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   BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S   

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BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S (https://dejure.org/2007,6603)
BSG, Entscheidung vom 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S (https://dejure.org/2007,6603)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - B 4 R 1/07 S (https://dejure.org/2007,6603)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - reduzierter Freibetrag für das Beitrittsgebiet - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reduzierter Freibetrag für das Beitrittsgebiet beim Zusammentreffen von Verletztenrente mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schlechterbehandlung von unfallverletzten "Alt-Rentern-Ost" zu den "Westrentnern" bei gleich hoher unfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE); Rechtsnatur der Anrechnung eines Teils der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) auf die Rente ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S
    Der 4. Senat hat in den Entscheidungen (Urteil vom 10.4. 2003, aaO; ferner auch Urteil vom 20.10.2005, BSGE 95, 159, 167 f = SozR 4-2600 § 93 Nr. 7), von denen der 13. Senat abweichen möchte, zur Ermittlung des ursprünglichen und im Gesetz eindeutig verlautbarten Willen des 11. Deutschen Bundestages (wie oben dargelegt) auf die im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses gültige Bundesrechtslage, den Kontext der 1989 gewählten Formulierung und auf die damaligen Gesetzmaterialien abgestellt.

    Nur scheinbar geht der 13. Senat - wie schon der 4. Senat in den Urteilen vom 31.3.1998 (aaO), 10.4.2003 (aaO) und 20.10.2005 (aaO) - davon aus, dass gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI der Teil der Verletztenrente anrechnungsfrei bleiben muss, der keine Lohn- bzw Einkommensersatzfunktion hat (RdNr 71 des Anfragebeschlusses).

    Der 4. Senat hat in seinen Urteilen vom 31.3.1998 (aaO), 10.4.2003 (aaO) und 20.10.2005 (aaO) jeweils darauf hingewiesen, dass es zur Vermeidung eines ungerechtfertigten und gleichheitswidrigen Eingriffs in das Renteneigentum verfassungsrechtlich geboten ist, den immateriellen Schadensanteil (im weiteren Sinn) der Verletztenrente anrechnungsfrei zu stellen.

    Der 4. Senat hat in seinem Urteil vom 20.10.2005 (BSGE 95, 159, 165 f [RdNr 34-37]) ausgeführt, dass die Neufassung den RV-Träger für Rentenbezugszeiten ab 1.1.1999, über die er nur entscheiden musste und nur entschieden hat, nicht dazu ermächtige, bei der Einstellung des Freibetrages zwischen den unfallverletzten RV-Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu differenzieren (dazu unten).

    Soweit sich der 13. Senat mit den beiläufigen und erklärtermaßen skizzenhaft gefassten Erwägungen des 4. Senats im Urteil vom 20.10.2005 (aaO, S 173 ff [RdNr 62 ff]) zu einer möglichen verfassungskonformen Ausgestaltung einer solchen Kürzungsvorschrift auseinandersetzt, wird zwar an der Richtigkeit dieser Darlegungen festgehalten, jedoch von einer Stellungnahme abgesehen.

    In diesem Zusammenhang hat der 4. Senat (Urteil vom 20.10.2005 aaO, S 164 f [RdNr 29, 30]) darauf hingewiesen, dass die neue Verweisung, soweit sie auf § 31 Abs. 1 BVG Bezug nahm, eine die Rechtsprechung bestätigende Klarstellung beinhalte.

    Der 4. Senat, der am 20.10.2005 (aaO) § 84a BVG aF nur im Rahmen der Verweisungsnorm in § 93 SGB VI hypothetisch angewandt hatte, war in diesem Zusammenhang von Entscheidungen des für Angelegenheiten des BVG und des sonstigen sozialen Entschädigungsrechts zuständigen 9. Senats des BSG nicht abgewichen.

    Die Entscheidung des 4. Senats vom 20.10.2005 (aaO) betraf nicht die Gruppe der Zuzügler.

    Eine wirksame Verweisung, die eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichende Eingriffsermächtigung begründet hätte, lag auch seit 2004 nicht vor (dazu im Einzelnen: Urteil des 4. Senats vom 20.10.2005, aaO, S 165 ff [RdNr 33, 46 ff]).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S
    Der 4. Senat hat dazu in seinem Urteil vom 31.3.1998 (B 4 RA 49/96 R, BSGE 82, 83 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7) dargelegt, dass die Norm die Voraussetzungen regelt, unter denen der RV-Träger als Schuldner dem Versicherten als Gläubiger anspruchsvernichtend durch den Verwaltungsakt der Festsetzung des monatlichen Anrechnungsbetrages und des daraus resultierenden verringerten Zahlbetrages eine "Teilerfüllung" entgegenhalten darf.

