 938/62   

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BSG, 26.01.1965 - 9 RV 938/62 (https://dejure.org/1965,1166)
BSG, Entscheidung vom 26.01.1965 - 9 RV 938/62 (https://dejure.org/1965,1166)
BSG, Entscheidung vom 26. Januar 1965 - 9 RV 938/62 (https://dejure.org/1965,1166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klageschrift - Unterschrift des Klägers - Schriftlichkeitsgrundsatz - Berufungsschrift - Unterschreibungspflicht - Berufung per Telegramm

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1043
  • MDR 1965, 424
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 13.10.1955 - 1 RA 65/55
    Auszug aus BSG, 26.01.1965 - 9 RV 938/62
    Die Berufung war, da die Klägerin innerhalb der Berufungsfrist nur das Schreiben vom 16° Januar 1958 eingereicht hat, somit unzulässig, wenn die nur mit Maschinenschrift geschriebene Unterschrift nicht ausreicht° Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß die Berufungsschrift im sozialgerichtlichen Verfahren von dem Beteiligten, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein muß, soweit die Berufung nicht durch Telegramm eingelegt wird (BSG 1, 243; 5, 110; 6, 256), Von der damit zum Ausdruck gebrachten Auffassung über den Begriff der Schriftlichkeit im Prozeßrecht geht auch der Große Senat des BSG in dem Beschluß vom 300 Juni 1960 aus, der das Erfordernis der Einwilligungeerklärung des Reehtsmittelgegners bei der Sprungrevision (@ 161 Abs, 1 Satz 2 SGG) behandelt (BSG 12, 232), Der Senat hat keinen Anlaß gefunden, von der Rechtsprechung abzugehen, daß der nur mit Schreibmaschine geschriebene Name unter der Berufungsschrift nicht der zwingenden Form des @ 151 Abs, 1 SGG entspricht, Er kann insbesondere nicht der Auffassung des LSG beitreten, daß durch die @@90, 92 SGG der Begriff der Schriftform eine authentische Interpretation erfahren habe, die da« rum auch für die Berufungsschrift zu gelten habe, Das LSG verkennt, daß die 55 90, 92 SGG als einander ergänzende Vorschriften des "Verfahrens im ersten Rechtszug" nur die Erfordernisse der Klageerhebung regeln und darum im Berufungsverfahren nur entsprechend anwendbe sind, soweit sich aus den Vorschriften über die Berufung nichts anderes ergibt (@ 155 SSG)° Etwas anderes ergibt sieh aber aus 5 151 Abs° 1 und 5 SGG; denn hier ist nicht etwa auf die entsprechenden Vorschriften für die Klageerhebung verwiesen, sondern ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Berufung beim LSG schriftlich - oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle - einzulegen ist und es fehlt eine dem @ 92 SGG entsprechende Bestimmung, daß die Berufungsschrift vom Rechtsmittelkläger oder seinem Vertretungsbereehtigten unterzeichnet sein "soll", @ 151 SGG bestimmt außerdem Form und Frist der Berufung und regelt als Sollvorschrift nur den Inhalt der Berufungsschrift; außerdem ist hervorgehoben, daß die Berufungsfrist durch Erklärung zur Niederschrift ..9.
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BSG, 26.01.1965 - 9 RV 938/62
    gebilligt und die künftige Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit mit dem Gesetz in Übereinstimmung bringen wollen° Dies sei durch @ 92 SGG geschehen, der als Ordnungsvorschrift dem @ 94 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen vom 1o" Januar 1922 entspreche° Einer Wiederholung des in © 90 SGG bestimmten Begriffs "schriftlich" habe es in 5 151 SGG nicht mehr bedurft, weil nach 5 153 SGG die Vorschriften des ersten Rechtszuges ohnehin im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar seien° Das BSG habe sich nicht auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen können, weil das Arbeitsgerichtsgesetz, die MiloReg"V0 Nr. 165 und die Verwaltungsgerichtsordnung keine gesetzliche Interpretation des Begriffs der Sehriftlichkeit, wie sie in .@ 92 Satz 2 SGG getroffen sei, enthielten° In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes in Zivilsaehen sei die Eigenhändigkeit der Unterschrift für bestimmende Schriftsätze nur aus den 55 253 Abs° 4, 518 Abso 4 i°V"mo @ 150 Nro 6 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gefolgert werden° Es treffe entgegen der Auffassung des Bundesvcrwaltungsgerichts (BVerwG) nicht zu, daß @ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine allgemein gültige Bestimmung für die Schriftform einer Urkunde enthalte (BVerwG 13, 141, 145/144)° Ebensowenig überzeugend sei die Feststellung des ehemaligen Reichsgcrichts in Zivilsachen, des Bundesverwaltungsgcrichts und des Bundessozialgerichts, daß erst die eigenhändige Unterschrift zum Ausdruck bringe, daß das Schriftstück, welches bis dahin Entwurf gewesen sei, nunmehr für den Rechtsverkehr bestimmt werde, denn diese Bestimmung ergebe sich in der Regel schon aus der Einsendung an das Gerichto Es werde ' 5.
  • BAG, 22.06.1956 - 1 AZB 28/55
    Auszug aus BSG, 26.01.1965 - 9 RV 938/62
    des BSG bei Auslegung des Begriffs der Schriftlichkeit auch die Vorschrift des 5 126 Abs° 1 BGB° Diese ist zwar als eine Vorschrift des bürgerlichen Rechts nicht unmittelbar auf das Prozcßrecht anzuwenden, aber dennoch Ausdruck eines über das bürgerliche Recht hinausgrcifenden allgemeinen Rechtsgedankens, dessen entsprechende: Anwendung im Interesse der Rechtssicherheit auch im sozialgerichtlichen Verfahren geboten erscheint (BSG 12, 232), soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, In Rechtsverkehr werden grundsätzlich nur eigenhändig unterzeichnete Schriftstücke als rechtswirksamc schriftliche Erklärungen angesehen (vgl° BVerwG 2, 191)° Nur durch die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmendcn Schriftsatz wird klargestellt, daß es sich um eine prozessuale Erklärung, nicht lediglich um einen Entwurf handelt, daß sie von dem Unterzeichner herrührt und dieser für ihren Inhalt auch die Verantwortung übernimmt (BSG 5, 112; BVerwG 13, 143)° Nicht zuletzt diese Erwägungen haben zu einer im wesentlichen einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgeriohts, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgcrichts bei der Beurteilung der Frage geführt, ob zur Einlcgung der Berufung eine nicht eigenhändig unterschriebene Erklärung genüge (BGH L-M, Nr, 3 zu 5 518, ZPO BVerwG 2, 190 /191; 13, 141/145, BAG 3, 55/57), Dabei ist dem LS 11.
  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 26.01.1965 - 9 RV 938/62
    des BSG bei Auslegung des Begriffs der Schriftlichkeit auch die Vorschrift des 5 126 Abs° 1 BGB° Diese ist zwar als eine Vorschrift des bürgerlichen Rechts nicht unmittelbar auf das Prozcßrecht anzuwenden, aber dennoch Ausdruck eines über das bürgerliche Recht hinausgrcifenden allgemeinen Rechtsgedankens, dessen entsprechende: Anwendung im Interesse der Rechtssicherheit auch im sozialgerichtlichen Verfahren geboten erscheint (BSG 12, 232), soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, In Rechtsverkehr werden grundsätzlich nur eigenhändig unterzeichnete Schriftstücke als rechtswirksamc schriftliche Erklärungen angesehen (vgl° BVerwG 2, 191)° Nur durch die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmendcn Schriftsatz wird klargestellt, daß es sich um eine prozessuale Erklärung, nicht lediglich um einen Entwurf handelt, daß sie von dem Unterzeichner herrührt und dieser für ihren Inhalt auch die Verantwortung übernimmt (BSG 5, 112; BVerwG 13, 143)° Nicht zuletzt diese Erwägungen haben zu einer im wesentlichen einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgeriohts, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgcrichts bei der Beurteilung der Frage geführt, ob zur Einlcgung der Berufung eine nicht eigenhändig unterschriebene Erklärung genüge (BGH L-M, Nr, 3 zu 5 518, ZPO BVerwG 2, 190 /191; 13, 141/145, BAG 3, 55/57), Dabei ist dem LS 11.
  • BGH, 13.05.1965 - Ia ZB 27/64

