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   BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R   

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BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R (https://dejure.org/2014,5072)
BSG, Entscheidung vom 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R (https://dejure.org/2014,5072)
BSG, Entscheidung vom 26. März 2014 - B 10 EG 4/13 R (https://dejure.org/2014,5072)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - selbstständige Arbeit - nichtselbständige Arbeit - Gewerbebetrieb - positive Einkünfte - Unternehmensbeteiligung - Gewinnanteil - Bemessungszeitraum - Veranlagungszeitraum - Erstattung - Vorbehalt der Rückforderung

  • openjur.de

    Elterngeld; Höhe; selbstständige und nichtselbständige Arbeit; vorgeburtliches Einkommen; Bemessungszeitraum; steuerlicher Veranlagungszeitraum; negative Einkünfte; nachgeburtliches Einkommen; Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb; Unternehmensbeteiligung an ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 3 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 3 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 5 S 1 BEEG vom 05.12.2006
    Elterngeld - Höhe - selbstständige und nichtselbständige Arbeit - vorgeburtliches Einkommen - Bemessungszeitraum - steuerlicher Veranlagungszeitraum - negative Einkünfte - nachgeburtliches Einkommen - Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Elterngeld; Leistungsmindernde Anrechnung von Anteilen an den Gewinnen einer Kommanditgesellschaft auf das Elterngeld; Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Einkommen aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung

  • rewis.io

    Elterngeld - Höhe - selbstständige und nichtselbständige Arbeit - vorgeburtliches Einkommen - Bemessungszeitraum - steuerlicher Veranlagungszeitraum - negative Einkünfte - nachgeburtliches Einkommen - Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Elterngeld; Leistungsmindernde Anrechnung von Anteilen an den Gewinnen einer Kommanditgesellschaft auf das Elterngeld; Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Einkommen aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Elterngeldrecht; Kindergeldrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigungsfähige Einnahmen aus Gewerbebetrieb bei Bemessung des Elterngeldes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einnahmen aus Gewerbebetrieb bei der Elterngeldberechnung immer zu berücksichtigen

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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 10/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R
    a) Vor Erlass dieses Verwaltungsaktes wegen der Anpassung von einkommensabhängigen Leistungen an geänderte Verhältnisse war eine Anhörung der Klägerin nicht erforderlich, weil der Beklagte damit Leistungen iS von § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X angepasst hat (vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 21 mwN) .

    b) Die Ermächtigung zu einer von den Bescheiden vom 19.9.2008 und 21.1.2009 abweichenden Regelung im oben genannten Bescheid ergibt sich aus dem nach § 8 Abs. 3 BEEG zulässigen Vorbehalt der Vorläufigkeit der mit diesen Bescheiden jeweils erfolgten vorläufigen Bewilligungen (s hierzu: BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 22; Jaritz in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG - Stand November 2013, § 8 BEEG RdNr 11, 13 f und 15) .

    Für das Einkommen aus selbstständiger Arbeit hat der erkennende Senat den Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt (Urteile vom 29.8.2012 - B 10 EG 18/11 R - RdNr 22 ff und vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 29 ff) .

    Zur bescheidmäßigen Feststellung der Pflicht eines Elterngeldempfängers, einen überzahlten Elterngeldbetrag zu erstatten, hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass in Fällen der vorläufigen Zahlung von Elterngeld (§ 8 Abs. 3 BEEG) § 42 Abs. 2 S 2 SGB I als spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung einer Erstattungspflicht in Betracht kommt (s umfassend: Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 39 ff) .

    Die Notwendigkeit eines solchen Hinweises rechtfertigt sich daraus, dass die Erstattung überzahlter Leistungen nach § 50 SGB X stets an die Prüfung eines Vertrauensschutzes für den Empfänger und ggf auch an die Ausübung von Ermessen geknüpft ist (vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - aaO) .

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 2/09 R

    Elterngeld - Einkommen - Einkünfte - Geburt - Bemessungszeitraum -

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R
    Voraussetzung hierfür ist, dass die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist, wobei nach der Rechtsprechung des Senats die entsprechende Tätigkeit in beiden Zeiträumen der Art und dem Umfang nach im Wesentlichen gleich gewesen sein muss (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 5) .

