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   BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R   

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BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R (https://dejure.org/2019,43804)
BSG, Entscheidung vom 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R (https://dejure.org/2019,43804)
BSG, Entscheidung vom 26. September 2019 - B 5 R 6/18 R (https://dejure.org/2019,43804)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (32)

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
    Hierzu hat sich das LSG nur sehr knapp verhalten, sodass gemessen hieran auch die Revisionsbegründung noch als ausreichend anzusehen ist (vgl BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 9) .

    Darin liegt eine teilweise Änderung der rechtlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen der ursprünglichen Rentenbewilligung iS von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der durch eine Teilaufhebung der ursprünglichen Festsetzung des Rentenwerts und deren Ersetzung durch einen höheren Rentenwert Rechnung zu tragen ist (vgl BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 11) .

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 34 ff unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6; BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f; BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445 ) .

    (2) Der Senat hat bereits entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.6.2014 mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 1.1.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind (Senatsurteil vom 28.6.2018, BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3) .

    Ebenso wie eine Stichtagsregelung ist die Anknüpfung an Verhältnisse in einem bestimmten Zeitraum für die Begründung eines Anspruchs unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sie notwendig erscheint und die Wahl des Zeitraums sachlich vertretbar ist (vgl zum Stichtag zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 23 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 270 ; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7, RdNr 73; BVerfGE 123, 111, 128 ; 126, 369, 399 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9, RdNr 90) .

    In der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit beim Familienlastenausgleich auch den Regelungsaufwand und die finanziellen Folgen berücksichtigen darf (vgl BVerfGE 87, 1, 41 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 10; BVerfG Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 12; BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 23 mwN) .

    Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei § 307d SGB VI nur um einen Baustein in einer Reihe von Maßnahmen zur Familienförderung im Rentenrecht handelt (vgl BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 21 ff) .

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 34 ff unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6; BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f; BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445 ) .

    Dabei hat der Senat als Ausgangspunkt die Entscheidung des BVerfG vom 7.7.1992 gesehen (1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1) .

    Das BVerfG hat dort betont, der Gesetzgeber dürfe eine so komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Altersversorgung in mehreren Stufen verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen, die im Zuge der Reform gewonnen werden, offenzuhalten (BVerfGE 87, 1, 41 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 10) .

    In der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit beim Familienlastenausgleich auch den Regelungsaufwand und die finanziellen Folgen berücksichtigen darf (vgl BVerfGE 87, 1, 41 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 10; BVerfG Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 12; BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 23 mwN) .

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 34 ff unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6; BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f; BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445 ) .

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 110, 412, 432 ) .

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431; 112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377, 407; stRspr) .

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl BVerfGE 124, 199, 220 ) .

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431; 112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377, 407; stRspr) .

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl BVerfGE 88, 87, 96 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl BVerfGE 124, 199, 220 ; 130, 240, 252 ff) .

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl BVerfGE 79, 1, 17 ; 126, 400, 416) .

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431; 112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377, 407; stRspr) .

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund bestehen je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BVerfGE 117, 1, 30 ; 126, 400, 416 ) .

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
    Insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - wie der Normierung von Voraussetzungen für den Anspruch einer gesetzlichen Rente - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 103, 310, 319 ; 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 136) ; der Gesetzgeber hat sich dabei am Regelfall zu orientieren (BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 63) .

    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist besonders groß bei einer bevorzugenden Typisierung ( BVerfGE 17, 1, 24 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG; BVerfGE 103, 310, 319 ) .

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit besteht regelmäßig eine weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 122, 1, 23; 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art. 1 Nr. 1 RdNr 42; BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 47) .

    Insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - wie der Normierung von Voraussetzungen für den Anspruch einer gesetzlichen Rente - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 103, 310, 319 ; 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 136) ; der Gesetzgeber hat sich dabei am Regelfall zu orientieren (BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 63) .

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431; 112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400, 416; 133, 377, 407; stRspr) .

