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   BSG, 26.02.1971 - 7 RAr 37/70   

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https://dejure.org/1971,6044
BSG, 26.02.1971 - 7 RAr 37/70 (https://dejure.org/1971,6044)
BSG, Entscheidung vom 26.02.1971 - 7 RAr 37/70 (https://dejure.org/1971,6044)
BSG, Entscheidung vom 26. Februar 1971 - 7 RAr 37/70 (https://dejure.org/1971,6044)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialgerichtsverfahren - Gestattungen des Vorsitzenden - Anwesenheit eines Referendars - Äußerungen eines Referendars

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 522
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BSG, 26.02.1971 - 7 RAr 37/70
    garantierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art° 103 Abs" 1 des Grundgesetzes) wiederholen, verlangen allerdings, daß bei einer gerichtlichen Entscheidung allein " solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen (BVerfGE 5, 22, 24; 6, 12, 14; l}, 132, 144 f ; 10 177, 182; BSG ?, 209, 211)° Diesen Grundsatz hat das LSG auch verletzt, weil es durch Urteil entschieden hat, ohne vorher den Beteiligten von der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des SG Kenntnis zu geben" Die entsprechende Verfahrensrüge ist jedoch nicht begründet, weil das Urteil des LSG nicht auf diesem Verfahrensmangel beruht° Das wäre nur der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, daß schon eine Stellungnahme des Klägers zu einer anderen Bewertung der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des SG und damit zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte° Da der Kläger aber selbst bereits in der Berufungsinstanz davon ausgegangen war, daß es sich bei den beiden, zusätzlich am Richtertisch des SG sitzenden Personen Ausbildung zugeum zur teilte Referendare gehandelt habe, konnte die Bestätigung dieses Sachverhalts durch die dienstliche Äußerung des erstinstanzlichen Vorsitzenden zu keinem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis führen°.
  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BSG, 26.02.1971 - 7 RAr 37/70
    garantierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art° 103 Abs" 1 des Grundgesetzes) wiederholen, verlangen allerdings, daß bei einer gerichtlichen Entscheidung allein " solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen (BVerfGE 5, 22, 24; 6, 12, 14; l}, 132, 144 f ; 10 177, 182; BSG ?, 209, 211)° Diesen Grundsatz hat das LSG auch verletzt, weil es durch Urteil entschieden hat, ohne vorher den Beteiligten von der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des SG Kenntnis zu geben" Die entsprechende Verfahrensrüge ist jedoch nicht begründet, weil das Urteil des LSG nicht auf diesem Verfahrensmangel beruht° Das wäre nur der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden könnte, daß schon eine Stellungnahme des Klägers zu einer anderen Bewertung der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des SG und damit zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte° Da der Kläger aber selbst bereits in der Berufungsinstanz davon ausgegangen war, daß es sich bei den beiden, zusätzlich am Richtertisch des SG sitzenden Personen Ausbildung zugeum zur teilte Referendare gehandelt habe, konnte die Bestätigung dieses Sachverhalts durch die dienstliche Äußerung des erstinstanzlichen Vorsitzenden zu keinem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis führen°.
  • BAG, 22.02.1967 - 4 AZR 127/66

    Gerichtsassessor - Übertragung richterlicher Funktion - Überweisung zur

    Auszug aus BSG, 26.02.1971 - 7 RAr 37/70
    Der Vortrag der Revision, das LSG habe zu Unrecht angenommen, die Nichtzulassung der Berufung durch das SG sei kein Verfahrensmangel, kann das Rechtsmittel nicht statthaft machen" Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Entscheidung über die Zulassung der Berufung eine Nebenentscheidung ist, die auch nicht auf dem Wege über die Rüge eines Verfahrensmangels überprüft werden kann (BSG SozR Nr° 12, 17 und 19 zu $ 150 SGG)° Ob der Kläger die Rüge, das SG habe durch die Anwesenheit und aktive Teilnahme von Referendaren in der Beratung % 19} GVG verletzt, bereits im Berufungsverfahren, wie dies erforderlich gewesen wäre (BSG SozR Nr" 9 zu 5 150 SGG), ordnungsmäßig erhoben hat, bedurfte keiner abschließenden Prüfung, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist° Nach @ 19} GVG, der nach 5 61 Abs° 2 SGG im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ent5prechend anzuwenden ist" dürfen bei der Beratung und Abstimmung außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer Juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet° Referendare gehören zu dem Personenkreis der Auszubildenden im Sinne des @ 19} GVG (vgl° BSG 13, 1A7, 149; BAG 19, 285, 287; Müller/Sax, StPO, 6" Aufl", GVG @ 195 Anm° 2 b; Schneider, MDR 1968, 973, 974 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung)° Mit Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß gegen eine aktive Mitwirkung der zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Beratung des SG keine Bedenken bestehen° Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß nach dem Wortlaut des 5 19} GVG - "zugegen sein".
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