Rechtsprechung
   BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5848
BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R (https://dejure.org/2019,5848)
BSG, Entscheidung vom 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R (https://dejure.org/2019,5848)
BSG, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - B 11 AL 6/18 R (https://dejure.org/2019,5848)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5848) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    A. S. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 596
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Berücksichtigung des

    Auszug aus BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R
    Anders als beim BAföG führen daher Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum bei der BAB nicht zu einer Änderung des Bewilligungsbescheids (vgl BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 20/08 R - SozR 4-4300 § 71 Nr. 5 RdNr 19; BT-Drucks 13/4941, S 166 f ; B. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 67 RdNr 68, Stand Dezember 2016) .

    Zwar kann - wie der Senat bereits betont hat - nach den jetzigen Regelungen zur Berechnung der BAB regelmäßig und regelhaft vor allem zu Beginn einer Ausbildung eine Unterdeckung des errechneten Gesamtbedarfs des Auszubildenden bei alleiniger Betrachtung der BAB auftreten (BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 20/08 R - SozR 4-4300 § 71 Nr. 5 RdNr 20).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 8.7.2009 (B 11 AL 20/08 R - SozR 4-4300 § 71 Nr. 5 RdNr 20 ff) ausgeführt, dass sich eine vorübergehende Unterschreitung des Bedarfs mit Rücksicht auf den Ausgleich in Härtefällen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt sieht.

  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 47/06 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Nebeneinkommen -

    Auszug aus BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R
    Dies folgt vor allem aus der Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang der Regelung (vgl zur historischen Entwicklung: BSG vom 28.11.2007 - B 11a AL 47/06 R - SozR 4-4300 § 71 Nr. 3 RdNr 16) .

    Bedenken begegnet dies wegen der Unterhaltssicherungsfunktion der BAB (vgl BSG vom 28.11.2007 - B 11a AL 47/06 R - SozR 4-4300 § 71 Nr. 3 RdNr 18).

  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80

    Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R
    Mit der zunächst in § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes, der Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III, festgeschriebenen Dauer des Bewilligungszeitraums von einem Jahr knüpfte der Gesetzgeber wortlautidentisch an § 50 Abs. 3 BAföG an (BT-Drucks 13/4941, S 167 ; vgl zur Verknüpfung der Regelbewilligungsdauer von einem Jahr nach dem BAföG mit dem Schuljahr bzw Semester: BVerwG vom 15.11.1979 - 5 C 34/78 - BVerwGE 59, 130; BVerwG vom 13.1.1983 - 5 C 97/80 - FamRZ 1983, 1176 ff, juris RdNr 29) .
  • BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Anspruchsdauer -

    Auszug aus BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R
    Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips , wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger dasjenige begehrt, was ihm den größten Nutzen bringt (vgl BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 6/17 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 26 RdNr 10, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) , ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugrunde zu legen, dass er BAB in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe beansprucht.
  • BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 34.78

    Rückwirkende Ausbildungsförderung - Förderungsbeginn - Antragsmonat -

    Auszug aus BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R
    Mit der zunächst in § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes, der Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III, festgeschriebenen Dauer des Bewilligungszeitraums von einem Jahr knüpfte der Gesetzgeber wortlautidentisch an § 50 Abs. 3 BAföG an (BT-Drucks 13/4941, S 167 ; vgl zur Verknüpfung der Regelbewilligungsdauer von einem Jahr nach dem BAföG mit dem Schuljahr bzw Semester: BVerwG vom 15.11.1979 - 5 C 34/78 - BVerwGE 59, 130; BVerwG vom 13.1.1983 - 5 C 97/80 - FamRZ 1983, 1176 ff, juris RdNr 29) .
  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 886/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