    Im genannten Urteil vom 31.3.1998 (BSGE 82, 83, 90 ff) hat der 4. Senat entschieden, dass § 93 SGB VI zwar den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berührt, jedoch in der von ihm vorgenommenen - verfassungskonformen - Auslegung den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Vornahme des Eingriffs genügt.

    Die Renten der RV haben in einem weiteren Sinn Einkommens- und damit auch Lohnersatzfunktion (dazu Urteil des 4. Senats vom 31.3. 1998, aaO S 94 f).

    Die vom 13. Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 20.11.2003, B 13 RJ 5/03 R) sowie in Abweichung von der Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 31.3. 1998, BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 und Urteil vom 10.4. 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) beabsichtigte Deutung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI idF des RRG 1992 ist nach Ansicht des 4. Senats mit dem Wortlaut der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik nicht vereinbar.

    Deshalb berücksichtigt auch die Grenzbetragsregelung des Abs. 3 aaO, dass - soweit die UV-Renten Lohnersatzfunktion (in einem weiteren Sinn) haben - das (Gesamt-) Renteneinkommen nicht höher als das Nettoeinkommen bei voller Arbeitsleistung sein soll (dazu: Urteil des 4. Senats vom 31.3. 1998, aaO, S 94; Urteil des 4. Senats vom 10.4. 2003, aaO, RdNr 26).

    Nur scheinbar geht der 13. Senat - wie schon der 4. Senat in den Urteilen vom 31.3.1998 (aaO), 10.4.2003 (aaO) und 20.10.2005 (aaO) - davon aus, dass gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI der Teil der Verletztenrente anrechnungsfrei bleiben muss, der keine Lohn- bzw Einkommensersatzfunktion hat (RdNr 71 des Anfragebeschlusses).

    Der 4. Senat hat in seinen Urteilen vom 31.3.1998 (aaO), 10.4.2003 (aaO) und 20.10.2005 (aaO) jeweils darauf hingewiesen, dass es zur Vermeidung eines ungerechtfertigten und gleichheitswidrigen Eingriffs in das Renteneigentum verfassungsrechtlich geboten ist, den immateriellen Schadensanteil (im weiteren Sinn) der Verletztenrente anrechnungsfrei zu stellen.

    Schon im Urteil vom 31.3.1998 (aaO, S 88) hat der 4. Senat aufgezeigt, dass die Anrechnung nach § 93 SGB VI nur die monatlichen Zahlungsansprüche des RV-Rentners betrifft, solange eine Anrechnungslage überhaupt besteht.

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S
    Das BVerfG (Urteil vom 14.3. 2000, 1 BvR 284/96, BVerfGE 102, 41, 53 ff, 59 f) hat ausgeführt, die Grundrente habe ursprünglich neben einer immateriellen auch eine materielle Komponente gehabt; eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dargestellt und "Mehraufwendungen" ausgeglichen.

    Ferner wird der Zusammenhang mit der notwendigen Schätzung des Verdienstausfalls in Abgrenzung vom sonstigen Schadensanteil bei der UV-Rente nicht deutlich, die das Gesetz am Maßstab der Grundrente nach dem BVG vornimmt, weil diese gerade keinen Verdienstausfall und keine materiellen Schäden ausgleicht (BVerfGE 102, 41, 53 ff).

    § 84a Satz 1 BVG in seiner ursprünglichen Fassung durch den EinigVtr iVm mit EinigVtr Abschn III Nr. 1 Buchst a (Regelung 4 - Grundrente) ist durch das Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (BVerfGE 102, 41) ab 1.1.1999 mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt worden, soweit die Beschädigten-Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet.

    Der Bürger, der das Bundesgesetzblatt im Juli 2004 aufschlug, um das für ihn bezüglich seines Freibetrages maßgebliche Recht der "Grundregel" zu erkennen, musste auf BGBl I 2000, 445 stoßen.

    Der 13. Senat will anscheinend der Rechtsprechung des 4. Senats zur Systematik der KOV-Übergangsregelung für das Beitrittsgebiet (Unterscheidung in "Grund- und Sonderregelung" bezüglich der betroffenen Personenkreise) nicht widersprechen, meint jedoch zu Unrecht, die Entscheidung des BVerfG vom 14.3.2000 (aaO) berühre die Verweisung in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI nicht.

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S
    Eine Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Verweisung ist, dass sie sich auf "in Kraft gesetztes Recht" (stellvertr BVerfGE 47, 285, 311 f) bezieht.

