Rechtsprechung
   BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11227
BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R (https://dejure.org/2018,11227)
BSG, Entscheidung vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R (https://dejure.org/2018,11227)
BSG, Entscheidung vom 26. April 2018 - B 5 R 26/16 R (https://dejure.org/2018,11227)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,11227) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienstes; Zahlungen für Urlaubsabgeltung; Zusammentreffen von Arbeitsentgelt und Rente in einem spezifischen Monat; Verhinderung einer Übersicherung

  • rewis.io

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - rentenschädlicher Hinzuverdienst

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Hinzuverdienstes

  • datenbank.nwb.de

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - rentenschädlicher Hinzuverdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung während Erwerbsminderungsrente ist als Hinzuverdienst anrechenbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung bei Hinzuverdienst

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung während Erwerbsminderungsrente ist als Hinzuverdienst anrechenbar

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    G. G. ./. Deutsche Rentenversicherung Westfalen

    Rentenversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 14
  • NZS 2018, 785
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
    Der Senat schließt sich insofern im Ergebnis der nach Zulassung der vorliegenden Revision ergangenen Entscheidung des 13. Senats im Urteil vom 6.9.2017 (B 13 R 21/15 R RdNr 50 ff) an.

    a) Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der späteren Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den allein in Frage stehenden Urlaubsabgeltungen insgesamt um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung iS von § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI aF iVm § 14 SGB IV handelt.

    Der Anspruch auf Urlaub ist - insofern unabhängig davon, ob der Mindesturlaub oder ein darüber hinausgehender Anspruch betroffen ist (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 27, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) - rechtlich und sprachlogisch grundsätzlich nur dann "abzugelten", wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann".

    Für die Einordnung als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV ist dabei auch nicht entscheidend, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eventuell bereits vorher rechtlich entsteht bzw ausgezahlt wird (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 27, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Erfolgt nämlich eine verbotswidrige Zahlung des Arbeitgebers vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, kommt es aus der maßgeblichen Sicht des Sozialrechts für diesen "Sonderfall" (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 - Juris RdNr 37 - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) auf den Monat der Zahlung an.

    Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI liegt nämlich vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des Rentenbezuges "rechtlich zugeordnet" werden kann (so ausdrücklich bereits BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 17 RdNr 36 mit Hinweis auf Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
    Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums, vorliegend also der Monatsbeginn (vgl § 48 Abs. 1 S 3 SGB X iVm § 100 Abs. 1 S 1, 2 SGB VI, letzterer in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019; vgl auch BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 22 f) .

    Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs. 1 S 3 SGB X stets der Beginn des Anrechnungszeitraums und hier somit der Monatsbeginn (BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 23) .

    Aus einer Beschäftigung stammt erzieltes Arbeitsentgelt zunächst denkbar nur dann, wenn es "aus einer Beschäftigung ... im Zeitraum des Rentenbezuges stammt" (BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 26) , rechtlich also einer Beschäftigung zugeordnet werden kann, die während des Rentenbezuges (fort-)bestanden hat.

    Anders als im Fall des rechtlichen Ruhens ( BSG vom 10.7.2012 aaO) bestand die Beschäftigung des Klägers bei seinem Arbeitgeber noch während des Rentenbezuges fort und endete erst aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 30.11.2010.

    Das Verständnis des typisierenden Sachverhalts der Beschäftigung, an den die einschlägigen Regelungen jeweils ausdrücklich anknüpfen ("Beschäftigungsverhältnis"), nimmt auch im Zusammenhang des § 96a Abs. 1 SGB VI seinen Ausgang zunächst bei § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 39 mwN) .

    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 ff = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 22; BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 27 mwN) .

    Nach diesen Maßstäben sind die Leistungen zur Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV anzusehen (vgl auch BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 31, 33 mwN) .

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 33/16 R

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
    Für weitergehende ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergeben könnte (Urteil des 13. Senats vom 6.9.2017, aaO, RdNr 65) , fehlt es vollständig an Anhaltspunkten.

    Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI liegt nämlich vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom Zeitpunkt seines Zuflusses - der Zeit des Rentenbezuges "rechtlich zugeordnet" werden kann (so ausdrücklich bereits BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 17 RdNr 36 mit Hinweis auf Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Würde dagegen auch hier auf den Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt, stünde schon dessen mögliche zeitliche Zufälligkeit (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 33/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 17 RdNr 44) dem Gebot der exakten monatlichen Gegenüberstellung von Erwerbseinkommen und Hinzuverdienstgrenze(n) unter Anwendung des Vormonatsprinzips entgegen und würden zudem bewusste Manipulationen ermöglicht.

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 8/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
    Der materiell-rechtliche Übersicherungseinwand, der stets von Amts wegen zu prüfen ist, ermächtigt und verpflichtet den Rentenversicherungsträger zugleich, diesen Einwand geltend zu machen, nämlich ggf durch teilweise Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte und durch Feststellung des völligen oder anteiligen Untergangs des jeweiligen Zahlungsanspruchs (vgl bereits BSG vom 6.3.2003 - B 4 RA 8/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 RdNr 22) .

    Die Regelung verhindert vielmehr in Fällen der vorliegenden Art typisierend jede übermäßige Begünstigung aus einer Erwerbstätigkeit, die neben dem Rentenbezug fortgeführt/aufgenommen wird, obwohl hierdurch gerade die entfallene Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen und der unterstellte Verlust an sonst beitragsbelastetem Erwerbseinkommen nach Maßgabe des relativen Werts der Vorleistung für die Versicherung in vollem Umfang kompensiert werden soll (vgl zur EU-Rente BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 8/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 - Juris RdNr 50) .

    b) Eine exakte Zuordnung der Urlaubsabgeltungen ist jedoch erforderlich, wo es um den die im Rahmen von § 96a SGB VI ausdrücklich ("im Monat") gebotene exakte monatliche Gegenüberstellung des erzielten (Brutto-)Arbeitsverdienstes als "Hinzuverdienst" und der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen geht (vgl bereits BSG Urteil vom 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 - Juris RdNr 19; BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 8/02 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 - Juris RdNr 36 f).

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 8/12 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung - Selbstständigkeit -

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
    Der angegriffene Bescheid vom 1.4.2011 verlautbart, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011 und nach Annahme des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 26.8.2016, neben den Änderungen des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom 20.4.2010 für die Monate November und Dezember 2010 die Feststellung einer Überzahlung iHv zuletzt 1589, 13 Euro und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger (Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 ff = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, jeweils RdNr 14 mit Hinweis auf BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 9 S 33) .

    Das maßgebliche Begehren des Klägers (§ 123 SGG) ist auf die Aufhebung aller drei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG) von drei isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs. 1 S 1 Alt 1 SGG) gerichtet (Senatsurteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - aaO) .

    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl Urteil des Senats vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - BSGE 112, 74 ff = SozR 4-1300 § 45 Nr. 10, RdNr 22; BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 14 RdNr 27 mwN) .

  • BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 4/06 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
    Hierunter fallen auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (vgl BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 17 S 38) .

    In Betracht kommen auch einmalige Einnahmen, die - wie hier die Urlaubsabgeltung - nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs. 1 S 1 SGB IV) und ihrem Zweck nach nicht - wie sog echte Abfindungen - allein auf den Zeitraum nach Beendigung der Beschäftigung bezogen sind (vgl etwa BSG vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15 mwN) .

  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 4/85

    Minderung der Anspruchsdauer - Arbeitslosengeld - Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
    Dort kommt daher in Betracht, dass die Beschäftigung durch Freistellung des Arbeitnehmers (BSG Urteil vom 24.7.1986 - 7 RAr 4/85 - BSGE 60, 168-176 = SozR 4100 § 117 Nr. 16, Juris RdNr 16) oder ungeachtet des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und möglicherweise abweichender Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien "faktisch" ihr Ende findet, weil der Arbeitgeber seine Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitskraft des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers tatsächlich nicht mehr wahrnimmt (BSG Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5, Juris RdNr 16).

