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   BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 17/64   

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https://dejure.org/1965,6881
BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 17/64 (https://dejure.org/1965,6881)
BSG, Entscheidung vom 27.01.1965 - 6 RKa 17/64 (https://dejure.org/1965,6881)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 1965 - 6 RKa 17/64 (https://dejure.org/1965,6881)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 17/64
    fern als rechtswidrig angesehen und aufgehoben, als in ihm eine Honorarkürzung nach Anl° I zum RVM der beklagten KV durchgeführt ist° Wie der Senat in dem in der Sache 6 RKa 15/64 ergangenen Urteil vom gleichen Tage näher dargelegt hat, verstößt die gesetzliche Grundlage des HVM - 5 568 f Abs° 1 Sätze 5 und 5 RVO - nicht gegen das Grundgesetz° Das gilt insbesondere von der in 5 568 f Abs, 1 Satz 5 BVD enthaltenen Sollvorschrift, wonach der HVM sicherstellen soll, daß eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes verhindert wird, Diese Vorschrift greift - wenn auch nur mittelbar - in das' durch Art° 12 Abs° 1 GG geschützte Grundrecht des als Kassenarzt tätigen niedergelassenen Arztes auf Freiheit der Berufsausübung ein, ohne allerdings die Freiheit der Berufswahl zu gefährden° Eine solche Regelung ist zulässig, wenn sich vernünftige Gründe des Gemeinwohls dafür finden lassen,.
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 17/64
    In dem schon angeführten Urteil - 6 RKa -" auf das auch insoweit verwiesen wird, hat der Senat ferner dargelegt, daß der RVM der beklagten KV sich sowohl im Rahmen der Ermächtigungsnorm gehalten als auch die für eine Regelung der Berufsausübung gesetzte Schranke beachtet hat, daß die Regelung für die Betroffenen zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 16, 286, 297)" Im Rahmen einer solchen Wertung muß entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden, daß die Gestaltung des RVM aus dem Recht der Selbstverwaltung einer autonomen Körperschaft fließt° Nach Auffassung des Gesetzgebers kann niemand besser als die zur Durchführung der Selbstverwaltung berufene Körperschaft der Kassenärzte darüber entscheiden, wie die Gesamtvergütung unter Beachtung der wenigen Leitgesichtspunkte des Gesetzes (5 568 f Abs° 1 Sätze 4 und 5 EVO) und unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten des Selbstverwaltungsbereichs sachgemäß unter die Kassenärzte verteilt wird° Ein ordnungsgemäß beschlossener HVM ist deshalb nur dann für die hiervon betroffenen Kassenärzte unzumutbar" wenn er offensichtlich die in dieser Hinsicht für die Gestaltung des HVM gezogenen Grenzen mißachtet hat° Das ist aber bei dem HVM der beklagten KV nicht der Fall.
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