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   BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93   

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BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93 (https://dejure.org/1994,6218)
BSG, Entscheidung vom 26.07.1994 - 11 RAr 103/93 (https://dejure.org/1994,6218)
BSG, Entscheidung vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93 (https://dejure.org/1994,6218)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld - Unverheiratete Arbeitslose ohne Kind - Berücksichtigung eines Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungssätze - Vorliegen eines höhren Arbeitsentgelts - Berücksichtigung von lohnsteuerfreien Einkünften aus einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93
    Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evidentermaßen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE 55, 114, 128; 71, 255, 271) oder die Stichtagsregelung und die damit zwangsläufig verbundenen Härten sachlich nicht vertretbar bzw ohne Schwierigkeit vermeidbar gewesen wären (BVerfGE 63, 119, 128; 80, 297, 311 mwN).

    Soweit dabei bei einzelnen Sachverhaltsvarianten Nachteile bei Betroffenen auftreten, sind diese grundsätzlich als notwendige Begleitumstände von derart typisierenden gesetzlichen Regelungen hinzunehmen, es sei denn, in nicht nur wenigen besonders gelagerten Fällen entstünden deutliche Ungleichheiten iS des Art. 3 GG (BVerfGE 63, 119, 128; 84, 348, 359 f).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93
    Insbesondere soll ausgeschlossen werden, daß eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 84, 348, 359 mwN).

    Soweit dabei bei einzelnen Sachverhaltsvarianten Nachteile bei Betroffenen auftreten, sind diese grundsätzlich als notwendige Begleitumstände von derart typisierenden gesetzlichen Regelungen hinzunehmen, es sei denn, in nicht nur wenigen besonders gelagerten Fällen entstünden deutliche Ungleichheiten iS des Art. 3 GG (BVerfGE 63, 119, 128; 84, 348, 359 f).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90

    Antragsbefugnis einer Landtagsfraktion bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93
    Dabei ist zu beachten, daß die gesamte Regelung des EinigVtr vor dem Hintergrund der erforderlichen Angleichung von zwei völlig unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftssystemen entwickelt werden mußte und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit groß sein mußte (vgl BVerfGE 85, 360, 377 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]; BSGE 72, 50, 63 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSG Urteil vom 10. August 1993 - 9 RV 4/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93
    Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evidentermaßen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE 55, 114, 128; 71, 255, 271) oder die Stichtagsregelung und die damit zwangsläufig verbundenen Härten sachlich nicht vertretbar bzw ohne Schwierigkeit vermeidbar gewesen wären (BVerfGE 63, 119, 128; 80, 297, 311 mwN).
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93
    Dabei ist nicht zu beurteilen, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 50, 57, 77 mwN).
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93
    Dabei ist zu beachten, daß die gesamte Regelung des EinigVtr vor dem Hintergrund der erforderlichen Angleichung von zwei völlig unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftssystemen entwickelt werden mußte und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit groß sein mußte (vgl BVerfGE 85, 360, 377 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]; BSGE 72, 50, 63 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSG Urteil vom 10. August 1993 - 9 RV 4/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93
    Dabei ist zu beachten, daß die gesamte Regelung des EinigVtr vor dem Hintergrund der erforderlichen Angleichung von zwei völlig unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftssystemen entwickelt werden mußte und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit groß sein mußte (vgl BVerfGE 85, 360, 377 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]; BSGE 72, 50, 63 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSG Urteil vom 10. August 1993 - 9 RV 4/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 10.08.1993 - 9 RV 4/93

    Abgesenkte Leistungen im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93
    Dabei ist zu beachten, daß die gesamte Regelung des EinigVtr vor dem Hintergrund der erforderlichen Angleichung von zwei völlig unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftssystemen entwickelt werden mußte und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit groß sein mußte (vgl BVerfGE 85, 360, 377 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]; BSGE 72, 50, 63 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSG Urteil vom 10. August 1993 - 9 RV 4/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93
    Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evidentermaßen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE 55, 114, 128; 71, 255, 271) oder die Stichtagsregelung und die damit zwangsläufig verbundenen Härten sachlich nicht vertretbar bzw ohne Schwierigkeit vermeidbar gewesen wären (BVerfGE 63, 119, 128; 80, 297, 311 mwN).
  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93
    Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evidentermaßen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE 55, 114, 128; 71, 255, 271) oder die Stichtagsregelung und die damit zwangsläufig verbundenen Härten sachlich nicht vertretbar bzw ohne Schwierigkeit vermeidbar gewesen wären (BVerfGE 63, 119, 128; 80, 297, 311 mwN).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

  • BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 47/93

    Altersübergangsgeld - Leistungssätze - Revision

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei

  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 18/01 R

    Höhe der Arbeitslosenhilfe - gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge -

    Dies hat bereits der 11. Senat (für die Jahre bis 1999) in seiner Entscheidung vom 8. November 2001 (B 11 AL 43/01 R -, unveröffentlicht) dargelegt; der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (BSGE 73, 195 ff = SozR 3-4100 § 249e Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 5 und 10; BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93 -, DBlR Nr. 4167a zu § 249c AFG; Urteil vom 26. Oktober 1994 - 11 RAr 87/93 -, DBlR Nr. 4187a zu § 249e AFG = AuB 1995, 379 ff; Urteil vom 27. Juni 1996 - 11 RAr 1/96 -, DBlR Nr. 4326 zu § 111 AFG - betreffend die Jahre 1991 bis 1996) ausdrücklich an.
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 48/94

    Anspruch auf Altersübergangsgeld - Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der

    Es entspreche den Entscheidungen des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. November 1993 - 11 RAr 47/93 - und 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93 -.

    Der 11. Senat hat für die Jahre 1991 bis 1994 bereits entschieden, daß die Berücksichtigung eines Kirchensteuer-Hebesatzes nicht zu beanstanden sei (für das Jahr 1991 Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93 -, unveröffentlicht; für das Jahr 1992 BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 5; für die Jahre 1991 bis 1993 Urteil vom 26. Oktober 1994 - 11 RAr 87/93 -, unveröffentlicht, und für das Jahr 1994 Urteil vom 27. Juni 1996 - 11 RAr 1/96 -, unveröffentlicht).

  • BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 1/96

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld (Alg) - Abzug von

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die in § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG vorgesehene Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungssätze derzeit nicht verfassungswidrig (vgl BSGE 73, 195, 201 f [BSG 10.11.1993 - 11 RAr 47/93] = SozR 3-4100 § 249e Nr. 3; SozR 3-4100 § 249e Nr. 5; unveröffentlichte Urteile vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93 - und 26. Oktober 1994 - 11 RAr 87/93 -).

    Der Senat hat den Hinweis des BVerfG als Prüfungsauftrag an den Gesetzgeber verstanden und, da es an beweiskräftigen Statistiken und Zahlen fehlt, denen zufolge die nach der Entscheidung des BVerfG jedenfalls 1983 verfassungsgemäße Vorschrift nachweisbar zu einem bestimmten Zeitpunkt verfassungswidrig geworden ist, für Zeiten vor 1994 eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen können (1991: Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93 - nicht veröffentlicht; 1992: SozR 3-4100 § 249e Nr. 5).

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 66/93

    Bemessung des Altersübergangsgeldes im Beitrittsgebiet verfassungsmäßig

    Der 11. Senat hat für die Jahre 1991 bis 1994 bereits entschieden, daß die Berücksichtigung eines Kirchensteuer-Hebesatzes nicht zu beanstanden sei (für das Jahr 1991 Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93-, unveröffentlicht: für das Jahr 1992 BSG SozR 3-4100 § 249 e Nr. 5; für die Jahre 1991 bis 1993 Urteil vom 26. Oktober 1994 - 11 RAr 87/93 -, unveröffentlicht, und für das Jahr 1994 Urteil vom 27. Juni 1996 - 11 RAr 1/96 -, unveröffentlicht).
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 76/95

    Arbeitsförderung; Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags und des Beitrags zur

    Sie ist der Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei, und bezieht sich insbesondere auf die Urteile des 11. Senats vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93 -, 15. September 1994 - 11 RAr 97/93 - und 26. Oktober 1994 - 11 RAr 87/93 -.

    Der 11. Senat hat für die Jahre 1991 bis 1994 bereits entschieden, daß die Berücksichtigung eines Kirchensteuer-Hebesatzes nicht zu beanstanden sei (für das Jahr 1991: Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93 -, unveröffentlicht; für das Jahr 1992: BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 5; für die Jahre 1991 bis 1993: Urteil vom 26. Oktober 1994 - 11 RAr 87/93 -, unveröffentlicht, und für das Jahr 1994: Urteil vom 27. Juni 1996 - 11 RAr 1/96 -, unveröffentlicht).

  • BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 37/00 R

    Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes

    Der erkennende Senat hat dies entgegen der Behauptung der Revision jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Jahr 1994 einschließlich ausgesprochen (BSG Urteil vom 27. Juni 1996 - 11 RAr 1/96 - unveröffentlicht; vgl ferner BSG Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93 - unveröffentlicht; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 5; BSG Urteil vom 26. Oktober 1994 - 11 RAr 87/93 - unveröffentlicht).
  • BSG, 01.09.1994 - 7 RAr 116/93

    Anspruch auf höheres Eingliederungsgeld - Keine Anrechnung eines gewährten

    Dies gilt in besonderer Weise bei der Bewältigung einer einzigartigen Aufgabe wie der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 11 RAr 99/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; BSG, Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/93 -, unveröffentlicht, jeweils mwN; vgl BVerfGE 85, 360, 377) [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]; sie erlaubte sogar ungleiche Regelungen für eine Übergangszeit (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1993, aaO).
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