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   BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R   

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https://dejure.org/2017,40547
BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R (https://dejure.org/2017,40547)
BSG, Entscheidung vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R (https://dejure.org/2017,40547)
BSG, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - B 8 SO 11/16 R (https://dejure.org/2017,40547)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Rechtsanspruch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland - Pflege und Erziehung eines Kindes - Rückkehrhindernis für das minderjährige Kind bei fehlendem ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 SGB 12, § 24 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 12, § 24 Abs 3 SGB 12, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Rechtsanspruch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland - Pflege und Erziehung eines Kindes - Rückkehrhindernis für das minderjährige Kind bei fehlendem ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem SGB XII; Vorliegen einer Rückkehrverhinderung eines Minderjährigen; Keine Zurechnung des fehlenden Rückkehrwillens der sorgeberechtigten Mutter

  • rewis.io

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Rechtsanspruch bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland - Pflege und Erziehung eines Kindes - Rückkehrhindernis für das minderjährige Kind bei fehlendem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem SGB XII ; Vorliegen einer Rückkehrverhinderung eines Minderjährigen; Keine Zurechnung des fehlenden Rückkehrwillens der sorgeberechtigten Mutter

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 24 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1774
  • NZS 2018, 380
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland -

    Auszug aus BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
    Er hält sich gewöhnlich im Ausland auf, da er bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter in P. (Bulgarien) lebt und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vgl BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dahin auszulegen, dass einem im Ausland mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil lebenden deutschen Kind bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage Sozialhilfe zu gewähren ist, wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts seiner sorgeberechtigten Eltern und damit wegen seiner eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert ist (ebenso Coseriu, aaO, § 24 RdNr 35; Berlit, aaO, § 24 RdNr 9; Bieback, aaO, § 24 RdNr 22; aA Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 24 RdNr 22, Stand 09/2015) .

    Beruht die außergewöhnliche Notlage allein auf einem einmaligen Bedarf, entfällt die Unabweisbarkeit von Leistungen der Sozialhilfe, wenn es dem Deutschen im Ausland zumutbar ist, diesen lediglich einmaligen Bedarf innerhalb einer kurzen Zeitspanne unter Berücksichtigung tatsächlicher Einsparmöglichkeiten zu decken (BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
    Denn der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl BVerfGE 125, 175, 223; 132, 134 RdNr 64; BVerfGE 137, 34 RdNr 75) .

    Bei schulpflichtigen Kindern wird dieses Mindestmaß vor allem durch Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung gewährleistet (vgl BVerwGE 105, 44, 49) , sodass notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existentiellen Bedarf gehören (BVerfGE 125, 175, 246) .

    Schulpflichtigen Kindern droht auch im Ausland der Ausschluss von Lebenschancen, wenn sie ohne die Entrichtung von Schulgeld oder den Erwerb notwendiger Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können (vgl BVerfGE 125, 175, 246) .

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

    Auszug aus BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
    Das Verhalten bzw der fehlende Rückkehrwille der Eltern kann den Kindern, soweit es um die Beseitigung einer existenziellen Notlage geht, auch nicht zugerechnet werden, schon weil die Eltern- und Kinderinteressen nicht gleichgerichtet sein müssen (BSG, aaO; vgl bereits BVerwGE 105, 44, 48) .

    Der - gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare - unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Notlage setzt in der Person desjenigen, der für sich Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, besondere Lebensumstände voraus, welche die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter begründen (zum Merkmal des "besonderen Notfalls" nach § 119 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 5.6.1997 - 5 C 3/97 - juris RdNr 13; BVerwG Urteil vom 5.6.1997 - 5 C 17/96 - juris RdNr 9; BVerwGE 105, 44, 46) .

    Bei schulpflichtigen Kindern wird dieses Mindestmaß vor allem durch Teilhabe an einer angemessenen Schulbildung gewährleistet (vgl BVerwGE 105, 44, 49) , sodass notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten zum existentiellen Bedarf gehören (BVerfGE 125, 175, 246) .

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht bei einer Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, RdNr 25; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 26 mwN) .

    Denn Vereinbarungen über eine Rückerstattung im Vorgriff auf die zu erwartende Sozialhilfe aufgebrachter Kosten sind bei realitätsnaher Sichtweise bei einer Verwandtschaft ersten Grades unüblich und können vorliegend auch nicht zur Voraussetzung gemacht werden (BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, RdNr 25; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 27) .

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
    Nach der Rechtsprechung des Senats setzen Sozialhilfeleistungen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht bei einer Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, RdNr 25; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 26 mwN) .

    Denn Vereinbarungen über eine Rückerstattung im Vorgriff auf die zu erwartende Sozialhilfe aufgebrachter Kosten sind bei realitätsnaher Sichtweise bei einer Verwandtschaft ersten Grades unüblich und können vorliegend auch nicht zur Voraussetzung gemacht werden (BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1, RdNr 25; BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 27) .

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
    Denn der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl BVerfGE 125, 175, 223; 132, 134 RdNr 64; BVerfGE 137, 34 RdNr 75) .

    Denn der Gesetzgeber darf den Einzelnen grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden (vgl BVerfGE 137, 34 RdNr 117) .