    So hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 3.12.2009 (- B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 5 RdNr 30 ff) ausgeführt, dass § 2 Abs. 8 und 9 BEEG in Ausführung von § 2 Abs. 1 S 2 BEEG alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfassen: "Das sind nach dem Katalog in § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) , Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) , bei denen sich die Einkünfte aus dem Gewinn ergeben (§ 2 Abs. 2 S 1 Nr. 1 EStG) .

    Zu dieser Typisierung und Pauschalierung war der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt (vgl zum Veranlagungszeitraum bereits BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 5 RdNr 36 ff) , auch wenn es im Einzelfall zu Abweichungen bei der Art und Weise der Einkommenserzielung kommen kann.

  • BSG, 27.06.2013 - B 10 EG 2/12 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - nichtselbstständige Arbeit - negative Einkünfte

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R
    Außerdem habe das LSG zu Unrecht als Bemessungszeitraum auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum 2007 abgestellt, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in 2007 ausschließlich negativ gewesen seien (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 21) .

    Für die Ermittlung des Einkommens weiter einschlägig ist bezüglich der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit § 2 Abs. 7 BEEG (vgl insgesamt BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 21 RdNr 24) , während das zu berücksichtigende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Maßgabe der Absätze 8 oder 9 (unter Umständen iVm einzelnen Bestimmungen des Abs. 7) zu ermitteln ist.

    Das Bemessungseinkommen ist vorliegend nicht nach § 2 Abs. 9 S 1 BEEG zu bestimmen, denn nach der Rechtsprechung des Senats kommt § 2 Abs. 9 S 1 BEEG nur dann zum Tragen, wenn sich aus dem danach maßgeblichen Steuerbescheid ein "Gewinn" ergibt, also positive Einkünfte iS des § 2 Abs. 1 S 2 BEEG ergeben (zu dieser "Rückausnahme" vgl BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 21 RdNr 29 ff mit ausführlicher Darlegung zur Auslegung der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 S 2 BEEG sowie zur Gesetzessystematik) .

  • BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R

    Soziales Leistungsrecht - Vorschussgewährung - nachträgliche Feststellung des

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R
    Danach kann eine Rückforderung auf § 42 Abs. 2 S 2 SGB I gestützt werden, wenn bei der Bewilligung des Geldbetrages deutlich genug auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Erstattungspflicht hingewiesen worden ist (vgl zB BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr. 2, RdNr 14; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 6 S 18 ff) .

    Dieses ist unschädlich, weil der Regelungsgehalt hinsichtlich der Forderung einer Erstattung überzahlten Elterngeldes in einer bestimmten Höhe nicht berührt wird (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R - BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr. 2, RdNr 21 mwN) .

  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R
    Die Klägerin trug jedenfalls das Unternehmerrisiko und zeigte auch Unternehmerinitiative (vgl hierzu BFHE 236, 464, RdNr 36 ff) .
  • BFH, 11.08.2009 - VI B 46/08

    Honorareinnahmen für wahlärztliche Leistungen als Einnahmen aus

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R
    Dabei können die selbstständigen Erwerbstätigen ua den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen." Dies gilt grundsätzlich auch für die Klägerin hinsichtlich ihrer Gewinnanteile, auch wenn sie als Kommanditistin und Geschäftsführerin tatsächlich insoweit keine Arbeitsleistung erbracht hat (s zur Abgrenzung einer selbstständigen von einer nichtselbstständigen Tätigkeit: BFHE 144, 225; BFH/NV 2009, 1814) .
  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R
    Dabei ist auch die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngeldes an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, von legitimen Zwecken getragen (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 RdNr 20) .
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist grundsätzlich erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr des BVerfG - seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 70) .
  • BSG, 27.06.2013 - B 10 EG 10/12 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessungszeitraum - schwangerschaftsbedingte

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R
    Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt gleichfalls nicht vor (s bereits zum Umfang des Abwehrrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG: BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 22 RdNr 54 ff) .
  • BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R
    Zu einer weitergehenden Förderung der Kinderbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZFSH/SGB 2011, 537, RdNr 9) .
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BSG, 14.08.1996 - 13 RJ 9/95

    Vorschuß auf den Sozialzuschlag, Rückforderung

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 6/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkommen - Einkünfte - nachgeburtliches