    Erforderlichkeit der handschriftlichern Unterzeichnung der Beschwerdeerklärung im

    Für den Zivilprozeß und das verwaltungs-, arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren entspricht es einer althergebrachten, auch heute noch geltenden Rechtsüberzeugung, daß Rechtsmittelschriften - abgesehen von den durch den fernschriftlichen und telegraphischen Verkehr bedingten Besonderheiten - eigenhändig unterzeichnet sein müssen (RGZ 151, 82 ff; BGH LM Nr. 3 zu § 518 Abs. 1 ZPO; BVerwGE 13, 141 ff; BAG 3, 55, 57; BSG NJW 1965, 1043 Nr. 35).
  • BFH, 29.07.1969 - VII R 92/68

    Klage - Übermittlung durch Telegramm - Prozeßbevollmächtigter - Unterzeichnung

    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung von BGH, Bundesarbeitsgericht (BAG) und Bundessozialgericht (BSG) zu entsprechenden Vorschriften von ZPO und SGG, in denen für Prozeßhandlungen, die ein Verfahren oder einen Rechtszug einleiten, die Schriftform vorgeschrieben und nichts Näheres über den Inhalt dieses Formerfordernisses bestimmt ist (BGH-Beschlüsse V ZB 31/54 vom 14. Dezember 1954, Lindenmaier-Möhring, Nr. 3 zu § 518 Abs. 1 ZPO, und Ia ZB 27/64 vom 13. Mai 1965, NJW 1965, 1862; Beschluß des BAG 1 AZB 28/55 vom 22. Juni 1956, BAGE 3, 55; BSG-Urteil 9 RV 938/62 vom 26. Januar 1965, NJW 1965, 1043).
  • BVerwG, 31.03.1976 - 1 WB 125.75

    Ausgestaltung der Beschwerdemöglichkeiten eines Soldaten gegen eine

    Mit Rücksicht auf diese besondere Bedeutsamkeit bestimmender Schriftsätze haben alle obersten Gerichtshöfe des Bundes in Fällen, in denen andere Verfahrensordnungen für solche Prozeßhandlungen die Schriftform vorschreiben, dahingehend entschieden, daß die eigenhändige Unterzeichnung des Schriftsatzes durch den Antragsteller oder einen Bevollmächtigten erforderlich ist (BGH NJW 1955, 546 und NJW 1965, 1862 [BGH 13.05.1965 - Ia ZB 27/64]; BAGE 3, 55; BSGE 6, 256 und BSG NJW 1965, 1043; BVerwGE 13, 141).
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