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   BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R   

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BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R (https://dejure.org/1999,5587)
BSG, Entscheidung vom 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R (https://dejure.org/1999,5587)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R (https://dejure.org/1999,5587)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hoch- bzw Fachschule der ehemaligen DDR und Aufnahme der ersten Beschäftigung - DDR-Besonderheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Zeit zwischen Ablegung der letzten Fachschulprüfung und der Aufnahme der ersten Beschäftigung als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit im Rahmen der Altersrente - Rentenrechtliche Begrenzung von Zeiten (Anrechnungszeiten) des Besuchs einer Fachschule oder ...

  • Judicialis

    SGB § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b; ; SGG § 163

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
    Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung als Anrechnungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R
    Insoweit berufe sie sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1997 (4 RA 67/97).

    Wie der Senat seit der Entscheidung vom 16. Dezember 1997 (4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R) in stRspr dargelegt hat, sind nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung berücksichtigungsfähig, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.

    Dies setzt voraus, daß die "Zwischenzeit" zwischen zwei ihrer Art nach anrechenbaren Ausbildungsabschnitten liegt (vgl hierzu wiederum die Entscheidungen des Senats vom 16. Dezember 1997, aaO).

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 65/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R
    Wie der Senat seit der Entscheidung vom 16. Dezember 1997 (4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R) in stRspr dargelegt hat, sind nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung berücksichtigungsfähig, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R
    Wie der Senat seit der Entscheidung vom 16. Dezember 1997 (4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R) in stRspr dargelegt hat, sind nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung berücksichtigungsfähig, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 69/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R
    Wie der Senat seit der Entscheidung vom 16. Dezember 1997 (4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R) in stRspr dargelegt hat, sind nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung berücksichtigungsfähig, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit wegen Schulbesuch nach Ablegung der Abschlußprüfung

    Auszug aus BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R
    Wie der Senat seit der Entscheidung vom 16. Dezember 1997 (4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R) in stRspr dargelegt hat, sind nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung berücksichtigungsfähig, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97; ferner Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R -, vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R - und vom 23. März 1999.
  • SG Dresden, 30.11.2007 - S 33 R 2327/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vormerkung eines bestimmten Zeitraums als

    Maßgebend für die Annahme einer unvermeidlichen Zwischen- bzw. Übergangszeit ist, dass diese Zeit von zwei Ausbildungsabschnitten umgeben ist, wovon der erste Ausbildungsabschnitt ein Anrechnungszeittatbestand gemäß § 58 Abs. 1 SGB VI sein muss; diesem muss ein weiterer - vom Ausbildungsziel gesehen notwendiger - Ausbildungsabschnitt folgen, der den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllen muss und nach dessen Beendigung erst der Weg ins Berufsleben und damit die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit eröffnet wird, vgl. BSG, Urteile v. 25.3.1998 - B5/4 RA 85/97 R -, vom 24.10.1996 - B 4 RA 52/95 - und vom 27.1.1999 - B 4 RA 10/98 R -.

    Damit scheidet schon aus diesem Grund eine notwendige Zwischenzeit aus, da nach dem ersten berufseröffnenden Abschluss eine Zwischenzeit nicht mehr in Betracht kommt, BSG, Urteil vom 27.1.1999 - B 4 RA 10/98 R.

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hochschule

    Wie der Senat in stRspr (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 -, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 mwN; vgl ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97 sowie die Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R - und 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R -) dargelegt hat, erfüllen nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung den Tatbestand einer Anrechnungszeit iS des SGB VI, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist; das Ende der Ausbildung wird danach grundsätzlich durch die Abschlußprüfung gesetzt.
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