    Ihnen ist lediglich gemeinsam, dass auch die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist (vgl BSG Urteil vom 24.7.1986 - 7 RAr 4/85 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr. 16 S 72; BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN) und an das Element des Vollzuges der abhängigen Arbeit, also hinsichtlich der Frage, inwieweit es auf deren tatsächliche Erbringung ankommt, gegenüber dem Deckungsverhältnis (vgl hierzu Berchtold, aaO, RdNr 24) nach Maßgabe des spezifischen leistungsrechtlichen Zusammenhangs jeweils eigenständige Anforderungen gestellt werden.

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
    Insbesondere erfährt der Beschäftigungssachverhalt im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung Modifikationen aufgrund seiner Funktion als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit (BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 f; BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 21; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 10, RdNr 24).

    Dort kommt daher in Betracht, dass die Beschäftigung durch Freistellung des Arbeitnehmers (BSG Urteil vom 24.7.1986 - 7 RAr 4/85 - BSGE 60, 168-176 = SozR 4100 § 117 Nr. 16, Juris RdNr 16) oder ungeachtet des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und möglicherweise abweichender Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien "faktisch" ihr Ende findet, weil der Arbeitgeber seine Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitskraft des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers tatsächlich nicht mehr wahrnimmt (BSG Urteil vom 9.9.1993 - 7 RAr 96/92 - BSGE 73, 90 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5, Juris RdNr 16).

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
    Nach dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen idealerweise erfüllt, wenn der rechtlichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch deren reale Erbringung genügt wird, doch genügt zur Begründung von Versicherungspflicht aufgrund einer (entgeltlichen) Beschäftigung ua auch, wenn der Dienstverpflichtete bei Fortbestand des rechtlichen Bandes aufgrund gesetzlicher Anordnung oder durch eine besondere vertragliche Abrede von seiner - damit als grundsätzlich weiter bestehend vorausgesetzten - Leistungspflicht befreit ist (BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273 ff = SozR 4-2400 § 7 Nr. 10, RdNr 17).

    Insbesondere erfährt der Beschäftigungssachverhalt im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung Modifikationen aufgrund seiner Funktion als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit (BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 f; BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 21; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 10, RdNr 24).

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 58/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - Nichtmitteilung

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R
    Insbesondere erfährt der Beschäftigungssachverhalt im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung Modifikationen aufgrund seiner Funktion als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit (BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 f; BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 21; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 10, RdNr 24).

    Ihnen ist lediglich gemeinsam, dass auch die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist (vgl BSG Urteil vom 24.7.1986 - 7 RAr 4/85 - BSGE 60, 168, 170 = SozR 4100 § 117 Nr. 16 S 72; BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14 mwN) und an das Element des Vollzuges der abhängigen Arbeit, also hinsichtlich der Frage, inwieweit es auf deren tatsächliche Erbringung ankommt, gegenüber dem Deckungsverhältnis (vgl hierzu Berchtold, aaO, RdNr 24) nach Maßgabe des spezifischen leistungsrechtlichen Zusammenhangs jeweils eigenständige Anforderungen gestellt werden.

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 914/11

    Gesetzlicher Urlaub - tariflicher Mehrurlaub - Verfall und Abgeltung trotz

  • BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10

    Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie

  • BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 303/10

    Arbeitsvertragliche Regelung der Abgeltung von Urlaub

  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 365/10

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen

  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 352/10

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen

  • BSG, 26.01.1967 - 3 RK 44/64

    Beitragspflichtige Entgelte - Urlaubsabgeltungen 1957/1958 -

  • BSG, 22.07.1987 - 1 RA 33/86

    Ruhen einer Rente - Wohnungsbeihilfe - Arbeitsentgelt - Berufsunfähigkeitsrente

  • BAG, 05.12.1995 - 9 AZR 871/94

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit

  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung -

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze -

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

  • BSG, 27.05.2014 - B 5 R 6/13 R

    Witwerrente - Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit - Sanierungsgewinn - Erlass

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R

    Zum sozialrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern einer GmbH!

