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   BSG, 26.09.2007 - B 12 KR 12/07 B   

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https://dejure.org/2007,23785
BSG, 26.09.2007 - B 12 KR 12/07 B (https://dejure.org/2007,23785)
BSG, Entscheidung vom 26.09.2007 - B 12 KR 12/07 B (https://dejure.org/2007,23785)
BSG, Entscheidung vom 26. September 2007 - B 12 KR 12/07 B (https://dejure.org/2007,23785)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Verfassungsmäßigkeit einer Beitragsbemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 10.05.2006 - B 12 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen - Geltung

    Auszug aus BSG, 26.09.2007 - B 12 KR 12/07 B
    Das LSG hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass das BSG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 13.12.2006 in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden hatte, dass gegen die Anhebung des für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen einschlägigen Beitragssatzes zum 1.1.2004 durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (Urteile vom 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R = SozR 4-2500 § 248 Nr. 1, und vom 10.5.2006, B 12 KR 6/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 7, B 12 KR 5/05 R, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 23/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R, B 12 KR 10/05 R).

    Die Klägerin hätte sich insbesondere mit den Ausführungen des BSG zur Typisierungs- und Generalisierungsbefugnis des Gesetzgebers befassen und damit auseinandersetzen müssen, dass das BSG die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes gerade auch in Fällen, in denen individuelle Versorgungsbezüge aus berufsständischen Versorgungswerken gegenüber der individuellen Rente besonders hoch sind, für zumutbar gehalten und darauf hingewiesen hat, dass die frühere hälftige Beitragslast auf Versorgungsbezüge hier gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz besonders problematisch war (vgl vor allem Urteil vom 24.8.2005, aaO, und Urteil vom 10.5.2005, B 12 KR 5/05 R).

  • BSG, 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R

    Krankenversicherung - voller allgemeiner Beitragssatz aus Versorgungsbezügen -

    Auszug aus BSG, 26.09.2007 - B 12 KR 12/07 B
    Das LSG hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass das BSG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 13.12.2006 in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden hatte, dass gegen die Anhebung des für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen einschlägigen Beitragssatzes zum 1.1.2004 durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (Urteile vom 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R = SozR 4-2500 § 248 Nr. 1, und vom 10.5.2006, B 12 KR 6/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 7, B 12 KR 5/05 R, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 23/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R, B 12 KR 10/05 R).

    Die Klägerin hätte sich insbesondere mit den Ausführungen des BSG zur Typisierungs- und Generalisierungsbefugnis des Gesetzgebers befassen und damit auseinandersetzen müssen, dass das BSG die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes gerade auch in Fällen, in denen individuelle Versorgungsbezüge aus berufsständischen Versorgungswerken gegenüber der individuellen Rente besonders hoch sind, für zumutbar gehalten und darauf hingewiesen hat, dass die frühere hälftige Beitragslast auf Versorgungsbezüge hier gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz besonders problematisch war (vgl vor allem Urteil vom 24.8.2005, aaO, und Urteil vom 10.5.2005, B 12 KR 5/05 R).

  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 26.09.2007 - B 12 KR 12/07 B
    Die Klägerin hätte folglich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BSG zu den von ihr angeführten Normen der Verfassung (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11) im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des BSG jeweils Lücken gelassen hat oder in Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist.
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