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   BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67   

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https://dejure.org/1970,8183
BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67 (https://dejure.org/1970,8183)
BSG, Entscheidung vom 27.02.1970 - 2 RU 120/67 (https://dejure.org/1970,8183)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 1970 - 2 RU 120/67 (https://dejure.org/1970,8183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unfallentschädigungspflicht - Arbeitsunfall eines Reichsdeutschen - Unfall in österreichischem Zweigbetrieb - Stammwerk in Thüringen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67
    bestimmte Personengruppe nicht berücksichtige, obwohl mit Sicherheit anzunehmen sei, daß der Gesetzgeber bei Beachtung dieses Grundrechts eine solche Regelung getroffen hätte (BVerfGE 22, 349, 360).
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67
    (BVerfGE 17, 210, 215; 23, 74, 78; 23, 135, 142)° Das Bundesverfassungsgericht hätte die nach Ansicht der Revision vorhandene Gesetzeslücke im allgemeinen nicht für nichtig erklären, es hätte lediglich feststellen können, daß die bestehende Regelung 1 GG verletze, sie.
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67
    Selbst wenn der erkennende Senat mit der Revision die Verfassungswidrigkeit des @ 2 Buchstabe a FRG bejahte, hätte er nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Rechtslage nicht entsprechend dem Prozeßantrag der Revision entscheiden können, weil er nur eine im Gesetz vorgesehene Leistung hätte zusprechen dürfen (BVerfGE 1, 97, 103)° Er hätte allerdings nach Vorlage der Streitsache an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art" 100 GG das Verfahren bis zu dem für erforderlich gehaltenen Tätigwerden des Gesetzgebers aussetzen können 13.
  • BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Freibeträge nach § 110 BewG auf das

    Auszug aus BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67
    (BVerfGE 17, 210, 215; 23, 74, 78; 23, 135, 142)° Das Bundesverfassungsgericht hätte die nach Ansicht der Revision vorhandene Gesetzeslücke im allgemeinen nicht für nichtig erklären, es hätte lediglich feststellen können, daß die bestehende Regelung 1 GG verletze, sie.
  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

    Auszug aus BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67
    (BVerfGE 17, 210, 215; 23, 74, 78; 23, 135, 142)° Das Bundesverfassungsgericht hätte die nach Ansicht der Revision vorhandene Gesetzeslücke im allgemeinen nicht für nichtig erklären, es hätte lediglich feststellen können, daß die bestehende Regelung 1 GG verletze, sie.
  • BSG, 25.05.1965 - 1 RA 251/62

