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   BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96   

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BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96 (https://dejure.org/1997,1520)
BSG, Entscheidung vom 27.02.1997 - 13 RJ 63/96 (https://dejure.org/1997,1520)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 63/96 (https://dejure.org/1997,1520)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wartezeit - Erwerbsunfähigkeit - Haushaltsbegleitgesetz - Voraussetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG nicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 108
  • NZS 1997, 572
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist zwar in seiner Entscheidung vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) zu dem Ergebnis gelangt, daß (nur) dann kein vollständiger Entzug der Rentenanwartschaft vorliege, wenn eine durch Erfüllung der Wartezeit erstarkte Anwartschaft durch die Erbringung weiterer freiwilliger Mindestbeiträge aufrechterhalten werden könne.

    Da somit, bezogen auf das Bündel der in einzelnen Beiträgen angelegten, noch nicht gefestigten Anwartschaften auf verschiedene Leistungen aus der RV insgesamt und auch bezogen auf die Anwartschaft auf EU/BU-Rente als solche, keine vollständige Entziehung der eigentumsgeschützten Position vorliegt, ist die Verfassungsmäßigkeit der hier streitigen Vorschriften anhand der Grundsätze zu beurteilen, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des durch Art. 14 Abs. 1 S 1 GG garantierten Eigentums bestimmen darf (vgl BVerfGE 22, 241, 253; 75, 78, 97; 76, 256, 354; 83, 201, 212 [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89]; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 -, Umdr S 26).

    Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein; insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl BVerfGE 58, 137, 148 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]; 72, 9, 23; 75, 78, 104).

    Dafür, daß die Neufassung der Vorschriften des § 1247 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Art. 2 § 6 Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) und § 44 iVm § 241 SGB VI insgesamt verfassungswidrig sein könnten, bestehen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) keine Anhaltspunkte.

    Der Gesetzgeber wollte durch die Neuregelung eine Stabilisierung der finanziellen Entwicklung in der RV bewirken, den Lohnersatzcharakter der BU/EU-Rente sowie ebenfalls den Gedanken der Solidarität der in der gesetzlichen RV Pflichtversicherten stärken (vgl BR-Drucks 302/83, S 2 und 59 ff; sowie BVerfGE 75, 78, 98 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (BVerfGE 75, 78, 100 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) hat in der genannten Entscheidung ferner entschieden, daß die getroffenen Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Sparziels auch erforderlich seien.

    Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat für vermögenswerte Güter in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren (BVerfGE 75, 78, 105; 71, 1, 12; 45, 142, 168).

    Der Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchen Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 75, 78, 105; 67, 231, 236 mwN).

  • BSG, 27.11.1991 - 5 RJ 26/91

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1246 Abs. 2a , 1247 Abs. 2a RVO

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96
    2 § 6 Abs. 2 ArVNG bzw § 241 Abs. 2 SGB VI sind auch insoweit verfassungsgemäß, als danach Versicherte, die vor dem 1.1.1984 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht zurückgelegt hatten, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit nur unter den durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 neu eingeführten Voraussetzungen der §§ 1246 Abs. 2a, 1247 Abs. 2a RVO bzw der Folgevorschrift des § 44 SGB VI beanspruchen können (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 26/91 = BSGE 70, 43 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 9).

    Der Auffassung des 5. Senats des BSG, wonach die Übergangsregelung des Haushaltsbegleitgesetzes (HBegleitG) 1984 verfassungsgemäß sei (Hinweis auf BSGE 70, 43 ff = SozR 3- 2200 § 1247 Nr. 9), könne nicht gefolgt werden.

    Der 5. Senat des BSG hat aber demgegenüber bereits die Vorschriften des HBegleitG 1984 als verfassungsgemäß angesehen, auch soweit Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 weniger als 60 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt haben, nicht die Möglichkeit besitzen, ein Recht auf eine BU- oder EU-Rente allein durch freiwillige Beitragszahlungen zu begründen (vgl BSGE 70, 43 ff = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 9).