  • BSG, 11.12.1973 - GS 1/73

    Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses -

  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96

    Rente - Ehemalige DDR - Rückzahlung - Vorschuß - Angabe

  • BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92

    Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - Arbeitslosigkeit - Beurteilung nach

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

  • BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 55/97 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Arbeitsverhältnis -

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R

    Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

    Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil (vgl BSG Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 10/02 R - SozR 4-5375 § 2 Nr. 1 RdNr 19) , der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18, RdNr 22 mwN) .
  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R

    Zusammentreffen von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Einkommen

    Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes, dh der jeweilige Monatsbeginn (§ 48 Abs. 1 S 3 SGB X iVm § 100 Abs. 1 S 1 und 2 SGB VI, letzterer in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554; vgl auch BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 12 mwN) .

    Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsgeld oder hier die Urlaubsabgeltung ( vgl hierzu ausführlich Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 22 - 35 mwN; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 21 ff mwN) .

    Ihnen kommt - wie der 5. Senat bestätigt hat - gerade in Zeiten der fehlenden tatsächlichen Erbringung von Arbeit dieselbe das Entgelt ersetzende und Unterhalt sichernde Funktion zu wie der funktionsgleichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl ausführlich BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 15 - 19; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 59 - 61, 50 - 57) .

    Für ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses bzw eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses schlussfolgern ließe (vgl Senatsurteil vom 6.9.2017, aaO, RdNr 63, 65; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - aaO, RdNr 18) , fehlt es hier an Anhaltspunkten.

    Ebenso ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, wenn der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - etwa für die Abgeltung von Mehrurlaub - ausnahmsweise erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegen sollte (vgl BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 18; vergleichbar zur Einordnung als Arbeitsentgelt bereits BSG Urteil vom 1.4.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 16 - Juris RdNr 14) .

    § 96a Abs. 1 S 2 SGB VI aF gebietet für die Ermittlung des verbleibenden Umfangs der Rentenzahlung eine Gegenüberstellung des erzielten (Brutto-)Arbeitsverdienstes als "Hinzuverdienst" und der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen; dabei geht die Vorschrift ausdrücklich von einer monatlichen Betrachtung aus ("im Monat"; vgl BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 24 mwN) .

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 5. Senats an (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 24 ff) .

    Demnach ist die Abgeltung für den Mindesturlaub grundsätzlich im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier dem November 2010, anzurechnen (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 27) .

    Der Ausnahmefall einer rechtswidrigen vorzeitigen Auszahlung bereits im laufenden Arbeitsverhältnis liegt hier nicht vor (vgl dazu BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 25; Senatsurteil vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 16 RdNr 37).

    b) Soweit die Zahlung der Urlaubsabgeltung über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsansprüche umfassen sollte, richtet sich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nach den maßgeblichen einzelarbeits- bzw tarifvertraglichen Regelungen (BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18 RdNr 26).

  • BSG, 27.06.2019 - B 5 RS 2/18 R

    Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung - ehemalige DDR -

    Dabei muss zwischen der Beschäftigung und der Leistung ein "ursächlicher Zusammenhang" bestehen, um Arbeitsentgelt annehmen zu können (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15; BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 2/03 R- SozR 4-2400 § 14 Nr. 2 RdNr 18; BSG Senatsurteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18, RdNr 22) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2022 - L 18 R 164/21

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung von Rentenleistungen wegen

    Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 26.04.2018 (B 5 R 26/16 R) ergänzend ausgeführt, sein Arbeitsverhältnis bei der X GmbH sei einvernehmlich zum 30.11.2018 aufgelöst worden.

    Dass ein Ausscheiden aus der Beschäftigung auch vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses möglich ist (BSG Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R - juris, Rn. 17/18), führt im vorliegenden Fall zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

    Ein "faktisches Ruhen" des Arbeitsverhältnisses ist nicht ausreichend ( BSG Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R - juris Rdn. 18).