    Unbedenklich ist eine Typisierung, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl nur BVerfGE 133, 377, 413 ) ; wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist auch, ob durch sie eintretende Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl nur BVerfGE 133, 377, 413 ) .

  • BVerfG, 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03

    Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und -erziehungszeiten im Rahmen der

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
    Es liegt im familien- und sozialpolitischen Einschätzungsermessen des Gesetzgebers, ob und wie er die Betreuung und Erziehung von Kindern nach Ablauf der ersten Lebensjahre fördert (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 - juris RdNr 22 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung und Kindererziehung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres im Rahmen von § 124 Abs. 3 S 1 Nr. 2 SGB III für ein Adoptivkind) .

    Der Gesetzgeber ist im Übrigen durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten, die für einen Rechtsbereich getroffene Wertung uneingeschränkt auch für andere Bereiche zu übernehmen (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 - BVerfGK 4, 215 zu sozialrechtlichen Regelungen ) .

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl BVerfGE 88, 87, 96 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl BVerfGE 124, 199, 220 ; 130, 240, 252 ff) .

    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit besteht regelmäßig eine weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 122, 1, 23; 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art. 1 Nr. 1 RdNr 42; BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 47) .

  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 40/90

    Versicherungszeit der Kindererziehung bei Pflegeeltern

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 25/17 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BSG, 13.06.2018 - GS 1/17

    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R

    Syndikusrechtsanwälte: Rentenversicherung muss Beiträge zurückzahlen

    Würde die Regelung in § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI auf diese Fälle begrenzt, würden Syndikusrechtsanwälte benachteiligt, die vor dem 1.4.2014 einen Befreiungsantrag gestellt, während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens rechtskonform Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und daneben nur Grund-, Mindest- oder Besondere Beiträge zum Versorgungswerk gezahlt haben (zum Verbot eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses vgl zuletzt BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 6/18 R - SozR 4-2600 § 307d Nr. 5 RdNr 19 mwN) .
  • BSG, 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R

    Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 1

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl zuletzt BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 6/18 R - juris RdNr 19 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) .
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 5 R 1205/23

    Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Zudem ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15 -, in juris, Rn. 12; Bundessozialgericht 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R -, in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - L 3 R 667/19

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R -, Rn. 19 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2023 - L 10 R 2463/22

    Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses von 33 Jahren an Grundrentenzeiten für

    Zudem ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG 17.06.2020, 1 BvR 1134/15, Rn. 12; Bundessozialgericht - BSG - 26.09.2019, B 5 R 6/18 R).
  • BSG, 11.01.2022 - B 5 R 232/21 B

    Höhere Altersrente; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Gleichermaßen fehlt eine Auseinandersetzung mit dem vom LSG weiter angeführten Urteil des BSG vom 26.9.2019 (B 5 R 6/18 R - SozR 4-2600 § 307d Nr. 5 ) , wonach § 307d Abs. 1 SGB VI aF die Rentenversicherungsträger verpflichte, den Höchstwert "am Stichtag 30.6.2014 vorhandener Bestandsrenten" durch die zusätzliche Berücksichtigung eines Zuschlags zu erhöhen (RdNr 13) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2020 - L 2 R 429/19
    Bezüglich der verfassungsrechtlichen Unbedenklich der pauschalierenden Regelung des § 307d SGB VI sei vorsorglich auf BSG, U.v. 26. September 2019 (- B 5 R 6/18 R -, SozR 4-2600 § 307d Nr. 5), hingewiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2019 - L 2 R 418/18
    Dies hat das BSG (BSG, Urteil vom 28. November 1990, 4 RA 40/90, zitiert nach juris) auch im Hinblick auf die Versicherungszeiten wegen Kindererziehung für zutreffend erachtet und es gilt auch gleichermaßen für den Zuschlag an Entgeltpunkten im Rahmen des § 307 d SGB VI (vgl. Urteil des BSG vom 26. September 2019, B 5 R 6/18 R).
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