    Tritt dieses - wie hier - außer Kraft, geht sie ab diesem Zeitpunkt materiell ins Leere (stellvertr BVerfGE 47, 285, 315 f).

    Das ist - wie hier - nicht der Fall, soweit sie selbst (§ 93 SGB VI iVm § 31 Abs. 1Satz 1 BVG) eine Regelung enthält, die nicht nichtig ist (wie in BVerfGE 28, 163, 170 ff) oder verfassungskonform auszulegen ist (BVerfGE 47, 285, 315 ff).

    Ebenso wesentlich für die Zulässigkeit einer Verweisung ist, dass sich der Bürger über den Inhalt des Verweisungsobjekts, also das für ihn maßgebliche Recht, in einer zugänglichen ordnungsgemäßen Veröffentlichung zuverlässig informieren kann (stellvertr BVerfGE 47, 285, 311, 315; vgl auch BVerfGE 101, 34, 41 ff).

  • BGH, 15.01.1991 - VI ZR 163/90

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Schmerzensgeldes

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S
    Demzufolge hat der BGH im Urteil vom 15.1.1991 (NJW 1991, 1544) nochmals darauf hingewiesen, dass es dem Wesen des Schmerzensgeldanspruchs entspreche, dass er für Einbußen gewährt wird, die weder in Geld messbar seien, noch durch geldwerte Leistungen oder Güter aufgefangen werden könnten.
  • BVerfG, 14.04.1970 - 2 BvL 23/64

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlußsses von Versorgungsansprüchen von

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S
    Das ist - wie hier - nicht der Fall, soweit sie selbst (§ 93 SGB VI iVm § 31 Abs. 1Satz 1 BVG) eine Regelung enthält, die nicht nichtig ist (wie in BVerfGE 28, 163, 170 ff) oder verfassungskonform auszulegen ist (BVerfGE 47, 285, 315 ff).
  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 21/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S
    Bislang hat er lediglich in den Vorlagebeschlüssen vom 5.6.2007 (B 4 RS 1/07 R, B 4 RS 5/07 R, B 4 RS 21/07 R und B 4 RS 22/07 R) die Auffassung vertreten, das SER/DbAG-ÄndG habe durch die Neufassung des § 84a BVG eine neue Rechtslage geschaffen.
  • BSG, 22.06.2004 - B 2 U 11/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Ladestrom -

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S
    Auch das Urteil des 2. Senats des BSG vom 22.6.2004 (SozR 4-2700 § 31 Nr. 1 RdNr 9) stützt die Ansicht des 13. Senats nicht.
  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 22/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S
    Bislang hat er lediglich in den Vorlagebeschlüssen vom 5.6.2007 (B 4 RS 1/07 R, B 4 RS 5/07 R, B 4 RS 21/07 R und B 4 RS 22/07 R) die Auffassung vertreten, das SER/DbAG-ÄndG habe durch die Neufassung des § 84a BVG eine neue Rechtslage geschaffen.
  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Auszug aus BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S
    Bislang hat er lediglich in den Vorlagebeschlüssen vom 5.6.2007 (B 4 RS 1/07 R, B 4 RS 5/07 R, B 4 RS 21/07 R und B 4 RS 22/07 R) die Auffassung vertreten, das SER/DbAG-ÄndG habe durch die Neufassung des § 84a BVG eine neue Rechtslage geschaffen.
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 94/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Anrechnung von Ehegatteneinkommen -

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 32/02 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 537/82

    Unfallrente - Versorgungsberechtigter - Nachzahlung - Rentenbetrag - Betriebliche

  • BVerfG, 08.01.1992 - 2 BvL 9/88

    Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung für Beamte bei Dienstunfall

  • BSG, 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher

  • BVerfG, 08.02.1995 - 1 BvR 753/94

    Verfassungsmäßigkeit des Asschlusses von schmerzensgeld durch die gesetzliche

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08

    Anforderungen an Begründung einer Richtervorlage, die mangelnde Klarheit und

    Mit Beschluss vom 26. Juni 2007 (- B 4 R 1/07 S -, BeckRS 2007, 47462) erwiderte der 4. Senat des Bundessozialgerichts, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte.
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    Nachdem der 4. Senat des BSG mit Beschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S geantwortet hatte, er halte an der Rechtsauffassung fest, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R dem Großen Senat des BSG die entsprechende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt.

    Auf dieser Grundlage erledigen sich die Einwände des Antwortbeschlusses des 4. Senats vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S, soweit dieser dem erkennenden Senat fortgesetzt die Missachtung des Gesetzesbeschlusses von 1989 und damit einen nicht legitimierten Grundrechtseingriff vorhält.