    Auszug aus BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R
    Nach ihrer Zweckbestimmung soll sie den Bedarf zum Lebensunterhalt während einer Berufsausbildung absichern (BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 2 RdNr 29) und einen Zugang zum Erwerbsleben über eine abgeschlossene Berufsausbildung ermöglichen (vgl zur vorrangigen Absicherung der durch die Ausbildung entstehenden existenziellen Bedarfe durch Leistungen nach dem BAföG und dem SGB III BVerfG vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 - juris RdNr 13 ff; BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 RdNr 25).
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R
    Nach ihrer Zweckbestimmung soll sie den Bedarf zum Lebensunterhalt während einer Berufsausbildung absichern (BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 2 RdNr 29) und einen Zugang zum Erwerbsleben über eine abgeschlossene Berufsausbildung ermöglichen (vgl zur vorrangigen Absicherung der durch die Ausbildung entstehenden existenziellen Bedarfe durch Leistungen nach dem BAföG und dem SGB III BVerfG vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 - juris RdNr 13 ff; BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 RdNr 25).
  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus BSG, 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R
    Nach ihrer Zweckbestimmung soll sie den Bedarf zum Lebensunterhalt während einer Berufsausbildung absichern (BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr. 2 RdNr 29) und einen Zugang zum Erwerbsleben über eine abgeschlossene Berufsausbildung ermöglichen (vgl zur vorrangigen Absicherung der durch die Ausbildung entstehenden existenziellen Bedarfe durch Leistungen nach dem BAföG und dem SGB III BVerfG vom 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 - juris RdNr 13 ff; BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 RdNr 25).
  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 8/19 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Übernahme der Fahrkosten für Pendelfahrten zum

    Diese rechnerisch auf den Monat bezogene pauschalierende Bedarfsfestsetzung ist, wie das LSG zu Recht erkannt hat, schon im Hinblick auf den (langen) Bewilligungszeitraum von 18 Monaten (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB III; vgl dazu BSG vom 26.2.2019 - B 11 AL 6/18 R - juris RdNr 19 ff) erforderlich und entspricht der grundsätzlich im Gesetz angelegten Verwaltungsvereinfachung, der eine taggenaue Berechnung der Fahrkosten widersprechen würde.

    Eine Beeinträchtigung der durch Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Menschenwürde ist ebenfalls nicht gegeben (so im Ergebnis - trotz der angenommenen Unterhaltsicherungsfunktion der BAB - BSG vom 26.2.2019 - B 11 AL 6/18 R - juris RdNr 24 ff, unter Hinweis insbesondere auf Ansprüche nach § 27 SGB II) .

  • LSG Baden-Württemberg, 18.04.2023 - L 9 AS 196/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger

    Denn unter Berücksichtigung des auch im Verwaltungsverfahren geltenden Meistbegünstigungsprinzips (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.02.2019 - B 11 AL 6/18 R -, juris Rn. 11 m.w.N.; zur Geltung des Meistbegünstigungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren BSG, Urteil vom 08.10.1987 - 9a RVs 10/87 -, juris Rn. 11) war der Widerspruch dahingehend auszulegen, dass er sich auch gegen den Erstattungsbescheid vom selben Tag gerichtet hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2021 - L 12 AL 3871/19
    Nach ihrer Zweckbestimmung soll die Berufsausbildungsbeihilfe, wie auch die Leistungen der Jugendhilfe, den Bedarf zum Lebensunterhalt während einer Berufsausbildung absichern und einen Zugang zum Erwerbsleben über eine abgeschlossene Berufsausbildung ermöglichen (BSG, Urteil vom 26.02.2019, B 11 AL 6/18 R, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2019 - L 11 AS 785/17
    Bei einer Auslegung des Rechtsschutzbegehrens im wohlverstandenen Interesse der Klägerin (dh nach Maßgabe des sog Meistbegünstigungsprinzips, vgl hierzu etwa: BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 - B 11 AL 6/18 R -, Rn 11) dürfte es sich zusätzlich um eine Leistungsklage handeln (Verurteilung des Beklagten zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber den Krankenkassen und der DRV).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht