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   BSG, 26.05.2004 - B 12 AL 4/03 R   

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https://dejure.org/2004,3009
BSG, 26.05.2004 - B 12 AL 4/03 R (https://dejure.org/2004,3009)
BSG, Entscheidung vom 26.05.2004 - B 12 AL 4/03 R (https://dejure.org/2004,3009)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - B 12 AL 4/03 R (https://dejure.org/2004,3009)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Kranken- und Rentenversicherung - Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht - Bundesagentur für Arbeit - freie Förderung - Bezug einer Unterhaltsleistung nach § 10 SGB 3 - freiwillige Beiträge - Einzugstellenverfahren - Fremdversicherungsträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung / Rentenversicherung bei Maßnahmen der freien Förderung nach § 10 Sozialgesetzbuch III (SGB III); Erforderlichkeit eines sozialverfahrensrechtlichen Vorverfahrens; Notwendigkeit einer Entscheidung durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht einer Arbeitslosen in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung; Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versicherungspflicht und Beitragspflicht; Versicherungspflicht bei Leistungen im Rahmen einer Maßnahme der freien Förderung; ...

  • Judicialis

    SGB V § 5 Abs 1 Nr 2; ; SGB V § 3 Satz 1 Nr 3; ; SGG § 54; ; SGG § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit zur Feststellung von Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung bei Bezug einer Unterhaltsleistung nach § 10 SGB III

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R

    Bundesagentur für Arbeit - Leistungsnachweis - Entgeltbescheinigung -

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 AL 4/03 R
    Wird geltend gemacht, der Leistungsbezug aus einem Zweig (Arbeitsförderung) führe in anderen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken- und Rentenversicherung) zur Versicherungs- und Beitragspflicht, entscheiden hierüber die Träger derjenigen Versicherungszweige, bei denen die Versicherungs- und Beitragspflicht bestehen soll (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 25. März 2004 - B 12 AL 5/03 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zur Zuständigkeit des Trägers der Rentenversicherung über die Richtigkeit einer Meldung von Entgelt zur Rentenversicherung durch die BA).

    Der Senat hat es vielmehr als unzulässig angesehen, das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Stelle durch eine unmittelbare Feststellungsklage gegen den zur Beitragstragung Verpflichteten zu umgehen (vgl BSG Urteil vom 25. März 2004 - B 12 AL 5/03 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Vielmehr sollen durch Anhörungs- und Beteiligungsrechte sowie Ermittlungspflichten des Versicherungsträgers die Rechte und Pflichten der Versicherten in einer formalisierten und damit nachvollziehbaren Entscheidungsfindung festgestellt und damit letztlich die Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungshandelns gewährleistet werden (vgl BSG Urteil vom 25. März 2004 - B 12 AL 5/03 R - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 22.03.2001 - B 12 P 3/00 R

    Feststellung der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 AL 4/03 R
    Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) § 75 Abs. 5 SGG über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich für Leistungs- und Verpflichtungsklagen (vgl "verurteilt werden") in bestimmten Fällen auf Feststellungsklagen über die Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend angewandt (vgl BSGE 22, 173, 180 = SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO S Aa 11) und der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. März 2001 (SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 8 ff) einen erst im Revisionsverfahren gestellten Antrag, die Versicherungs- und Beitragspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson gegenüber dem beigeladenen Rentenversicherungsträger festzustellen, als zulässig angesehen.

    Klarheit brachte insoweit erst das Urteil des Senats vom 22. März 2001 (BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 8).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 AL 4/03 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 17.12.1964 - 3 RK 65/62

    Beiträge zur Kranken- und Angestelltenversicherung ; Beachtung einer

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 AL 4/03 R
    Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) § 75 Abs. 5 SGG über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich für Leistungs- und Verpflichtungsklagen (vgl "verurteilt werden") in bestimmten Fällen auf Feststellungsklagen über die Versicherungs- und Beitragspflicht entsprechend angewandt (vgl BSGE 22, 173, 180 = SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO S Aa 11) und der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. März 2001 (SozR 3-2600 § 3 Nr. 5 S 8 ff) einen erst im Revisionsverfahren gestellten Antrag, die Versicherungs- und Beitragspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson gegenüber dem beigeladenen Rentenversicherungsträger festzustellen, als zulässig angesehen.
  • BSG, 23.09.2003 - B 12 RA 3/02 R

    Rentenversicherung - Entscheidung über Versicherungspflicht - Einzugsstelle -

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 AL 4/03 R
    Wird geltend gemacht, die Versicherungs- und Beitragspflicht beruhe auf einer abhängigen Beschäftigung oder einem gleichgestellten Tatbestand (Beschäftigungsversicherung), hat gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht, im Rahmen einer Betriebsprüfung ausnahmsweise der Träger der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.02.2006 - L 7 R 3772/05