    Auch sind sie weiterhin für die Altersrente von Bedeutung und haben in dieser Hinsicht zudem durch die bereits erwähnte Änderung des § 1248 Abs. 5 iVm Abs. 7 S 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) insoweit eine Stärkung erfahren, als die erforderliche Wartezeit von 180 Kalendermonaten auf 60 Kalendermonate Versicherungszeit reduziert wurde (vgl dazu das oben bereits erwähnte Urteil des 5. Senats in BSGE 70, 43, 46 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 9 S 26).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96
    Da somit, bezogen auf das Bündel der in einzelnen Beiträgen angelegten, noch nicht gefestigten Anwartschaften auf verschiedene Leistungen aus der RV insgesamt und auch bezogen auf die Anwartschaft auf EU/BU-Rente als solche, keine vollständige Entziehung der eigentumsgeschützten Position vorliegt, ist die Verfassungsmäßigkeit der hier streitigen Vorschriften anhand der Grundsätze zu beurteilen, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des durch Art. 14 Abs. 1 S 1 GG garantierten Eigentums bestimmen darf (vgl BVerfGE 22, 241, 253; 75, 78, 97; 76, 256, 354; 83, 201, 212 [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89]; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 -, Umdr S 26).

    Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, daß sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S 1 GG gesichert wird (BVerfGE 42, 263, 294; 58, 300, 351; 83, 201, 212) [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89].

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96
    Da somit, bezogen auf das Bündel der in einzelnen Beiträgen angelegten, noch nicht gefestigten Anwartschaften auf verschiedene Leistungen aus der RV insgesamt und auch bezogen auf die Anwartschaft auf EU/BU-Rente als solche, keine vollständige Entziehung der eigentumsgeschützten Position vorliegt, ist die Verfassungsmäßigkeit der hier streitigen Vorschriften anhand der Grundsätze zu beurteilen, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des durch Art. 14 Abs. 1 S 1 GG garantierten Eigentums bestimmen darf (vgl BVerfGE 22, 241, 253; 75, 78, 97; 76, 256, 354; 83, 201, 212 [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89]; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 -, Umdr S 26).

    Entsprechendes gilt für die Höhe der EU-Rente, die nicht rein beitragsbezogen ist und in keinem festen Verhältnis zur absoluten Höhe der aufgewendeten Beiträge steht (vgl BVerfGE 76, 256, 306).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96
    Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl BVerfGE 58, 81, 121).

    Insbesondere werde die angestrebte Stärkung der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen RV nicht dadurch in Frage gestellt, daß die in Rede stehenden Regelungen nur etwa 5 vH der insgesamt bis 1987 erwarteten Einsparung erbringen sollten (vgl BVerfGE 58, 81, 118).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat als Rentenanwartschaft, die den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG genießt, auch solche Rechtspositionen des Versicherten nach Begründung des RV-Verhältnisses angesehen, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles, zum Vollrecht erstarken können (BVerfGE 69, 272, 298; 53, 257, 289; vgl auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 2200 § 1260c Nr. 1).

    Der Gesetzgeber kann danach gemäß Art. 14 Abs. 1 S 2 GG Bestimmungen über Inhalt und Schranken von Eigentum treffen (vgl BVerfGE 53, 257, 292; 74, 203, 214 [BVerfG 10.02.1987 - 1 BvL 15/83]; 90, 226, 263), jedoch darf er damit eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten.

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96
    Zumindest liegt ein Eingriff in Eigentumsrechte darin, daß die bisher im Vertrauen auf die Weitergeltung der alten Regelung vorgenommenen Lebensplanungen, die darauf aufbauen, daß ein Rentenanspruch allein durch Entrichtung freiwilliger Beiträge begründet und ausgebaut werden kann, nicht mehr durchführbar sind (vgl dazu BVerfGE 51, 356 [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvL 10/78]).

    In diesem Zusammenhang könnte noch beachtlich sein, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (allerdings lediglich aus Gründen des im Rechtsstaatsprinzip - Art. 20 GG - angelegten Vertrauensschutzes und noch nicht unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes der in einzelnen Beiträgen liegenden Anwartschaften) bisher schon entschieden hat, daß solchen Personen, die bereits von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht hatten, diese Möglichkeit nicht ohne Übergangsregelung entzogen werden kann (BVerfGE 51, 356 [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvL 10/78]).