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R

    Elterngeld - Berechnung - vorgeburtliches Einkommen - Insolvenzgeld

  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 18/11 R

    Elterngeld - Höhe - Erzielen von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit -

  • BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 5/11 R

    Elterngeld - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zufluss -

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 19/09 R

    Elterngeld - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zuflussprinzip - modifiziertes

  • BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 5/17 R

    Elterngeld - selbstständige Erwerbstätigkeit - Einkommen im Bezugszeitraum -

    Denn trotz der schon seinerzeit für die Berechnung bedeutsamen Überschussrechnung (§ 2 Abs. 8 S 2 BEEG) ließ sich mit dem auf der Grundlage des Steuerbescheids zu ermittelnden Durchschnittsgewinn (§ 2 Abs. 9 S 1 BEEG) bei Gewinnanteilen aus Personengesellschaften dem gesellschaftsrechtlichen Prinzip der Jährlichkeit bestmöglich Rechnung tragen (Senatsurteile vom 21.6.2016 - B 10 EG 3/15 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 31 RdNr 23 und vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 35) .
  • BSG, 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Mischeinkommen aus selbstständiger und

    § 2b Abs. 3 S 1 BEEG sei nicht anzuwenden, weil die Klägerin im Kalenderjahr 2012 lediglich negative Einkünfte erzielt habe (Verweis auf B 10 EG 2/12 R, B 10 EG 4/13 R zu § 2 Abs. 9 S 1 BEEG idF vom 5.12.2006 - BGBl I 2748) .

    Die Klägerin erbrachte persönlichen Arbeitseinsatz, trug Unternehmerrisiko und zeigte auch Unternehmerinitiative (vgl hierzu BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris).

    Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des Steuerrechts handelt es sich elterngeldrechtlich um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (vgl BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 21; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 5 und 28) .

    Aus den genannten Gründen findet die vom Senat zu § 2 Abs. 9 BEEG aF entwickelte Rechtsprechung (vgl hierzu BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 21; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - mwN; BSG Urteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 30) entgegen der Ansicht des LSG auf § 2b Abs. 3 BEEG keine Anwendung mehr.

  • BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R

    Elterngeld - Höhe - selbständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem

    Bestehen Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative des elterngeldberechtigten Gesellschafters in der Elternzeit fort, wird der Jahresgewinn auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit angerechnet, wenn der Gesellschafter wegen der Elternzeit auf einen Bruchteil seines tätigkeitsbezogenen Jahresgewinns verzichtet hat (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R).

    Für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Gewerbebetrieb hat der Senat den Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt (siehe ausführlich BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 32; zuletzt BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 27 ff mwN) .

    Darüber hinaus hat der Senat wiederholt ausgeführt (siehe zuletzt BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 28 mwN) , dass § 2 Abs. 8 und 9 BEEG in Ausführung von § 2 Abs. 1 S 2 BEEG alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfassen.

    Dementsprechend errechnet sich das elterngeldrechtlich relevante Einkommen dieser Gewerbetreibenden im Bezugszeitraum anhand des sich aus dem Steuerbescheid ergebenden Jahresgewinns und dem daraus ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommen (vgl bereits BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 35).

    dargestellt - wesentlich voneinander abweichen können (vgl auch BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 18/11 R - RdNr 28 f; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 29 f).

  • BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 8/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Festlegung unterschiedlicher

    Bei diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des Steuerrechts handelt es sich deshalb elterngeldrechtlich um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 5 und 28; BSG Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 2/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 21).
  • BSG, 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R

    Elterngeldrecht - Höhe - Einkommensermittlung - Berücksichtigung von steuerlichen

    Denn für den Fall der Aufhebung im Übrigen würde sich die verbleibende endgültige Festsetzung auf den im Bescheid vom 26.7.2007 verfügten Elterngeldanspruch in Höhe von monatlich 1800 Euro erstrecken (vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 12, 13 mwN).

    Sie ist aber unbeschadet der Entbehrlichkeit einer vorherigen Anhörung vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide (vgl § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X; vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 15 mwN) und der Ermächtigung zur Abänderung des vorläufigen Bescheides vom 26.7.2007 (§ 8 Abs. 3 BEEG; vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 16 mwN) nicht begründet.

    Ergeben sich aus dem maßgeblichen Steuerbescheid bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit hingegen nur Verluste, ist die Vorschrift nicht einschlägig (vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 23 mwN).