    Mit seiner Entscheidung weicht der Senat zwar von den Urteilen des 4. Senats vom 10.4.2003 (B 4 RA 32/02 R) und vom 20.10.2005 (B 4 RA 27/05 R; B 4 RA 24/05 R; B 4 RA 18/05 R; B 4 RA 13/05 R; B 4 RA 12/05 R) sowie von dessen Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S auf den Anfragebeschluss des vorlegenden Senats vom 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R ab.

  • BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist (Vorlagebeschluss vom 29. November 2007 - B 13 RJ 25/05 R), beziehungsweise dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 26. Juli 2004 keine und für die anschließende Zeit bis zum 22. Juni 2006 keine verfassungsrechtlich ausreichende Ermächtigung für den Rentenversicherungsträger enthielt, für die unfallverletzten Alt-Rentner aus dem Beitrittsgebiet einen geringeren Ausgleichsbetrag für immaterielle Schäden festzusetzen als für die unfallverletzten Rentner im alten Bundesgebiet (Antwortbeschluss vom 26. Juni 2007 - B 4 R 1/07 S).

    Er hat nach Anfrage beim 4. Senat (Anfragebeschluss vom 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R; Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S) dem Großen Senat des BSG die Rechtsfrage vorgelegt,.

    Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in § 93 SGB VI die Vorstellung verschiedener Freibeträge in Ost und West keinen Niederschlag gefunden hat (so aber das BSG im Jahre 2003: SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 22; SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 14 f) oder dass der Gesetzgeber des RRG 1992 im Jahre 1989 über die Auswirkungen der Absenkung der Rentenhöhe nach dem BVG für die Rentenbezieher des Beitrittsgebiets mit Anspruch auf Verletztenrente nicht bewusst entschieden hat (so aber der 4. Senat in BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 33; Antwortbeschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S - RdNr 14-28).

    Insbesondere verbieten es die aufgezeigten Ungenauigkeiten, aus § 93 SGB VI einen zwangsläufig einheitlichen Freibetrag für alle Versicherten abzuleiten (so aber BSG SozR 4-2600 § 93 Nr. 2 RdNr 21 ff; SozR 4-2600 § 93 Nr. 3 RdNr 16) oder die Berechenbarkeit eines als Erwerbsschaden unbedingt schützenswerten Mindestanteils an der Gesamtleistung zu suggerieren (vgl Antwortbeschluss B 4 R 1/07 S - RdNr 10).

    Davon scheint auch der 4. Senat unter dem Begriff der "immateriellen Schäden im weiteren Sinne" auszugehen (Antwortbeschluss B 4 R 1/07 S - RdNr 10 f, 38, 58); gegenüber der sich aufdrängenden Schlussfolgerung, dass das wirtschaftliche Umfeld des Verletzten bei der Bemessung der Höhe des Nichterwerbsschadens berücksichtigt werden dürfe, beruft er sich im Kern auf den Gesetzesbeschluss von 1989, der den Nichterwerbsschaden einheitlich festgelegt habe, sodass die Überlegungen des 13. Senats unerheblich seien (Antwortbeschluss B 4 R 1/07 S - RdNr 57-74).

    Die Umrechnung der Gesamtleistung in Entgeltpunkte mit Hilfe der jeweiligen aktuellen Rentenwerte - also mit denjenigen Rechengrößen, die nach dem Gesetz die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet und im früheren Bundesgebiet widerspiegeln - erlauben den systemimmanenten Vergleich der an die hier betroffenen beiden Gruppen von Versicherten zu zahlenden Gesamtleistung (aM Antwortbeschluss B 4 R 1/07 S - RdNr 84 ff).

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zusammentreffen von Rente aus der

    Gemäß § 41 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) legt er daher nach Durchführung des Anfrageverfahrens nach § 41 Abs. 3 SGG (Anfragebeschluss des vorlegenden Senats vom 12.12.2006, Antwortbeschluss des 4. Senats vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S) dem Großen Senat die aus dem Entscheidungssatz ersichtliche Rechtsfrage vor.

    Der 4. Senat hat den Anfragebeschluss des vorlegenden Senats vom 12.12.2006 mit Beschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S, beim vorlegenden Senat eingegangen am 4.10.2007, abschlägig beantwortet.

  • BSG, 07.01.2010 - B 13 R 375/09 B
    11 Der Kläger trägt vor, dass die Entscheidung des LSG auf folgendem Rechtssatz beruhe: "Nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI (idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004, BGBl I S 1791) iVm §§ 31, 84a BVG ergebe sich, dass bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente ein abgesenkter Freibetrag in Höhe einer Grundrente Ost zugrunde zu legen sei." 12 In den Entscheidungen vom 26.6.2007, B 4 R 1/07 S, und vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R, habe das BSG folgende Rechtssätze aufgestellt:.

