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   BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 14/97 R   

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https://dejure.org/1998,4253
BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 14/97 R (https://dejure.org/1998,4253)
BSG, Entscheidung vom 26.03.1998 - B 12 KR 14/97 R (https://dejure.org/1998,4253)
BSG, Entscheidung vom 26. März 1998 - B 12 KR 14/97 R (https://dejure.org/1998,4253)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Beitragstragung - berufsfördernde Maßnahme - Rehabilitation - Sonderberufsfachschule - Einrichtung der Jugendhilfe - Sozialhilfeträger kein Rehabilitationsträger

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Beitragstragung - berufsfördernde Maßnahme - Rehabilitation - Sonderberufsfachschule - Einrichtung der Jugendhilfe - Sozialhilfeträger kein Rehabilitationsträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rehabilitationsträger - Rehabilitation - Beitragslast - Versicherungspflicht - Berufsfördernde Maßnahme für Behinderte

  • Judicialis

    SGB V § 5 Abs 1 Nr 6; ; SGB V § 251 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherungspflicht Behinderter während des Besuchs einer Sonderberufsfachschule in einem Körperbehindertenzentrum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 8/09 R

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Teilnehmer an Leistungen zur

    Im Übrigen ist in § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V im Vergleich zu § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO auch das zusätzliche Erfordernis des Bezugs von Übergangsgeld als einer bestimmten Geldleistung entfallen (vgl demgegenüber § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sowie BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 38) .

    Diese Systematik ist nicht erst im Zusammenhang mit der Schaffung des SGB IX neu eingeführt worden, sondern galt in gleicher Weise bereits unter Geltung der Vorgängerregelungen in der RVO und im RehaAnglG zur beruflichen Rehabilitation (vgl zum früheren Recht zB BSGE 51, 100 = SozR 2200 § 381 Nr. 43; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 38) .

    Zwar sollte noch mit der zum 1.1.1989 geschaffenen Versicherungspflicht von Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation in § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V gegenüber dem Recht der RVO keine Erweiterung des pflichtversicherten Personenkreises verbunden sein (so der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 - Versicherungspflicht - zu Abs. 1 und 2 <"Der kraft Gesetzes versicherte Personenkreis bleibt weitgehend unverändert">; vgl bereits BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 38 S 151 ff).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.03.2009 - L 9 KR 7/08

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Rehabilitand - Fachhochschulstudium

    Diese Vorschrift, die im Zuge der Einfügung des Sozialgesetzbuches/Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) dessen Begrifflichkeiten übernahm ("Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" statt bisher "berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation"), setzt abweichend von § 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) für die Versicherungspflicht nicht den Bezug von Übergangsgeld voraus (Bundessozialgericht - BSG - SozR 3-2500 § 5 Nr. 38; Peters, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB V Rn. 72; a.A. Ulmer, in: Beck"scher Online-Kommentar § 5 SGB V Rn. 18).

    Damit hat der Gesetzgeber des SGB IX zwar die Unterscheidung zwischen Maßnahmen (Veranstaltungen, an denen der Behindert teilnimmt) und Leistungen (Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die im Zusammenhang mit einer Reha-Maßnahme gewährt werden), wie sie im Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG), einem Vorgänger des SGB IX, angelegt waren (hierzu: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 38), aufgegeben.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2019 - L 17 U 183/16

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VII

    Es hat explizit darauf hingewiesen, dass " in § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V im Vergleich zu § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO auch das zusätzliche Erfordernis des Bezugs von Übergangsgeld als einer bestimmten Geldleistung entfallen (vgl demgegenüber § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sowie BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 38) " ist (siehe Urteil des BSG vom 25.05.2011, a.a.O., Rn. 16).
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