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   BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B   

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BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B (https://dejure.org/2019,48261)
BSG, Entscheidung vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B (https://dejure.org/2019,48261)
BSG, Entscheidung vom 26. November 2019 - B 2 U 122/19 B (https://dejure.org/2019,48261)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    Sozialgerichtliches Verfahren - begründete Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht gem § 103 SGG - Ablehnung eines Beweisantrags - ohne hinreichende Begründung - objektive Sicht - Einholung eines ...

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    Sozialgerichtliches Verfahren - begründete Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht gem § 103 SGG - Ablehnung eines Beweisantrags - ohne hinreichende Begründung - objektive Sicht - Einholung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 12.02.2009 - B 5 R 48/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B
    Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen (Senatsbeschlüsse aaO und BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 48/08 B - juris RdNr 8) , insbesondere bevor es eine Beweislastentscheidung trifft.
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B
    Dabei ist unerheblich, ob das LSG die Ablehnung des Beweisantrags hinreichend begründet hat, sondern es kommt allein darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr. 5; vgl zuletzt Senatsbeschlüsse vom 31.8.2017 - B 2 U 76/17 B - juris RdNr 4 und vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht -

    Auszug aus BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B
    Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl Senatsbeschlüsse aaO sowie BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 10, vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B - juris RdNr 8; vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - juris RdNr 14; vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - juris RdNr 4 und vom 24.4.2014 - B 13 R 325/13 B - juris RdNr 13) .
  • BSG, 30.03.2017 - B 2 U 181/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler:

    Auszug aus BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B
    Dabei ist unerheblich, ob das LSG die Ablehnung des Beweisantrags hinreichend begründet hat, sondern es kommt allein darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr. 5; vgl zuletzt Senatsbeschlüsse vom 31.8.2017 - B 2 U 76/17 B - juris RdNr 4 und vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B
    Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl Senatsbeschlüsse aaO sowie BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 10, vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B - juris RdNr 8; vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - juris RdNr 14; vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - juris RdNr 4 und vom 24.4.2014 - B 13 R 325/13 B - juris RdNr 13) .
  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 325/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - mangelhafte gerichtliche

    Auszug aus BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B
    Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl Senatsbeschlüsse aaO sowie BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 10, vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B - juris RdNr 8; vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - juris RdNr 14; vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - juris RdNr 4 und vom 24.4.2014 - B 13 R 325/13 B - juris RdNr 13) .
  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B
    Um den Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu bezeichnen (§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG) muss die Beschwerdebegründung (a) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, (b) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (d) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (e) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN und Nr. 21 RdNr 5) .
  • BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 16/05 B

    Zulässigkeit einer Sachaufklärungsrüge, Wiederholung eines Beweisantrags,

    Auszug aus BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B
    Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl Senatsbeschlüsse aaO sowie BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 10, vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B - juris RdNr 8; vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - juris RdNr 14; vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - juris RdNr 4 und vom 24.4.2014 - B 13 R 325/13 B - juris RdNr 13) .
  • BSG, 31.08.2017 - B 2 U 76/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler gem

    Auszug aus BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B
    Dabei ist unerheblich, ob das LSG die Ablehnung des Beweisantrags hinreichend begründet hat, sondern es kommt allein darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr. 5; vgl zuletzt Senatsbeschlüsse vom 31.8.2017 - B 2 U 76/17 B - juris RdNr 4 und vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den

    Auszug aus BSG, 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B
    Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl Senatsbeschlüsse aaO sowie BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 10, vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B - juris RdNr 8; vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - juris RdNr 14; vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - juris RdNr 4 und vom 24.4.2014 - B 13 R 325/13 B - juris RdNr 13) .
  • BSG, 06.10.2020 - B 2 U 10/19 R

    Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Verletztenrente in der gesetzlichen

    Bei der haftungsausfüllenden Kausalität, die nicht Bestandteil des Begriffs Arbeitsunfall ist, wird sodann geprüft, ob aus dem Arbeitsunfall weitere, psychische Folgeschäden resultieren, für die ein unmittelbarer und rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang mit dem festgestellten Unfallereignis besteht (vgl BSG Beschlüsse vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 7 und vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - juris RdNr 8; BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R - juris RdNr 22) .
  • BSG, 30.01.2020 - B 2 U 152/19 B

    Feststellung einer Berufskrankheit

    Dabei ist unerheblich, ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das LSG eine hinreichende Begründung enthält, sondern es kommt allein darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also - objektiv - zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit BSG vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr. 5; vgl zuletzt Senatsbeschlüsse vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6, vom 31.8.2017 - B 2 U 76/17 B - juris RdNr 4 und vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - juris RdNr 7) .

    Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl Senatsbeschlüsse aaO sowie vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6 und BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 10; vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 406/06 B - juris RdNr 8; vom 20.10.2010 - B 13 R 511/09 B - juris RdNr 14; vom 7.4.2011 - B 9 VG 15/10 B - juris RdNr 4 und vom 24.4.2014 - B 13 R 325/13 B - juris RdNr 13) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.11.2021 - L 14 U 284/17

    Anerkennung von Arbeitsunfallfolgen; Zulässigkeit einer Feststellungsklage;

    Für die Beurteilung zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines arzneimittelinduzierten Kopfschmerzes (ICD-10: G44.4) als (mittelbare) Unfallfolge sowie ggf. zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dieser Erkrankung und den Gesundheits(erst)schäden ist regelmäßig ein schmerztherapeutisches, nervenärztliches und/oder pharmakologisches Sachverständigengutachten (BSG, Beschluss vom 26. November 2019 - Az.: B 2 U 122/19 B - Rn. 7, 8 - zitiert nach juris) einzuholen.

    Für die Beurteilung, ob ein MOH vorliegt, ist - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig die Einholung eines schmerztherapeutischen, nervenärztlichen und/oder pharmakologisches Sachverständigengutachten erforderlich (BSG, Beschluss vom 26. November 2019 - Az.: B 2 U 122/19 B - Rn. 7, 8 - zitiert nach juris).

  • BSG, 27.03.2020 - B 9 SB 83/19 B

    Entziehung des Merkzeichens G; Verfahrensrüge im

    Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten war, den Sachverhalt zu den von dem betreffenden Beweisantrag jeweils erfassten Punkten weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung aus objektiver Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6 f; BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 14/18 B - juris RdNr 8) .
  • BSG, 26.05.2020 - B 2 U 214/19 B

    Feststellung eines Arbeitsunfalls eines professionellen Eishockeyspielers

    Es ist dabei unerheblich, ob das LSG die Ablehnung des Beweisantrags aus seiner Sicht hinreichend begründet hat, sondern es kommt allein darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr. 5; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6 und vom 31.8.2017 - B 2 U 76/17 B - juris RdNr 4 sowie vom 30.3.2017 - B 2 U 181/16 B - juris RdNr 7) .
  • BSG, 12.04.2022 - B 2 U 10/21 BH

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass nach Rechtsauffassung des LSG bestimmte Tatfragen durch Zeugenvernehmung klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen (zB BSG Beschluss vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6 mwN) .
  • OLG Brandenburg, 21.07.2020 - 2 U 13/19
    Vielmehr ist die Eingewöhnung durch die Eltern selbst sicherzustellen, vgl. Senat, Beschluss vom 02.04.2020, 2 U 122/19; OLG Braunschweig, Urteil vom 29.11.2017 - 11 U 59/17 - juris, Rn. 48.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - L 21 U 77/18

    Schultersubluxation - Schultersubluxation - Omarthrose - mittelbare Unfallfolge -

    Der Senat sieht sich nicht zur Einholung eines radiologischen Gutachtens aufgrund des Beweisantrages der Beklagten gedrängt, da es sich um einen unzulässigen Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsantrag handelt (vgl. stRspr seit BSG Beschluss vom 31. Juli 1975, 5 BJ 28/75, SozR 1500 § 160 Nr. 5; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 26. November 2019, B 2 U 122/19 B, juris Rn. 6 und vom 26. Mai 2020, B 2 U 214/19 B, juris Rn. 7).
  • BSG, 11.04.2022 - B 11 AL 69/21 B

    Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Formgerechte Bezeichnung

    Unterstellt ein Gericht eine Tatsache als wahr, kann es den hierauf bezogenen Beweisantrag aber ablehnen (vgl BSG vom 26.11.2019 - B 2 U 122/19 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 91/20 B - juris RdNr 10 mwN) .
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