  • LSG Baden-Württemberg, 09.06.2016 - L 7 SO 4619/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Berufung - Berufungseinlegung -

    Auszug aus BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
    Dazu zählen das Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt 1 GG) , die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt 2 GG) , das menschenwürdige Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 9.6.2016 - L 7 SO 4619/15 - juris RdNr 34; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.8.2014 - L 20 SO 481/11 - juris RdNr 66; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.2.2010 - L 7 SO 5106/07 - juris RdNr 26; Bayerisches LSG Beschluss vom 8.9.2009 - L 18 SO 119/09 B ER - juris RdNr 15; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - juris RdNr 5; Hohm, aaO, § 24 RdNr 9; Decker, aaO, § 24 RdNr 22; Coseriu, aaO, § 24 RdNr 24 ff; Schlette, aaO, § 24 RdNr 25; Berlit, aaO, § 24 RdNr 6; Baur, NVwZ 2004, 1322) .
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
    Denn der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl BVerfGE 125, 175, 223; 132, 134 RdNr 64; BVerfGE 137, 34 RdNr 75) .
  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt -

    Auszug aus BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
    Ein Rechtsanspruch iS des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG ist auch im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null möglich (vgl BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2, RdNr 18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 20 SO 481/11
    Auszug aus BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R
    Dazu zählen das Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt 1 GG) , die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt 2 GG) , das menschenwürdige Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung (vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 9.6.2016 - L 7 SO 4619/15 - juris RdNr 34; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.8.2014 - L 20 SO 481/11 - juris RdNr 66; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.2.2010 - L 7 SO 5106/07 - juris RdNr 26; Bayerisches LSG Beschluss vom 8.9.2009 - L 18 SO 119/09 B ER - juris RdNr 15; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - juris RdNr 5; Hohm, aaO, § 24 RdNr 9; Decker, aaO, § 24 RdNr 22; Coseriu, aaO, § 24 RdNr 24 ff; Schlette, aaO, § 24 RdNr 25; Berlit, aaO, § 24 RdNr 6; Baur, NVwZ 2004, 1322) .
  • LSG Baden-Württemberg, 21.12.2005 - L 7 SO 4166/05

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - unabweisbare außergewöhnliche Notlage

  • LSG Bayern, 08.09.2009 - L 18 SO 119/09

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Rückkehrhindernisse iS des § 24 Abs 1 S 2

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2010 - L 7 SO 5106/07

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - gewöhnlicher Aufenthalt in Thailand -

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1720/03

    Grenzen der Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Art 14 GG

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - L 15 B 172/08

    Deutscher Staatsbürger; gewöhnlicher Aufenthalt in Brasilien; außergewöhnliche

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 3.97

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 19/22 R

    Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung als Voraussetzung für die

    Obgleich die Sozialhilfe grundsätzlich nur zum Bestreiten des aktuellen Lebensunterhalts (vgl nur BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R - BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 11, RdNr 19; BSG vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R - SozR 4-3500 § 24 Nr. 2 RdNr 18) und nicht zum Aufbau eines Vermögens eingesetzt werden soll (vgl BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 = SozR 4-3500 § 87 Nr. 1, RdNr 25; zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG: BVerwG vom 14.10.1988 - 5 C 48/85 - Buchholz 436.51 § 82 JWG Nr. 4 RdNr 18; BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 20; BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 13 RdNr 27; Schmidt in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 82 RdNr 95) , sind Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, die dem Aufbau eines Vermögens dienen ("faktische Sparverträge" vgl BT-Drucks 18/9984 S 91 zu § 33 Abs. 2) , nach der Intention des Gesetzgebers gegenüber solchen für andere private (kapitalbildende) Versicherungen privilegiert (vgl Rein, ZFSH SGB 2017, 371; zu §§ 14, 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG bereits BVerwG vom 11.12.2003 - 5 C 84/02 - Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 41 RdNr 22).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - L 9 SO 281/21

    Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII Angemessenheit der Leistungen für

    Nach der Rechtsprechung des BSG steht der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen bei einer rechtswidrigen Ablehnung eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter nicht entgegen (BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R mwN; für Eingliederungshilfeleistungen BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).
  • LSG Hamburg, 13.08.2020 - L 4 SO 21/18

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Deutschen auf Sozialhilfe im Ausland

    Insofern handelt es sich lediglich um punktuelle Unterdeckungen, die innerhalb einer kurzen Zeitspanne aus dem dann wieder vorhandenen Einkommen ausgeglichen werden konnten und die deshalb keine Unabweisbarkeit von Sozialhilfeleistungen zu begründen vermögen (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R, Rn. 16).
  • LSG Sachsen, 11.05.2021 - L 8 SO 107/20
    Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R - SozR 4-3500 § 24 Nr. 2, juris Rn. 8).

    Dazu zählen das Leben (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG), das menschenwürdige Existenzminimum (Artikel 1 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung (BSG, Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R - juris Rn. 14).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 240/21
    Nach der Rechtsprechung des BSG steht der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen bei einer rechtswidrigen Ablehnung eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter nicht entgegen (BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R mwN; für Eingliederungshilfeleistungen BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 SO 77/20

    Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland; Begriff der außergewöhnlichen

    Dazu zählen das Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG), das menschenwürdige Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung (zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R - juris Rn. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - L 9 SO 403/20

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII Leistungen für

    Nach der Rechtsprechung des BSG steht der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen bei einer rechtswidrigen Ablehnung eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter nicht entgegen (BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R mwN; für Eingliederungshilfeleistungen BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
    Der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen steht bei einer rechtswidrigen Ablehnung eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter nicht entgegen (BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R mwN; für Eingliederungshilfeleistungen BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 429/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII ;

    Nach der Rechtsprechung des BSG steht der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen bei einer rechtswidrigen Ablehnung eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter nicht entgegen (BSG Urteil vom 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R mwN; für Eingliederungshilfeleistungen BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R).
  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 1 SF 39/20

    Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Entschädigung wegen überlanger

    Auf das Berufungsverfahren unter dem Az L 4 SO 16/14, welches mit Urteil vom 28. Januar 2015 erfolglos endete, folgten ein Zulassungsverfahren (B 8 SO 97/15 B) und ein Revisionsverfahren (B 8 SO 11/16 R) vor dem Bundessozialgericht, welches die Sache an das LSG Hamburg zurückverwiesen hat.
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