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96
    Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (BVerfGE 27, 253, 283; BVerfG, Beschluß vom. Dezember 3.1996 - 1 BvR 609/90 - ua S 32 mwN).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96
    Der Gesetzgeber kann danach gemäß Art. 14 Abs. 1 S 2 GG Bestimmungen über Inhalt und Schranken von Eigentum treffen (vgl BVerfGE 53, 257, 292; 74, 203, 214 [BVerfG 10.02.1987 - 1 BvL 15/83]; 90, 226, 263), jedoch darf er damit eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten.
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 63/96
    Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, daß sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S 1 GG gesichert wird (BVerfGE 42, 263, 294; 58, 300, 351; 83, 201, 212) [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89].
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvL 24/83

    Verfassungsmäßigkeit der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 17/95

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente

  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 35/91

    Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit/ Erwerbsunfähigkeit - Unmöglichkeit

  • BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 3/99 R

    Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Kindergeld

    Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 11) ist, ohne sich mit dieser Frage näher zu befassen, von der Anwendbarkeit des Abk auch im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina ausgegangen, obwohl die zuständigen Körperschaften (Bundestag und Bundesrat) der durch die Regierungen erklärten Weiteranwendung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina nicht in Form eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ) zugestimmt haben (vgl außerdem die Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats über die Weitergeltung des Abk im Verhältnis zu Kroatien : BSGE 81, 37 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 7 und BSGE 80, 108 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 22 sowie des 13. Senats für die Weitergeltung des Abk im Verhältnis zu Slowenien : Urteil vom 3. November 1994 - 13 RJ 61/93 = SozSich 1997, 75).
  • BSG, 12.04.2000 - B 14 KG 2/99 R

    Anspruch von Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auf Kindergeld

    Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 11) ist, ohne sich mit dieser Frage näher zu befassen von der Anwendbarkeit des Abk im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina ausgegangen, obwohl die zuständigen Körperschaften (Bundestag und Bundesrat) der durch die Regierungen erklärten Weiteranwendung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina nicht in Form eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ) zugestimmt haben (vgl außerdem die Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats über die Weitergeltung des Abk im Verhältnis zu Kroatien : BSGE 81, 37 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 7 und BSGE 80, 108 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 22 sowie des 13. Senats für die Weitergeltung des Abk im Verhältnis zu Slowenien : Urteil vom 3. November 1994 - 13 RJ 61/93 = SozSich 1997, 75).
  • SG Freiburg, 14.06.2007 - S 6 R 886/07

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres -

    Ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben ist festzustellen, dass die Anwartschaft des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch das EM-ReformG nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert wurde (vgl. zu den Modifikationen durch das HBeglG 1984 BSG, 27.2.1997 - 13 RJ 63/96, BSGE 80, 108-119 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 22).
  • BSG, 28.01.1999 - B 10 LW 1/98 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragspflicht - 65. Lebensjahr - Anwartschaft -

    Grundsätzlich genießen den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG auch solche Rechtspositionen des Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen - zu denen zB auch der Ablauf der Wartezeit gehört - zum Vollrecht erstarken können (Bundesverfassungsgericht vom 18. Februar 1998, BVerfGE 97, 271, 284; BVerfG vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, 298; BVerfG vom 28. Februar 1980, BVerfGE 53, 257, 289 f; s auch BSG vom 27. Februar 1997, BSGE 80, 108, 112 f sowie BSG vom 27. November 1991, BSGE 70, 43, 45 und 47; für die Anwartschaften des Arbeitsförderungsrechts ist noch nicht geklärt, ob die Erfüllung der Anwartschaftszeit Voraussetzung des Eigentumsschutzes ist: BVerfG vom 4. Juli 1995, BVerfGE 92, 365, 405 f).
  • BSG, 19.11.1997 - 5 RJ 4/97

    Wartezeit für Erwerbsunfähigkeitsrente durch nachgezahlte freiwillige Beiträge

    Dieser Auffassung hat sich der 13. Senat im Urteil vom 27. Februar 1997 (13 RJ 63/96 - BSGE 80, 108 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 22) angeschlossen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2006 - L 16 R 1555/05

    Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung

    Eines erneuten Hinweises des AA nach Erledigung des sozialgerichtlichen Verfahrens bei dem SG Potsdam (- S 2b Ar 342/92 -) hat es nicht bedurft (vgl. nur anders bei fehlendem Hinweis im Verwaltungsverfahren: BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 17).
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