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   BSG, 26.06.2007 - B 4 R 11/07 S   

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BSG, 26.06.2007 - B 4 R 11/07 S (https://dejure.org/2007,4606)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2007 - B 4 R 11/07 S (https://dejure.org/2007,4606)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - B 4 R 11/07 S (https://dejure.org/2007,4606)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kürzung von Renten wegen Berufsunfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld; Kürzung von Renten in Höhe des erzielten Arbeitslosengeldes oder in Höhe der Bemessungsgrundlage für früher erzieltes Arbeitslosengeld; ...

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 RJ 44/05 R

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in den

    Die Absicht des erkennenden Senats, bei der Entscheidung über die vorliegende Revision vom Urteil des 4. Senats des BSG vom 17.12.2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr. 1) abzuweichen, hat zum Anfragebeschluss des Senats an den 4. Senat vom 27.3.2007 und zum Antwortbeschluss des 4. Senats vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S), dem Senat zugegangen am 14.12.2007, geführt.

    Bei einer solchen Ausgangslage aber sieht auch der 4. Senat des BSG, wie seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S, Juris RdNr 95) zu entnehmen ist, von vornherein keinen Verfahrensverstoß.

    Der Senat vermag der Argumentation des 4. Senats des BSG in seinem Urteil vom 17.12.2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr. 1) und in seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S) nicht zu folgen; hierin hat dieser - mit unterschiedlichen Begründungen - entschieden, dass im Rechtszustand der Kalenderjahre 1999 und 2000, also auch im streitigen Zeitraum, die Vorschrift des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI für Renten wegen BU nicht anzuwenden war.

    b) Gegen die Anwendung dieses "lex posterior"-Satzes auf den vorliegenden Zusammenhang kann auch nicht vorgebracht werden, dass für das streitige Kalenderjahr 2000 die Geltung sowohl des § 43 Abs. 5 SGB VI aF wie des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI auf ein und demselben Rechtsetzungsakt beruhe, sodass insoweit nicht zwischen einem früheren oder späteren Recht gesprochen werden könne (so der 4. Senat in seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 11/07 S, Juris RdNr 27 ff, 60 ff).

    c) Ebenso wenig zu folgen vermag der Senat der Argumentation des Antwortbeschlusses des 4. Senats vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S), soweit dieser von der seines Urteils vom 17.12.2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr. 1) abweicht.

    Aus diesem Grunde sei der Widerspruch zwischen § 43 Abs. 5 und § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI zu Gunsten der Ermächtigungsgrundlage des § 43 Abs. 5 SGB VI aufzulösen (Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 11/07 S, Juris RdNr 24 ff, 38 f, 53, 59).

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 130/08 R

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 4. Senat in seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S - veröffentlicht in Juris) auf den Anfragebeschluss des erkennenden Senats vom 27.3.2007 (B 13 RJ 44/05 R - veröffentlicht in Juris) von seiner Argumentation, § 43 Abs. 5 SGB VI aF enthalte mit seiner Regelung, dass eine Rente wegen BU "abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs. 2 Nr. 2)" geleistet werde, eine statische Verweisung auf § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zur Zeit seines Inkrafttretens, abgerückt ist.

    Auf diesen Begriff hat jedoch der 4. Senat sowohl in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S 6 f) als auch in seinem Antwortbeschluss vom 26.6.2007 (aaO) für seine erweiternde Auslegung des § 43 Abs. 5 SGB VI aF entscheidend abgestellt (vgl hierzu auch Scharf, RVaktuell 2007, 357, 360) .

  • BSG, 31.01.2008 - B 13 RJ 44/05 R

    Berufsunfähigkeitsrente und gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld in der Zeit

    Der anfragende Senat hat die aus dem Entscheidungssatz ersichtliche Anfrage mit Beschluss vom 27.3.2007 an den 4. Senat gerichtet; dieser hat mit Beschluss vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S; beim anfragenden Senat eingegangen am 14.12.2007) geantwortet und im Ergebnis an seiner Rechtsauffassung festgehalten.

    Der Antwortbeschluss des 4. Senats vom 26.6.2007 (B 4 R 11/07 S) bedarf jedoch gesonderter Ausführungen.

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