    Für ihre Verknüpfung mit den typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Ausgaben selbst auf eine Arbeitsleistung zurückzuführen sind (vgl BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 28 mwN).

    Die einkommensmindernde Berücksichtigung steuerlicher Abschreibungen, die durch Anerkennung fiktiver Verluste erfolgt, ist bei einkommens- bzw bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, die an die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie anknüpfen, in typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachlich gerechtfertigt (zur Typisierung und Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vgl etwa BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 30).

    Der Gesetzgeber lässt auch diese Personengruppe nicht ohne Schutz, da er ihr ein vom Einkommen unabhängiges Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags zubilligt (BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 31 mwN).

    Rechtsgrundlage ist § 42 Abs. 2 S 2 SGB I. Hierauf kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Rückforderung gestützt werden, wenn bei der Bewilligung des Geldbetrages deutlich genug auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Erstattungspflicht hingewiesen worden ist (vgl zB BSGE 106, 244 = SozR 4-1200 § 42 Nr. 2, RdNr 14; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 6 S 18 ff; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - RdNr 36) .

  • SG München, 10.06.2015 - S 33 EG 130/14

    Höhe des Elterngelds - Anrechenbarkeit von Einkünften aus Windkraftfonds

    Insbesondere bei Selbstständigen kann es jedoch vorkommen, dass sie während der beanspruchten Elterngeldbezugsmonate i. S. des § 2 Abs. 3 BEEG Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, auch wenn sie in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit vollständig, oder wie die Klägerin zumindest teilweise, unterbrochen haben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 18/12 R, Juris, Rn. 35 m. w. N.; BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 26 ff.).

    Denn für das Einkommen aus selbstständiger Arbeit hat das BSG in gefestigter Rechtsprechung den Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt (vgl. BSG, Urteile vom 29.08.2012, B 10 EG 18/11 R, Juris; vom 05.04.2012, Az. B 10 EG 10/11 R; jüngst: Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 27).

    Zur Begründung hat es in Abgrenzung zur nichtselbstständigen Arbeit unter anderem ausgeführt, dass der Begriff des Erzielens von Einkommen gesetzessystematisch in der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG ohne Differenzierung nach Einkunftsarten (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG) gebraucht wird und das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit in § 2 Abs. 8 und 9 BEEG eine besonders deutliche steuerrechtliche Ausprägung erhält (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 27).

    Für Einkommen aus selbstständiger Arbeit sind im BEEG eigenständige Regelungen getroffen, die den Besonderheiten dieser Einkunftsarten Rechnung tragen (siehe hierzu insgesamt: BSG, Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Juris, Rn. 27, mit umfangreichen Nachweisen).

    Sie wäre auch kaum praktikabel (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Juris, Rn. 27).

    So hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 03.12.2009 (Az. B 10 EG 2/09 R, Juris, Rdnr. 30 ff.) und jüngst nochmals bestätigt in seinem Urteil vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rdnr. 28) ausgeführt, dass § 2 Abs. 8 und 9 BEEG in Ausführung von § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten erfassen: "Das sind nach dem Katalog in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), bei denen sich die Einkünfte aus dem Gewinn ergeben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

    Denn typisierend betrachtet weicht die Ausübung der jeweiligen Erwerbstätigkeit sowie die Art der Erzielung des Einkommens wesentlich voneinander ab (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rdnr. 30).

  • BSG, 13.12.2018 - B 10 EG 9/17 R

    Anspruch auf Elterngeld

    Für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheids erstreckt sich die verbleibende endgültige Festsetzung auf den im vorläufigen Bescheid verfügten und wieder erstarkenden Elterngeldanspruch in Höhe von 1161, 20 Euro für den 3. Lebensmonat und von 1800 Euro für den 4. bis 7. Lebensmonat ( vgl Senatsurteil vom 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 30 RdNr 9; Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 12, 13; Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 19) .

    In Fällen der vorläufigen Zahlung von Elterngeld kommt § 42 Abs. 2 S 2 SGB I gegenüber § 50 SGB X als speziellere Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung einer Erstattungspflicht in Betracht (Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 36 f; Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 14 RdNr 39 ff ; für die Zeit ab 18.9.2012 s aber § 26 Abs. 2 BEEG idF des Elterngeldvollzugsgesetzes vom 10.9.2012, BGBl I 2012, 1878) .

