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   BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/04 R   

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https://dejure.org/2004,4560
BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/04 R (https://dejure.org/2004,4560)
BSG, Entscheidung vom 26.05.2004 - B 12 KR 2/04 R (https://dejure.org/2004,4560)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - B 12 KR 2/04 R (https://dejure.org/2004,4560)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Höhe der Sozialversicherungsbeiträge; Erstattung von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; Auslegung und Subsumtion des Begriffs "Arbeitsentgelt"; Steuerrechtliche Beurteilung einer durch den Arbeitgeber vorgenommenen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Führerscheinerwerb: Kosten beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

  • Judicialis

    SGB IV § 14 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Führerscheinkosten als Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 26.06.2003 - VI R 112/98

    Arbeitslohn bei Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/04 R
    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der BFH die Kriterien für die Einordnung einer Zuwendung als Arbeitslohn präzisiert (BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003, 886, 887 f; BFHE 199, 322, 326 = BStBl II 2002, 829, 831 f; BFHE 195, 373, 375 = BStBl II 2001, 671, 672; BFHE 192, 299, 301 f = BStBl II 2000, 690, 691).

    Danach sind solche Vorteile nicht als steuerbarer Arbeitslohn, sondern als Auslagenersatz anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFHE 203, 53, 56 = BStBl II 2003, 886, 887).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht zwischen dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers und der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses eine Wechselwirkung mit der Folge, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers umso geringer erscheint, je höher die Bereicherung des Arbeitnehmers ist (BFHE 203, 53, 57 = BStBl II 2003, 886, 888; BFHE 159, 513, 517 = BStBl II 1990, 472, 474).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH in einem Verfahren sogar ersparte Aufwendungen für einen Führerschein der Klasse 3 nicht als Arbeitslohn angesehen, weil sich dieser unter den dort gegebenen Verhältnissen im Kern nur als bloße Dreingabe darstellte und damals das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers ganz erheblich überwog (BFHE 203, 53, 58 = BStBl II 2003, 886, 888).

  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 5/04 R

    Arbeitsentgelt - Erstattung von Führerscheinkosten - Einkommenssteuerrecht -

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/04 R
    In einem Verfahren, in dem es ebenfalls um die Beitragspflicht einer Kostenerstattung für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse 2 ging, hat der Senat mit Urteil vom 26. Mai 2004 - B 12 KR 5/04 R - (zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) entschieden, dass die Erstattung unter den dort gegebenen Verhältnissen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt war.

    Weil der Senat im Hinblick auf die fehlenden Feststellungen hier - anders als in dem Verfahren B 12 KR 5/04 R - nicht zu beurteilen vermag, ob die Erstattungen der Führerscheinkosten beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind, war das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

  • BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Sparkasse - Beschäftigte - kostenlose

    Auszug aus BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 2/04 R
    Zu dem weitgefassten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in dem genannten Sinne hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung gerechnet: Verloste Reisen (SozR 2100 § 14 Nr. 19), Auflassungsgebühren von Notariatsangestellten (SozR 3-2400 § 14 Nr. 8), Prämien für Verbesserungsvorschläge (SozR 3-2400 § 14 Nr. 15) sowie den Gegenwert einer kostenlosen Kontenführung bei einer Sparkasse (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr. 3) und verbilligter Flüge bei einer Fluggesellschaft (SozR 3-2400 § 14 Nr. 23).
  • BSG, 26.05.2004 - B 12 KR 5/04 R

    Krankenversicherung

    Az: B 12 KR 2/04 R.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2005 - L 16 KR 184/04

    Krankenversicherung

    Das BSG hat dahinstehen lassen, ob die Erstattung von Führerscheinkosten der Klasse 2 dem Arbeitsentgelt in diesem Sinne zuzurechnen ist; es hat derartige Zuwendungen als einmalige Einnahmen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, zumindest dann als beitragsfrei angesehen, wenn sie keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen (Revisionsurteil vom 26.05.2004 - B 12 KR 2/04 R - Umdruck S. 5; BSG Urt. vom 26.05.2004 - B 12 KR 5/04 R - = SozR 4-2400 § 14 Nr. 3 S. 9).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2004 - L 16 KR 142/03
    Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie ganz im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (vgl. BFH, a.a.O. sowie die weiteren Nachweise zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des erkennenden Senats vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 31/02 jetzt anhängig beim Bundessozialgericht -BSG- B 12 KR 2/04 R).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind in Anbetracht des beim BSG anhängigen Revisionsverfahrens B 12 KR 2/04 R erfüllt.

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