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BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 18/64 |
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Verfahrensgang
- BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 18/64
- BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64
- BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 17/64
- BSG, 27.01.1965 - 6 Rka 15/64
- BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64
Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab - …
Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 18/64
zu lassen, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend ist (5 368 e Satz 1 RVO)" Außerdem hat der Kassenarzt die kassenärztl che Tätigkeit persönlich wahrzunehmen (@ 32 Abso 1 Satz 1 der Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 280 Mai 1957)o Ist der Arzt in einem solchen Maße durch die kassenärztliche Tätigkeit in Anspruch genommen, daß er dem einzelnen Kassenpatienten nicht mehr die ausreichende - d"ho gründliche - und persönliche Behandlung zuteil werden lassen kann9 so liegt "Übermaß" i"S° des 5 568 f Abs" 1 Satz 5 RVOvorc Diesesübermaß zu verhüten, liegt im Interesse des Gemeinwohls und ist somit ein "vernünftiger Grund" für die genannte Vorschrift° In dem schon angeführten Urteil - 6 RKa 15/64 -" auf das auch insoweit verwiesen wird, hat der Senat ferner dargelegt, daß der HVM der beklagten KV sich sowohl im Rahmen der Ermächtigungsnorm gehalten als auch die für eine Regelung der Berufsausübung gesetzte Schranke beachtet hat, daß die Regelung für die Betroffenen zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 16, 286, 297)0 Im Rahmen einer solchen Wertung muß entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden, daß die Gestaltung des HVM aus dem Recht der Selbstverwaltung einer autonomen Körperschaft fließt° Nach Auffassung des Gesetzgebers kann niemand besser als die zur Durchführung der Selbstverwaltung berufene Körperschaft der Kassenärzte darüber entscheiden, wie die Gesamtvergütung unter Beachtung der wenigen Leitgesichtspunktc des Gesetzes (5 368 f Abs" 1 Sätze 4 und 5 BVD) und unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten des Selbstverwaltungsbereichs sachgemäß unter die Kassenärzte verteilt wird° Ein ordnungsgemäß beschlossener HVM ist deshalb nur dann für die hiervon betroffenen Kassenärztc unzumutbar, wenn er offensichtlich die in dieser Hinsicht für die Gestaltung des HVM gezogenen Grenzen mißachtet hat°. - BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61
Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO
Auszug aus BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 18/64
zu lassen, die zur Heilung oder Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend ist (5 368 e Satz 1 RVO)" Außerdem hat der Kassenarzt die kassenärztl che Tätigkeit persönlich wahrzunehmen (@ 32 Abso 1 Satz 1 der Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 280 Mai 1957)o Ist der Arzt in einem solchen Maße durch die kassenärztliche Tätigkeit in Anspruch genommen, daß er dem einzelnen Kassenpatienten nicht mehr die ausreichende - d"ho gründliche - und persönliche Behandlung zuteil werden lassen kann9 so liegt "Übermaß" i"S° des 5 568 f Abs" 1 Satz 5 RVOvorc Diesesübermaß zu verhüten, liegt im Interesse des Gemeinwohls und ist somit ein "vernünftiger Grund" für die genannte Vorschrift° In dem schon angeführten Urteil - 6 RKa 15/64 -" auf das auch insoweit verwiesen wird, hat der Senat ferner dargelegt, daß der HVM der beklagten KV sich sowohl im Rahmen der Ermächtigungsnorm gehalten als auch die für eine Regelung der Berufsausübung gesetzte Schranke beachtet hat, daß die Regelung für die Betroffenen zumutbar und nicht übermäßig belastend ist (BVerfGE 16, 286, 297)0 Im Rahmen einer solchen Wertung muß entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden, daß die Gestaltung des HVM aus dem Recht der Selbstverwaltung einer autonomen Körperschaft fließt° Nach Auffassung des Gesetzgebers kann niemand besser als die zur Durchführung der Selbstverwaltung berufene Körperschaft der Kassenärzte darüber entscheiden, wie die Gesamtvergütung unter Beachtung der wenigen Leitgesichtspunktc des Gesetzes (5 368 f Abs" 1 Sätze 4 und 5 BVD) und unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten des Selbstverwaltungsbereichs sachgemäß unter die Kassenärzte verteilt wird° Ein ordnungsgemäß beschlossener HVM ist deshalb nur dann für die hiervon betroffenen Kassenärztc unzumutbar, wenn er offensichtlich die in dieser Hinsicht für die Gestaltung des HVM gezogenen Grenzen mißachtet hat°.