  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R

    Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

    Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil (vgl BSG Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 10/02 R - BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1, RdNr 19) , der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt (BSG Urteil vom 18.1.2018 - B 12 R 1/17 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 23 RdNr 15; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18, RdNr 22 mwN) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - L 2 R 105/20

    Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst

    Zu den einmaligen Einnahmen gehört auch die Zahlung einer Urlaubsabgeltung (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 21/15 R, Rn. 24 bei juris mwN; BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R Rn. 21 ff. bei juris; BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 15 bei juris).

    Maßgeblich für die Zuordnung einer Urlaubsabgeltung ist allerdings nicht der Zuflussmonat, sondern der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens des Anspruchs (BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 23 bei juris; BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R, Rn. 26 bei juris).

    Ob diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des arbeitsgerichtlichen Vergleichs oder unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 12.03.2019 - B 13 R 35/17 R, Rn. 25 ff. bei juris), oder es in bestimmten Konstellationen auf den Monat der Auszahlung durch den Arbeitgeber ankommt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R, Rn. 25 bei juris) kann hier dahinstehen, weil sowohl die Auszahlung der Urlaubsabgeltung als auch der Abschluss der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Kalendermonat November 2016 erfolgt sind und auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (30.11.2016) in diesem Monat liegt.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2023 - L 7 BA 2862/20

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Vorenthaltung von

    Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 10/02 R - juris Rdnr. 29), der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt (BSG, Urteil vom 26. April 2018 - B 5 R 26/16 R - juris Rdnr. 22 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 13.06.2023 - L 2 R 284/21

    Aufhebung und Erstattung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen

    § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. gebietet für die Ermittlung des verbleibenden Umfangs der Rentenzahlung eine Gegenüberstellung des erzielten (Brutto)Arbeitsverdienstes als "Hinzuverdienst" und der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen; dabei geht die Vorschrift ausdrücklich von einer monatlichen Betrachtung aus ("im Monat"; vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2018, B 5 R 26/16 R, m.w.N.).

    Hierunter fallen die Gegenleistungen des Arbeitgebers für eine bestimmte Arbeitsleistung, aber auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsgeld oder die Urlaubsabgeltung (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 6. September 2017, B 13 R 21/15 R, vom 26. April 2018, B 5 R 26/16 R und vom 12. März 2019, B 13 R 35/17 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2023 - L 8 BA 373/22

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht -

    Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 21/18 R -, juris Rdnr. 11 m.w.N.), der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt (BSG, Urteil vom 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R - SozR 4-2600 § 96a Nr. 18, Rdnr. 22 m.w.N.).
  • BSG, 25.09.2023 - B 5 R 46/23 B
    "ob bei einem seit dem letzten Arbeitstag bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beinahe neun Jahre ruhenden Arbeitsverhältnis noch ein vergangenheitsbezogener enger zeitlicher und innerer Zusammenhang des Urlaubsanspruchs besteht und damit die Urlaubsabgeltung noch eine Leistung aus dem Arbeitsverhältnis darstellt ( BSG , Urteil vom 26.04.2018, B 5 R 26/16) oder ob das Arbeitsverhältnis bereits mit dem erstmaligen Bezug der befristeten Erwerbsminderungsrente endete.".

    Der Kläger legt schließlich keine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen dar, indem er in seiner Beschwerdebegründung auf das noch zur früheren Rechtslage ergangene Urteil des Senats vom 26.4.2018 (B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18) verweist.

  • BSG, 19.01.2022 - B 5 R 199/21 B

    Aufhebung einer Rentenfestsetzung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 1 KR 46/15

    Erstattungsanspruch - Krankenkasse - Rentenversicherungsträger - Rente wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2022 - L 8 BA 188/21

    Rechtmäßigkeit einer im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens festgestellten

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2023 - L 3 AL 20/20

    Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - rückwirkende Abrechnung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2022 - L 8 BA 187/21

    Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung im Anschluss an eine Betriebsprüfung;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht