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   BSG, 26.04.2018 - B 11 AL 75/17 B   

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https://dejure.org/2018,16057
BSG, 26.04.2018 - B 11 AL 75/17 B (https://dejure.org/2018,16057)
BSG, Entscheidung vom 26.04.2018 - B 11 AL 75/17 B (https://dejure.org/2018,16057)
BSG, Entscheidung vom 26. April 2018 - B 11 AL 75/17 B (https://dejure.org/2018,16057)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung der Divergenz - Darlegung der Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz - keine Interpretation - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsentgelt - Berücksichtigung von Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars für ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB III § 157 Abs. 1
    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst

  • rechtsportal.de

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R

    Berechnung des Nachversicherungsbeitrages - beitragspflichtige Einnahmen -

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 11 AL 75/17 B
    Die Beklagte behauptet zwar, das LSG weiche in seinem Urteil von der Rechtsprechung des 13. Senats in seiner Entscheidung vom 2.11.2015 (B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2) ab und formuliert abstrakte Rechtssätze des LSG ("Bezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, stellen kein bis zum Monatsende zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar") und des 13. Senats des BSG ("Bezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Monatsende weitergezahlt werden, stellen bis zum Monatsende zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt dar").

    Insbesondere wäre zu erörtern gewesen, dass als tatbestandliche Voraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge bei Nachversicherung gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum, der die Zeit bis Ausscheiden des Nachversicherten aus der versicherungsfreien Beschäftigung umfasst, vorausgesetzt werden (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 RdNr 13).

    Zu einer Berücksichtigung der Anwärterbezüge, die nach Beendigung des jeweiligen Beamtenverhältnisses auf Widerruf bis zum Ende des laufenden Kalendermonats entrichtet wurden, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt kommt der 13. Senat nur mit der Begründung, dass sich diese Bezüge dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sachlich und zeitlich zuordnen lassen (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 RdNr 22).

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 26.04.2018 - B 11 AL 75/17 B
    Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29, 54, 67).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 7 AL 121/18

    Bewilligung von Arbeitslosengeld; Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe für einen

    Die dagegen gerichtete und beim Bundesozialgericht (BSG) zum Aktenzeichen B 11 AL 75/17 B geführte Nichtzulassungsbeschwerde sei verworfen worden.

    Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG mit Beschluss vom 26. April 2018 (Az.: B 11 AL 75/17 B) abgelehnt, weil weder eine Divergenz ersichtlich sei noch eine klärungsbedürftige grundsätzliche Bedeutung.

  • LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Dass sich die im Monat des Ausscheidens gezahlte Vergütung insgesamt als beitragspflichtige Einnahme, die sachlich und rechtlich der Beschäftigung im Anwärterverhältnis zuzuordnen sei, darstelle, stehe dem nicht zwingend entgegen (BSG, Beschluss vom 26. April 2018 - B 11 AL 75/17 B).

    Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2018 die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. September 2017 (Az.: L 10 AL 239/16) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 26. April 2018 - B 11 AL 75/17 B - juris Rdnr. 4 ff.).

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