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   BSG, 26.02.2018 - B 9 SB 84/17 B   

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https://dejure.org/2018,8151
BSG, 26.02.2018 - B 9 SB 84/17 B (https://dejure.org/2018,8151)
BSG, Entscheidung vom 26.02.2018 - B 9 SB 84/17 B (https://dejure.org/2018,8151)
BSG, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - B 9 SB 84/17 B (https://dejure.org/2018,8151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Grades der Behinderung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensrüge; Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht; Aufrechterhaltener Beweisantrag; Merkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung eines Grades der Behinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 26.02.2018 - B 9 SB 84/17 B
    Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zur weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, zB BSG Beschluss vom 15.12.2016 - B 9 V 64/16 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4 f).

    Denn Merkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG Beschluss vom 15.12.2016 - B 9 V 64/16 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 R - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 mwN).

  • BSG, 15.12.2016 - B 9 V 64/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BSG, 26.02.2018 - B 9 SB 84/17 B
    Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zur weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, zB BSG Beschluss vom 15.12.2016 - B 9 V 64/16 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 4 f).

    Denn Merkmal eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG Beschluss vom 15.12.2016 - B 9 V 64/16 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 R - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 mwN).

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 26.02.2018 - B 9 SB 84/17 B
    "Bezeichnet" iS des § 160a Abs. 2 S 3 SGG ist ein Verfahrensmangel aber nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2016 - B 9 V 11/16 B - Juris RdNr 12 und BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr. 14 S 20 f).
  • BSG, 17.04.2013 - B 9 SB 69/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung -

    Auszug aus BSG, 26.02.2018 - B 9 SB 84/17 B
    Sofern die Klägerin sich in diesem Zusammenhang gegen die Festsetzung des GdB durch das LSG wendet, hätte sie sich mit den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur Bildung des Gesamt-GdB auseinandersetzen (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 SB 69/12 B - Juris 10 mwN) und hiervon ausgehend darlegen müssen, warum die Annahme des von ihr begehrten GdB von mindestens 50 gerechtfertigt sei.
  • BSG, 12.05.2016 - B 9 V 11/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales

    Auszug aus BSG, 26.02.2018 - B 9 SB 84/17 B
    "Bezeichnet" iS des § 160a Abs. 2 S 3 SGG ist ein Verfahrensmangel aber nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2016 - B 9 V 11/16 B - Juris RdNr 12 und BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr. 14 S 20 f).
  • BSG, 30.11.2017 - B 9 V 36/17 B

    Anerkennung eines Hirnkrampfleidens mit Entwicklungsretardierung als Impfschaden;

    Auszug aus BSG, 26.02.2018 - B 9 SB 84/17 B
    Denn nur dadurch wird die Vorinstanz in die Lage versetzt, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und ggf eine Ablehnung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ausreichend zu begründen (BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 36/17 B - Juris RdNr 7).
  • BSG, 29.01.2018 - B 9 V 39/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 26.02.2018 - B 9 SB 84/17 B
    Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema zu dem bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (BSG Beschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - Juris RdNr 11).
  • BSG, 17.10.2018 - B 9 V 20/18 B

    Grundrentenleistungen nach dem OEG

    Insoweit muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 26.2.2017 - B 9 SB 84/17 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 10, jeweils mwN).
  • BSG, 18.06.2018 - B 9 V 1/18 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Insoweit muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 10, jeweils mwN).
  • BSG, 16.05.2019 - B 13 R 222/18 B

    Früherer Beginn einer Regelaltersrente

    Die Rüge der Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) erfordert, dass in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt aufrechterhaltener oder im Urteil wiedergegebener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das LSG nicht gefolgt ist (1), dass die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben wird, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen (2), die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufgezeigt werden, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (3), das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angegeben (4) und erläutert wird, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - Juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 10, jeweils mwN) .
  • BSG, 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B
    aa) Soweit als Verfahrensmangel - wie vorliegend - ein Verstoß des LSG gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - juris RdNr 5) .
  • BSG, 11.03.2021 - B 9 SB 51/20 B

    Feststellung der Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung

    Will der Kläger eine Sachaufklärungsrüge anbringen, muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - juris RdNr 10 ; jeweils mwN).
  • BSG, 09.08.2018 - B 10 LW 3/18 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Sachaufklärungsrüge -

    Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - Juris RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 11.07.2023 - B 9 SB 4/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    aa) Soweit ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zur weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen könne (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 26.2.2018 - B 9 SB 84/17 B - juris RdNr 5 mwN) .
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