    15 Daran fehlt es hier, denn der Kläger hat versäumt darzulegen, ob die von ihm zitierten Entscheidungen (Urteil des 4. Senats vom 20.10.2005, B 4 RA 27/05 R und Beschluss vom 26.6.2007, B 4 R 1/07 S) noch den gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des BSG wiedergeben.

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 22/07 R
    Der Sitzungsvertreter der Beklagten hätte als über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteter Prozessbevollmächtigter (§ 110 Abs. 3 SGG) diese veröffentlichten Ausführungen zum Themenkreis um § 84a BVG kennen müssen, zumal die Beklagte selbst in der Revisionserwiderung den Anfragebeschluss des 13. Senats (vom 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R) an den 4. Senat angesprochen hat, in dem der 13. Senat unter Hinweis auf dieses Urteil mitgeteilt hat, er halte diese Kürzungsvorschrift für klar, allerdings, ohne dies auch nur mit einem Wort zu begründen (dazu der Antwortbeschluss des 4. Senats vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S).

    Da es Aufgabe des DbAG ist, einen Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DbAG einer MdE iS des § 31 Abs. 1 BVG gleichgesetzt wird, auszugleichen, sind entgegen der Auffassung der Beklagten die Ungleichbehandlungen bei gleicher MdE nicht allein schon wegen der Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet sachlich gerechtfertigt (dazu jetzt auch Senatsbeschluss vom 26.6.2007, B 4 R 1/07 S).

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R
    Der Sitzungsvertreter der Beklagten hätte als über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteter Prozessbevollmächtigter (§ 110 Abs. 3 SGG) diese veröffentlichten Ausführungen zum Themenkreis um § 84a BVG kennen müssen, zumal die Beklagte selbst in der Revisionserwiderung den Anfragebeschluss des 13. Senats (vom 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R) an den 4. Senat angesprochen hat, in dem der 13. Senat unter Hinweis auf dieses Urteil mitgeteilt hat, er halte diese Kürzungsvorschrift für klar, allerdings, ohne dies auch nur mit einem Wort zu begründen (dazu der Antwortbeschluss des 4. Senats vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S).

    Da es Aufgabe des DbAG ist, einen Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DbAG einer MdE iS des § 31 Abs. 1 BVG gleichgesetzt wird, auszugleichen, sind entgegen der Auffassung der Beklagten die Ungleichbehandlungen bei gleicher MdE nicht allein schon wegen der Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet sachlich gerechtfertigt (dazu jetzt auch Senatsbeschluss vom 26.6.2007, B 4 R 1/07 S).

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 21/07 R
    Der Sitzungsvertreter der Beklagten hätte als über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteter Prozessbevollmächtigter (§ 110 Abs. 3 SGG) diese veröffentlichten Ausführungen zum Themenkreis um § 84a BVG kennen müssen, zumal die Beklagte selbst in der Revisionserwiderung den Anfragebeschluss des 13. Senats (vom 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R) an den 4. Senat angesprochen hat, in dem der 13. Senat unter Hinweis auf dieses Urteil mitgeteilt hat, er halte diese Kürzungsvorschrift für klar, allerdings, ohne dies auch nur mit einem Wort zu begründen (dazu der Antwortbeschluss des 4. Senats vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S).

    Da es Aufgabe des DbAG ist, einen Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DbAG einer MdE iS des § 31 Abs. 1 BVG gleichgesetzt wird, auszugleichen, sind entgegen der Auffassung der Beklagten die Ungleichbehandlungen bei gleicher MdE nicht allein schon wegen der Unterschiedlichkeit der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet sachlich gerechtfertigt (dazu jetzt auch Senatsbeschluss vom 26.6.2007, B 4 R 1/07 S).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2013 - L 16 R 966/12

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Verletztenrente auf eine Altersrente

    Mit Beschluss vom 26. Juni 2007 (- B 4 R 1/07 S -, BeckRS 2007, 47462) erwiderte der 4. Senat des BSG, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte.
  • BSG, 10.12.2015 - B 5 R 286/15 B
    Zwar hat der 4. Senat des BSG (Beschluss vom 26.6.2007 - B 4 R 1/07 S) auf Anfrage des 13. Senats vom 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R - an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
  • SG München, 20.09.2007 - S 30 R 3349/06
  • VG Lüneburg, 23.09.2008 - 3 A 142/07

    Altersrentendifferenzschaden; Besatzungsschaden; Rente; Unfallrente

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R
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