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   BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88   

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https://dejure.org/1989,3486
BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88 (https://dejure.org/1989,3486)
BSG, Entscheidung vom 26.07.1989 - 11 RAr 31/88 (https://dejure.org/1989,3486)
BSG, Entscheidung vom 26. Juli 1989 - 11 RAr 31/88 (https://dejure.org/1989,3486)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßvollmacht - Erlöschen der Anzeige - Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme - Rücknahme - Rubrum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGG § 73, § 156
    Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme, Anzeige des Erlöschens einer Prozeßvollmacht bei Einlegung der Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 600
  • MDR 1990, 366
  • DVBl 1990, 216
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.05.1972 - IV B 99/70

    Einstellung des Verfahrens - Beschluß - Klagerücknahme - Beschwerde - Bestreiten

    Auszug aus BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88
    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden ist, in dem diese erklärt wurde (SozR 1500 § 102 Nr. 2 S 4 unter Hinweis auf BVerwG MDR 1965, 1014 und BFHE 105, 246), gilt für den Streit über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme entsprechend (Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, § 156 RdNr 6; Peters/ Sautter/Wolff, SGG, § 156 Anm 3, c, cc; zum Verwaltungsprozeß: Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl, § 126 RdNr 6; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl, § 126 RdNr 9 iVm § 92 RdNrn 23, 24).
  • BGH, 17.10.1966 - II ZR 230/64

    Form und Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Verlust eines Rechtsmittels

    Auszug aus BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88
    Die zum Zivilprozeß vertretene Auffassung, über die Rücknahme sei durch Beschluß zu entscheiden und eine Entscheidung durch Urteil eröffne nicht die Revisionsinstanz (BGHZ 46, 112; BGH NJW 1978, 1585; Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 47. Aufl, § 515 Anm 5; aA - durch Urteil -: Gaul, ZZP 1981, 273), kann auf das sozialgerichtliche Verfahren nicht übertragen werden.
  • BGH, 19.10.1977 - VIII ZB 23/77

    Rechtsform der Entscheidung über die Wirksamkeit der Klagerücknahme

    Auszug aus BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88
    Die zum Zivilprozeß vertretene Auffassung, über die Rücknahme sei durch Beschluß zu entscheiden und eine Entscheidung durch Urteil eröffne nicht die Revisionsinstanz (BGHZ 46, 112; BGH NJW 1978, 1585; Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 47. Aufl, § 515 Anm 5; aA - durch Urteil -: Gaul, ZZP 1981, 273), kann auf das sozialgerichtliche Verfahren nicht übertragen werden.
  • BSG, 14.06.1978 - 10 RV 31/77

    Klagerücknahme - Prozeßunfähiger Beteiligter - Widerruf - Frist

    Auszug aus BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88
    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden ist, in dem diese erklärt wurde (SozR 1500 § 102 Nr. 2 S 4 unter Hinweis auf BVerwG MDR 1965, 1014 und BFHE 105, 246), gilt für den Streit über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme entsprechend (Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, § 156 RdNr 6; Peters/ Sautter/Wolff, SGG, § 156 Anm 3, c, cc; zum Verwaltungsprozeß: Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl, § 126 RdNr 6; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl, § 126 RdNr 9 iVm § 92 RdNrn 23, 24).
  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 567/80

    Bestellung - Prozeßbevollmächtigter - Widerruf

    Auszug aus BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88
    Das steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), daß der Antrag des zweiten Prozeßbevollmächtigten, ihn für die Rechtsmittelinstanz im Armenrecht als Prozeßbevollmächtigten und den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz, der zunächst selbst ein Rechtsmittel eingelegt hatte, als Korrespondenzanwalt beizuordnen, nur die Beiordnung und Vergütung im Armenrecht betreffe und damit die Möglichkeit offen lasse, daß für das Berufungsverfahren beide Prozeßbevollmächtigte nebeneinander tätig werden sollten (BGH NJW 1980, 2309, 2310).
  • BVerwG, 18.03.1965 - V B 37.65

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88
    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach der über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden ist, in dem diese erklärt wurde (SozR 1500 § 102 Nr. 2 S 4 unter Hinweis auf BVerwG MDR 1965, 1014 und BFHE 105, 246), gilt für den Streit über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme entsprechend (Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, § 156 RdNr 6; Peters/ Sautter/Wolff, SGG, § 156 Anm 3, c, cc; zum Verwaltungsprozeß: Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl, § 126 RdNr 6; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl, § 126 RdNr 9 iVm § 92 RdNrn 23, 24).
  • BSG, 27.08.1969 - 2 RU 251/68

    Prozeßbevollmächtigter - Erlöschen der Vollmacht - Neue Prozeßbevollmächtigung

    Auszug aus BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88
    Einen ausreichenden Hinweis hat das BSG darin gesehen, wenn der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz die bisherigen Prozeßbevollmächtigten, die bereits Berufung eingelegt hatten, in der zweiten Berufungsschrift ausdrücklich als "Prozeßbevollmächtigte erster Instanz" bezeichnet (BSG Urteil vom 27. August 1969 - 2 RU 251/68 - in SozR Nr. 16 zu § 73 SGG ohne Sachverhalt = Breithaupt 1970, 168).
  • BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

    Verlust des Rechtsmittels der Berufung bei Zurücknahme durch einen von mehreren

    Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600).

    bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer Auffassung, Rechtsanwältin A. sei im Zeitpunkt der von ihr erklärten Berufungsrücknahme bereits nicht mehr bevollmächtigt gewesen, Prozesserklärungen für den Kläger abzugeben, auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (NJW 1990, 600).

    Mit seiner Entscheidung in NJW 1990, 600 hat es diese Voraussetzung in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem zunächst der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte Berufung eingelegt hatte und erst zwei Tage später die Berufungsschrift eines weiteren Rechtsanwalts einging, der darin ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet hatte.

    Folgt man der Auffassung BSG NJW 1990, 600, wäre diese vielmehr auf die zweite, von Rechtsanwältin A. eingereichte Berufungsschrift anzuwenden mit der Folge, dass damit zugleich Rechtsanwalt P. die Vollmacht entzogen worden wäre.

  • OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05

    Zurücknahme der Berufung durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten; Zustellung

    Legt ein Prozessbevollmächtigter Berufung ein und bezeichnet er im Rubrum als Prozessbevollmächtigten ausschließlich sich selbst, so liegt darin noch nicht die (konkludente) Anzeige, dass die Prozessvollmacht eines früher tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten, der seinerseits bereits Berufung eingelegt hat, erloschen ist (gegen BSG, Urt. v. 26.7.1989 - 11 RAr 31/88, MDR 1990, 366 [367] = NJW 1990, 600 ).

    Die ausschließliche Bezeichnung im Rubrum des eigenen Schriftsatzes schließe eine Auslegungsmöglichkeit aus, dass der zweite Prozessbevollmächtigte neben dem ersten und nicht an dessen Stelle tätig werden sollte (BSG, NJW 1990, 600 ).

    Gegen den Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO wird gemäß § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Abweichung des Senats von der Rechtsprechung des BSG (NJW 1990, 600 , vgl. oben II. 2.) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

  • OLG Frankfurt, 19.11.2013 - 6 U 210/13

    Wirksamkeit der Berufungsrücknahme durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten

    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob darin, dass sich ein weiterer Anwalt als (alleiniger) Prozessbevollmächtigter bezeichnet, zugleich die Anzeige gesehen werden kann, dass die Prozessvollmacht des ersten Prozessbevollmächtigten erloschen sei (so BSG NJW 1990, 600; offengelassen in BGH a.a.O.; juris-Tz. 32).
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