    Danach kann eine Rückforderung auf § 42 Abs. 2 S 2 SGB I gestützt werden, wenn bei der Bewilligung des Geldbetrags - wie vorliegend - deutlich genug auf die an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Erstattungspflicht hingewiesen worden ist ( vgl Senatsurteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - Juris RdNr 36 mwN ) .

    Dass der Beklagte die Rückzahlungspflicht neben der Festsetzung im Bescheid vom 1.9.2010 auch auf § 50 SGB X gestützt hat, ist unschädlich ( vgl Senatsurteil vom 26.3.2014 aaO , RdNr 37 mwN ) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 13 EG 27/17

    Bemessung des Elterngeldes

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.03.2014 (B 10 EG 4/13) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Eine Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheides war entbehrlich (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R, Rn 15).

    Dieses ist grundsätzlich als Einkommen aus Gewerbebetrieb anzusehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG) und auf das Elterngeld anzurechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R, Rn 20; Urteil vom 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R, Rn 25; vgl. auch Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 8/15 R, Rn 21).

    Ob die Tätigkeit der jeweiligen Einkunftsart mehr oder weniger zeitbezogen ausgeübt wird, ist im Rahmen von § 2 Abs. 8 BEEG a.F. nicht von Belang (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R, Rn 21; Urteil vom 21.06.2016 - B 10 EG 8/15 R, Rn 21; Urteil vom 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R, Rn 26 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 07.12.2016 - L 12 EG 70/15, juris Rn 25 a.E.; vgl. auch Urteil vom 27.06.2013 - B 10 EG 2/12 R, Rn 26 ff.).

    Denn wie sich aus § 2 Abs. 8 Satz 1 BEEG a.F. ergibt, stellt - wie im Steuerrecht (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) - bereits der Gewinnanteil das Einkommen dar (vgl. auch BSG, Urteil vom 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R, Rn 25, 28).

  • SG München, 09.07.2014 - S 33 EG 16/13

    Gewinnermittlung einer selbständigen Zahnärztin bei dem Bezug von Elterngeld

    Insbesondere bei Selbstständigen kann es jedoch vorkommen, dass sie während der beanspruchten Elterngeldbezugsmonate i. S. des § 2 Abs. 3 BEEG Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, auch wenn sie, wie die Klägerin, in dieser Zeit die Erwerbstätigkeit voll-ständig unterbrochen haben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 04.09.2013, Az. B 10 EG 18/12 R, Juris, Rn. 35 m. w. N.; BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 26 ff.).

    Denn für das Einkommen aus selbstständiger Arbeit hat das BSG in gefestigter Rechtsprechung den Begriff des "Erzielens von Einkommen" anhand des - strengen - Zuflussprinzips bestimmt (vgl. BSG, Urteile vom 29.08.2012, B 10 EG 18/11 R, Juris; vom 05.04.2012, Az. B 10 EG 10/11 R; jüngst: Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 27).

    Zur Begründung hat es in Abgrenzung zur nichtselbstständigen Arbeit unter anderem ausgeführt, dass der Begriff des Erzielens von Einkommen gesetzessystematisch in der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG ohne Differenzierung nach Einkunftsarten (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG) gebraucht wird und das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit in § 2 Abs. 8 und 9 BEEG eine besonders deutliche steuerrechtliche Ausprägung erhält (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 4/13 R, Juris, Rn. 27).

    Für Einkommen aus selbstständiger Arbeit sind im BEEG eigenständige Regelungen getroffen, die den Besonderheiten dieser Einkunftsarten Rechnung tragen (siehe hierzu insgesamt: BSG, Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Juris, Rn. 27, mit umfangreichen Nachweisen).

    Sie wäre auch kaum praktikabel (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.2014, a. a. O., Juris, Rn. 27).

  • BSG, 27.10.2022 - B 10 EG 4/20 R

    Abänderung der Höhe des Elterngeldes Abänderung eines bestandskräftigen

    d) Der aus der Änderung des Bescheids vom 27.9.2018 resultierende Erstattungsanspruch der Beklagten für das vorläufig und mit dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlte Elterngeld (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I; vgl hierzu BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R - juris RdNr 36 mwN) fällt entsprechend geringer aus.
  • SG München, 16.09.2015 - S 33 EG 38/15

    Erziehungsgeldrecht - Elterngeldrecht

  • LSG Hessen, 17.10.2014 - L 5 EG 13/11

    Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Höhe des

  • BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 4/16 R

    Elterngeld - Ermittlung des relevanten Einkommens - Einnahmen aus geringfügiger

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 EG 5/14 R

    Anspruch auf Elterngeld - nicht freizügigkeitsberechtigte NATO-Angehörige -

  • LSG Bayern, 27.04.2016 - L 12 EG 45/15

    Gewinnanteile aus Beteiligung an einem Windkraftfonds sind

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 2/13 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Zwillingsgeburt - allein sorgeberechtigter

  • LSG Hessen, 06.11.2017 - L 5 EG 14/14
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2017 - L 13 EG 4/16

    Elterngeld; Selbständig tätiger Rechtsanwalt; Ermittlung des anrechenbaren

  • BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 2/19 R

    Bemessung des Elterngeldes

  • LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 8/14

    Höhe des Elterngeldes bei der Erzielung negativer Einkünfte aus gewerblicher

  • LSG Bayern, 11.02.2015 - L 12 EG 11/14

    Anteilige Berücksichtigung, Bezugszeitraum, Einkünfte aus Beteiligungen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2019 - L 2 EG 6/19

    Berechnung von Elterngeld für eine Rechtsanwältin; Basiselterngeld und Elterngeld

  • LSG Hessen, 14.09.2018 - L 5 EG 11/15
  • BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 17/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Bayern, 16.01.2018 - L 9 EG 46/16

    Maßgeblichkeit des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums bei

  • BSG, 01.06.2017 - B 10 EG 18/16 B
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - L 17 EG 8/18

    Elterngeld - keine Berücksichtigung von Abgeordnetenbezügen - Verfassungsrecht -

  • BSG, 09.03.2017 - B 10 EG 9/16 B

    Elterngeld; Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb; Grundsatzrüge;

  • BSG, 28.10.2014 - B 10 EG 12/14 B

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Differenzierung zwischen selbständiger und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2018 - L 2 EG 11/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 EG 3/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2022 - L 2 EG 5/22

    Vorübergehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit stehen einer Inanspruchnahme der

  • BSG, 09.05.2019 - B 10 EG 18/18 B

    Berechnung von Elterngeld

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2017 - L 13 EG 5/16

    Elterngeld; Steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes;

  • LSG Hessen, 06.11.2017 - L 5 EG 22/14
  • LSG Hamburg, 31.08.2017 - L 1 EG 8/17

    Elterngeld

  • SG Münster, 01.02.2016 - S 2 EG 25/15
  • BSG, 09.12.2014 - B 10 EG 11/14 B

    Verfassungswidrigkeit einer Norm; Erzielen von Einkommen nach dem Zuflussprinzip

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 17 EG 4/19

    Elterngeld - Bindung des Einkommensteuerbescheids - Aufwandsentschädigung aus

  • LSG Hessen, 06.11.2017 - L 5 EG 10/14
  • LSG Hessen, 23.06.2017 - L 5 EG 1/17
  • SG Aachen, 29.09.2015 - S 13 EG 1/15
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.03.2018 - L 2 EG 1/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - selbstständige Erwerbstätigkeit -

  • BSG, 24.09.2015 - B 10 EG 14/15 B

    Höhe des Elterngeldes; Grundsatzrüge; Darlegung einer erneuten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - L 17 EG 4/17

    Elterngeld - Tätigkeitswechsel - selbstständige sozialversicherungsfreie

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 - L 17 EG 2/21

    Elterngeld - freiwillige gesetzliche Krankenversicherung - Wechsel von einer

  • LSG Hessen, 02.02.2018 - L 5 EG 9/15
  • SG Magdeburg, 15.04.2016 - S 5 EG 2/15

    Berechnung des Elterngeldes - Erstattung bei Überzahlung

  • LSG Hessen, 22.03.2017 - L 5 EG 1/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2015 - L 2 EG 6/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2015 - L 2 EG 13/13
  • SG Hamburg, 12.02.2020 - S 35 EG 3/19
  • SG Hamburg, 12.02.2020 - S 35 EG 4/19
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