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   BSG, 26.01.1988 - 2 RU 23/87   

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BSG, 26.01.1988 - 2 RU 23/87 (https://dejure.org/1988,22608)
BSG, Entscheidung vom 26.01.1988 - 2 RU 23/87 (https://dejure.org/1988,22608)
BSG, Entscheidung vom 26. Januar 1988 - 2 RU 23/87 (https://dejure.org/1988,22608)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 12.03.1974 - 2 RU 7/72
    Auszug aus BSG, 26.01.1988 - 2 RU 23/87
    Mit einem Gegenschluß aus dem Urteil vom 12-März 1974 (2 RU 7/72) lasse sich vorliegend feststellen, daß Frau W zumindest unternehmerähnlich, dh also freiberuflich tätig geworden sei.

    Auch ist es für den Versicherungsschutz nach 5 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO unerheblich, ob die Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege gegen Ent- gelt oder ehrenamtlich ausgeübt wird, und der Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ist nicht auf Tätige in der "organisierten" öffentlichen oder privaten Wohlfahrtspflege beschränkt, sondern umfaßt auch und gerade die freiberuflich (selbständig) in der Wohlfahrtspflege Tätigen, soweit nicht ausdrücklich ihre Versicherungsfreiheit bestimmt ist (BSG Urteil vom 12. März 197H 2 RU 7/72 7426;.

  • BSG, 26.11.1987 - 2 RU 34/86
    Auszug aus BSG, 26.01.1988 - 2 RU 23/87
    Dem Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift steht nicht entgegen, daß Frau W ihre Tätigkeit aus freundschaftlicher Verbundenheit zu Frau L verrichtet hat (BSG Urteil vom 26. November 1987 - 2 RU 34/86 - Brackmann aaO S 475u mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-) und Frau L sich eine bei ihr gegen Entgelt beschäftigte Hilfe finanziell wohl nicht hätte leisten können (BSGE 34, 240, 242; 35, 1UO, 1ü2; BSG Nr. 16 zu s 537 RVOaF; BSGSozR 2200 5 539 Nr. 55; BrackmannaaO S 4760).
  • BSG, 27.07.1972 - 2 RU 71/70
    Auszug aus BSG, 26.01.1988 - 2 RU 23/87
    Dem Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift steht nicht entgegen, daß Frau W ihre Tätigkeit aus freundschaftlicher Verbundenheit zu Frau L verrichtet hat (BSG Urteil vom 26. November 1987 - 2 RU 34/86 - Brackmann aaO S 475u mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG-) und Frau L sich eine bei ihr gegen Entgelt beschäftigte Hilfe finanziell wohl nicht hätte leisten können (BSGE 34, 240, 242; 35, 1UO, 1ü2; BSG Nr. 16 zu s 537 RVOaF; BSGSozR 2200 5 539 Nr. 55; BrackmannaaO S 4760).
  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 9/87
    Auszug aus BSG, 26.01.1988 - 2 RU 23/87
    Die verrichtete Tätigkeit konnte auch ihrer Art nach von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und sie wurde unter solchen Umständen geleistet, daß sie auch nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses iS des $ 539 Abs. 1 Satz 1 EVO ähnlich war (3 ua BSGE 5, 168, 173; BSG Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 9/87 - Brackmann aaO S ü75n bis 476e).
  • BSG, 26.06.1985 - 2 RU 79/84

    Begriff der Wohlfahrtspflege

    Auszug aus BSG, 26.01.1988 - 2 RU 23/87
    Zwar gehört die Pflege hilfsbedürftiger Blinder ebenso wie die - bei Frau L auch in Betracht kommende - Altenpflege zur Wohlfahrtspflege iS des 5 539 Abs. 1 Nr. 7 BVD (s BSGE 58, 210, 212; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, ". Aufl, 5 539 RdNr 1ü.5).
  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 26.01.1988 - 2 RU 23/87
    Die verrichtete Tätigkeit konnte auch ihrer Art nach von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und sie wurde unter solchen Umständen geleistet, daß sie auch nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses iS des $ 539 Abs. 1 Satz 1 EVO ähnlich war (3 ua BSGE 5, 168, 173; BSG Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 9/87 - Brackmann aaO S ü75n bis 476e).
  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R

    Keine Erstattung von Behandlungskosten einer gesetzlichen Krankenkasse durch den

    Ebenso diente nach den bindenden Feststellungen des LSG die unfallbringende Verrichtung des Verletzten einem fremden Unternehmen - dem Haushalt der Frau N. - und entsprach zugleich deren Willen (BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 16; zum Haushalts-Begriff vgl BSG vom 29.11.1990 - 2 RU 18/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 6, Juris RdNr 20 mwN; vgl Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 391) .
  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 32/17 R

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer sporadischen

    Ein fremdes Unternehmen erfordert daher nicht zwingend einen selbständigen Gewerbebetrieb, sondern es genügt auch, wenn in fremdem Interesse Tätigkeiten für einen fremden Haushalt erbracht werden (BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 16; zum Haushaltsbegriff vgl BSG vom 29.11.1990 - 2 RU 18/90 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 6 S 20 f = Juris RdNr 20 mwN; vgl Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, Stand November 2017, § 2 RdNr 644; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl 2014, § 2 SGB VII, RdNr 391) .
  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 18/90

    Unfallversicherungsschutz bei der Pflege eines schwerbehinderten, volljährigen

    Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß derjenige, der eine hilfsbedürftige Person betreut, mit seiner Tätigkeit dem Haushalt als Unternehmen dient, dem diese Person angehört, seien es Kinder oder hilfsbedürftige Erwachsene (s BSG Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 23/87 - in HV-Info 1988, 712, Beschluß vom 20. November 1989 - 2 BU 28/89 - mwN in HV-Info 1990, 561).