    Rentenversicherung - Beiträge zu Reichszeiten - Anrechnung früherer Beiträge -

    Auszug aus BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67
    deshalb nicht zur Anwendung, weil die Sektion Ostmark der Beklagten kein nicht mehr bestehender oder stillgelegter deutscher Versicherungsträger im Sinne des 5 1 Abs° 2 Nr. 1 FredeG sei, da die Beklagte als Versicherungsträger nach wie vor bestehe und nur ihre Sektion Ostmark, welche der Klägerin eine Leistung bewilligt hatte, untergegangen sei (sogenannter unechter Fremdrentenfall, vgl° Lauterbach, Unfallversicherung, 2° Auflo, S° 100), hat die Klägerin auch nicht unmittelbar auf- grund der Vorschriften des 3° Buches derEVO gegen die Beklagte einen Anspruch" Bei den Vorschriften des 1" Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung vom 21° April 1951 handelt es sich um für einen begrenzten Kreis von Versicherten und deren Hinterbliebene geltende Sondervorschriften, welche durch das Zustimmungsgesetz vom 7° Januar 1952 (BGBl. II 317) innerstaatlich wirksames Recht geworden sind und den die deutsche gesetzliche Unfallversicherung allgemein regelnden Vorschriften des 3, Buches der RVG vor; gehen (vgl° BSG 23, 74, 76)° ' ' 5 , ".
  • BSG, 26.06.1958 - 2 RU 135/55
    Auszug aus BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67
    reichsdeutschen Arbeitnehmer dort zugestoßen ist" Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Senats allerdings, daß trotz der Beschäftigung in Österreich der innere Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten geblieben ist° Nach der von der Recht- Sprechung entwickelten Ausstrahlungstheorie" welche in Durchbrechung des Territorielitätsprinzips den Geltungsbereich der deutschen Sozialversicherung über die Staatsgrenzen hinaus ausweitet, bleibt aber nur den Beschäftigten der Schutz der deutschen Sozialversicherung erhalten, welche infolge einer gelegentlichen oder geringfügigen Ausdehnung der inländischen Betriebstätigkeit ins Ausland außerhalb der deutschen Staatsgrenzen beschäftigt sindo Weitere Voraussetzung ist, daß im Ausland kein Betriebsteil mit selbständiger wirtschaftlicher Bedeutung entstanden ist (BSG 7, 257, 264 ff; 20, 69, 70 ff)" Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Ehemann der Klägerin in Österreich aber nicht vorübergehend tätig sein; seine dortige Tätigkeit als stellvertretender Betriebsleiter war ihrer Natur nach unbefristet" so daß die Ausstrahlungstheorie keine Anwendung findet (BSG 179 173, 179)° Ein Zusammenhang mit einer Deschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Arte 23 Nr° 1 des 10 Abkommens - hier über @ 5 FRG, weil das Stammwerk, welches den Ehemann der Klägerin nach Österreich entsandt hatte, in Thüringen gelegen war - ist deshalb zu verneinen°.
  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
    Auszug aus BSG, 27.02.1970 - 2 RU 120/67
    in gewesenen deutsch-österreichischen Vertragsbestimmungen über Sozialversicherung zu Recht entschiedeno Nach der damaligen Rechtslage hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Hinterbliebenenentschädigung° Die Anspruchsberechtigung der Klägerin aufgrund des neuen Abkommens setzt voraus, daß sie nach dem vorher geltenden Recht keinen Anspruch gegen einen deutschen Unfallversicherungsträger hatte° Dies hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen° Ob die Klägerin die Voraussetzungen nach dem FredeG erfüllt, bedarf keiner Entscheidung, weil ein Anspruch nach diesem Gesetz gegen die Beklagte bereits nach @ 1 Abs(] 5 Satz 1 FredeG nicht gegeben ist; denn die Klägerin erhält wegen desselben Versicherungsfalles von einem Sozialversicherungsträger außerhalb des Bundesgebiets eine Leistung, Der Umstand, daß die der Klägerin vom österreichischen Unfallversicherungsträger gezahlte Entschädigung niedriger ist als eine nach dem FredeG zu gewährende Rente, ist ohne rechtliche Bedeutung (BSG 9, 67, 71)° Abgesehen davon entfällt ein Anspruch nach dem FredeG auch deshalb, weil nach dessen @ 1 Abs, 1 Leistungen nach diesem Gesetz nur "unbeschadet zwischenstaatlicher Abkommen" zu gewähren sind° Dies hat zur Folge, daß ein Anspruch nach dem FredeG sogar ausgeschlossen ist, dieses Gesetz somit auch nicht subsidiär anzuwenden ist, wenn die Zuständigkeit des Versicherungsträgers des anderen Staates gegeben ist, im Einzelfall aber nach dem Sozialversicherungsrecht des anderen Staates - was auf die Klägerin nicht zutrifft - kein Leistungsanspruch besteht (BSG 18, 113, 114)° Ferner kann die Klägerin weder aus der Mitteilung der Beklagten vom 21° August 1946 noch aus deren Bentenzahlungen bis zur Übernahme der Leistungen durch den österreichischen Versicherungsträger Rechte aus @ 17 Abs, 6 FredeG oder Art, 6 5 2 FANG herleiten, weil die Beklagte eine Leistung im Sinne dieser Vorschriften nicht festgestellt, sondern lediglich die "Betreuung" der infolge der Nachkriegsverhältnisse zunächst ungeklärteniRentenangelegenheit der Klägerin übernommen hatte (vgl" SozR Nr, 13 zu @ 17 FredeG)° Die - im angefochtenen Urteil erwähnte - Vorschrift des 5 13 BBG ist für die vorliegende Streitsache 5 12 FRG.
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