    Pflegeversicherung - Rentner - Versicherungspflicht - Beitragszuschlag für

    Ist ein Einzugsstellenverfahren nicht durchzuführen, ist beim Streit über die Versicherungspflicht oder die Beitragshöhe ausschließlich der Träger zuständig, in dessen Versicherungszweig die Versicherungspflicht und/oder Beitragshöhe streitig ist (vgl. BSGE 81, 177; Soz-R 4-2400 § 28 h Nr. 1 und SozR 4-2500 § 5 Nr. 2).

    Die Beteiligten sind mit den Verfügungen vom 14. und 27. September 2005 auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. November 1997 - 12 RP 1/097 - (BSGE 81, 177 ff. = SozR 3-3300 § 55 Nr. 2), vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R - (SozR 4-2400 § 28h Nr. 1) und vom 26. Mai 2004 - B 12 AL 4/03 R - (SozR 4-2500 § 5 Nr. 2) hingewiesen worden.

    Soweit ein Einzugsstellenverfahren - wie hier - nicht durchzuführen ist, ist für die Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht ausschließlich der Träger zuständig, in dessen Versicherungszweig die Versicherungspflicht und Beitragshöhe umstritten ist (vgl. BSGE 45, 296, 299 = SozR 2200 § 381 Nr. 26; BSG SozR 3 4100 § 155 Nr. 4; SozR 3-2600 § 3 Nr. 5; SozR 4-2600 § 191 Nr. 1; SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2).

    Lediglich wenn kein Streit über die Beitragszahlungspflicht des Sozialleistungsträgers besteht, bedarf es keiner Einschaltung der zuständigen Stelle; nur dann hat der Leistungsträger seine Beitragszahlungspflicht ebenso zu erfüllen wie ein Arbeitgeber, der bei unstreitigem Sachverhalt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Beschäftigten ohne vorherige Entscheidung der Einzugsstelle zu zahlen hat (vgl. BSG SozR 3-2600 § 3 Nr. 5; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2).

    Die Berufung war deshalb ohne weitere Sachprüfung zurückzuweisen (vgl. BSG SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2).

    Mangels eines dort durchgeführten Verwaltungsverfahrens hätte im Übrigen auch gegenüber der Pflegekasse selbst über § 75 Abs. 5 SGG eine Entscheidung vorliegend nicht ergehen dürfen (vgl. BSG SozR 4-2400 § 28h Nr. 1; SozR 4-2600 § 3 Nr. 1; SozR 4-2600 § 191 Nr. 1; SozR 4-2500 § 5 Nr. 2).

  • LSG Bayern, 22.12.2010 - L 16 AS 767/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

    Bezüglich des Hilfsantrags kommt auch die alternative Verpflichtung der Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 SGG nicht in Betracht, weil bezüglich der Erbringung von Leistungen der Krankenversorgung keine Anspruchsalternativität im Verhältnis der Beigeladenen zur Bg. besteht, vielmehr die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II von vornherein unter keinen denkbaren Umständen zur Erbringung der Krankenversorgung verpflichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.09.2003 Az. B 12 RA 3/02 R, SozR-2400 § 28h Nr. 1, Rdnrn. 25 ff. bei juris; BSG, Urteil vom 26.05.2004 Az. B 12 AL 4/03 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 2, Rdnrn. 18 - 20 bei juris; BSG, Urteil vom 08.05.2007 Az. B 2 U 3/06 R, SozR 4-2700 § 136 Nr. 3).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2006 - L 12 AL 41/05

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach Erschöpfung des Anspruchs auf

    Die Klage des Arbeitslosen gegen die Arbeitsverwaltung auf Meldung bestimmter Beitragszeiten an den Rentenversicherungsträger ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch als Feststellungs- und (allgemeine) Leistungsklage unzulässig, weil die Mitteilung der Bundesagentur nicht bindend ist und über die Rentenversicherungspflicht allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden hat (Anschluss an BSG vom 25. März 2004 SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 und an BSG vom 26. Mai 2004 SozR 4-2500 § 5 Nr. 2, Abgrenzung von Schleswig-Holsteinisches LSG vom 27. Mai 2005 - L 3 AL 97/04, juris-Datenbank).

    Gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger ist diese Pflicht allerdings in Zweifelsfällen erst nach dessen allein maßgeblicher Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht gegeben (BSG vom 26.5.2004 SozR 4-2500 § 5 Nr. 2; Hoehl, jurisPR-SozR 31/2004 Anm. 2).

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