    Dementsprechend hat der Senat auch die Betreuung einer blinden alten Frau, die im Haushalt ihrer Schwester aufgenommen war, den Verrichtungen zugeordnet, die diesem Haushalt dienen, und zwar nicht nur die Betreuungsmaßnahmen während des Aufenthaltes in den Wohnräumen, in denen der Haushalt eingerichtet war, sondern auch diejenigen während einer vorübergehenden Abwesenheit der Blinden aus Anlaß eines Kuraufenthaltes (Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 23/87 - in HV-Info 1988, 712; BAGUV Rdschr 25/88; USK 8814; WzS 1988, 92).

  • LSG Sachsen, 16.12.2010 - L 2 U 67/09

    Zuständigkeit - Versicherter Personenkreis - selbständige Tagesmutter -

    d) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt es für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII (bzw. den Vorgängernorm des § 539 Abs. 1 Nr. 7 Reichsversicherungsordnung) nicht auf die organisatorische Gestaltung, sondern die Zweckbestimmung einer Tätigkeit an (BSG, Urteil vom 26.01.1988 - 2 RU 23/87 - BSG, Urteil vom 26.06.1985 - 2 RU 79/84 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 12.03.1974 - 2 RU 1/12 -, Kruschinsky, a.a.O., Rdnr. 540a).

    Auch ist es für den Versicherungsschutz unerheblich, ob die Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege gegen Entgelt oder ehrenamtlich ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 26.01.1988, a.a.O.).

    Der Versicherungsschutz umfasst alle und gerade die freiberuflich (selbständig) in der Wohlfahrtspflege Tätigen (BSG, Urteil vom 26.01.1988, a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 3/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 9 Alt

    Für den Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt 2 SGB VII ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege gegen Entgelt oder ehrenamtlich verrichtet wird (vgl BSG vom 26.1.1988 - 2 RU 23/87 - Juris RdNr 15) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - L 2 U 46/19

    Wie-Beschäftigter - Nießbrauchrecht - Gartenpflege - Sonderbeziehung "Familie"

    Dabei kann auch ein Haushalt ein Unternehmen sein (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 1988 B 2 RU 23/87 zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 24.09.2020 - L 17 U 311/18

    Keine Wie-Beschäftigung bei unternehmerähnlicher Tätigkeit

    Auch diente die unfallbringende Verrichtung des Klägers einem fremden Unternehmen - dem Unternehmen des T - und entsprach zugleich dessen Willen (BSG, Urteil vom 26.01.1988 - 2 RU 23/87, Juris Rn. 16; Bieresborn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rn. 391).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2016 - L 3 U 162/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - ehrenamtlicher Betreuer -

    Versicherungsschutz nach der Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII in § 539 Abs. 1 Nr. 7 RVO ("die im Gesundheits- oder Veterinärwesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätigen") war nach der damaligen Rechtsprechung zwar nicht auf Tätige in der "organisierten" Wohlfahrtspflege beschränkt, worunter die Einrichtung der öffentlichen und privaten Wohlfahrtspflege verstanden werden kann, sondern es waren auch und gerade die freiberuflich (selbständig) in der Wohlfahrtspflege Tätigen umfasst, soweit nicht ausdrücklich ihre Versicherungsfreiheit bestimmt ist (etwa BSG, Urteil vom 12. März 1974 - 2 RU 7/72 -, zitiert nach juris Rn. 21; so auch BSG, Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 23/87 -, zitiert nach juris Rn. 15).
  • LSG Hessen, 15.03.2016 - L 3 U 173/12

    Wohlfahrtspflege; Unternehmerpflichtversicherung; Versicherungspflicht;

    Für den Versicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 2 SGB VII ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege gegen Entgelt oder ehrenamtlich verrichtet wird (vgl. BSG vom 26. Januar 1988 - 2 RU 23/87 - juris Rdnr. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 54/02

    Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht in gesetzlicher

    Die Wohlfahrtspflege umfasst auch und gerade die freiberuflich (selbständig) in der Wohlfahrtspflege Tätigen soweit nicht ausdrücklich ihre Versicherungsfreiheit bestimmt ist (Urteil des BSG vom 26.01.1988 - 2 RU 23/87 - m.w.N.).
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 48/91

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Vorliegen einer

  • LSG Berlin, 12.09.2002 - L 3 U 20/01

    Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung oder Tätigkeit für den Versicherungsschutz von

  • SG Wiesbaden, 28.08.2012 - S 19 U 52/12
  • SG Hamburg, 03.12.2002 - S 36 U 500/00
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