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   BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96   

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BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96 (https://dejure.org/1997,1740)
BSG, Entscheidung vom 27.02.1997 - 4 RA 21/96 (https://dejure.org/1997,1740)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - 4 RA 21/96 (https://dejure.org/1997,1740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Anspruch auf Waisenrente bei unvermeidbarer wehr- oder zivildienstbedingter Zwangspause

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 481
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 45/92

    Waisenrente - Wehrdienst - Zwangspause in der Berufsausbildung

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96
    Ein Recht auf Waisenrente entsteht bei wehr- oder ersatzdienstbedingter Zwangspause für die Dauer von vier Monaten auch dann, wenn für den Berufsausbildungswilligen bei Entlassung aus dem Dienst feststeht, daß er seine Ausbildung erst nach mehr als vier Monaten aufnehmen oder fortsetzen kann (Fortführung von BSG vom 30.3.1994 - 4 RA 45/92 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3).

    Der Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 1994 - 4 RA 45/92 - (= SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3) sei nicht zu folgen.

    Bei der Entscheidung des 4. Senats vom 30. März 1994 (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3) habe es sich um eine einzelfallorientierte Entscheidung gehandelt.

    Die nachteiligen Folgen dieses durch den Zivildienst bedingten Zeitverlustes seien entsprechend der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3) durch die Weitergewährung der Waisenrente für die Dauer von vier Monaten auszugleichen.

    Entscheidungserheblich sei, ob unter Beachtung der zu § 48 Abs. 4 Nr. 2a SGB VI ergangenen Rechtsprechung des 4. Senats vom 30. März 1994 (a.a.O.) ein Anspruch auf Waisenrente auch dann für die Dauer von vier Monaten bestehe, wenn der Zeitraum zwischen Beendigung des Zivildienstes und dem nächsten Ausbildungsabschnitt länger als vier Monate sei.

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 30. März 1994 - 4 RA 45/92 - (= SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3) fest.

    Der Senat hat bereits (ua in der Entscheidung vom 30. März 1994, a.a.O., mwN; siehe auch Urteil vom 27. Februar 1997, 4 RA 5/96) hierzu u.a. ausgeführt: Ausbildungspausen, d.h. z.B. Zeiträume zwischen Schulende und Beginn der Berufsausbildung, sind der Ausbildung gleichzustellen, wenn es sich um generell unvermeidbare Zwischenzeiten handelt.

    Dieser kann jedoch - gemäß dem Schutzzweck des § 48 Abs. 5 SGB VI - dadurch ausgeschlossen werden, daß die der Typisierung im Normalfall der "Zwangspause" zugrundeliegende Regel hier (ausdehnend) mit individualisierender Komponente angewandt wird; dann ist das Ende der Dienstzeit derart einzuordnen, als ob es so gelegt worden wäre, daß der Dienstleistende "seinen" nächsten Ausbildungsabschnitt hätte (wie in BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3) spätestens am Tag nach Ablauf von vier Monaten seit dem Dienstende beginnen können.

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 38/89

    Schulsaubildung - Übergangszeit - Fortdauer

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96
    Die Argumentation im Urteil des BSG vom 22. Februar 1990 - 4 RA 38/89 - (= SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1) sei nach wie vor überzeugend.
  • BSG, 27.02.1997 - 4 RA 5/96

    Rentenversicherung; unvermeidbare Zwangspause zwischen zwei

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 4 RA 21/96
    Der Senat hat bereits (ua in der Entscheidung vom 30. März 1994, a.a.O., mwN; siehe auch Urteil vom 27. Februar 1997, 4 RA 5/96) hierzu u.a. ausgeführt: Ausbildungspausen, d.h. z.B. Zeiträume zwischen Schulende und Beginn der Berufsausbildung, sind der Ausbildung gleichzustellen, wenn es sich um generell unvermeidbare Zwischenzeiten handelt.
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R

    Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

    Vielmehr war dort formuliert, im Rahmen der Waisenrente seien unvermeidbare Zwangspausen "längstens für die Dauer von vier Monaten" als Ausbildungszeit zu berücksichtigen, sofern "der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat beginnt" (vgl BSG Urteile vom 30.3.1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 S 16; vom 27.2.1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 S 2).

    Länger dauernde Übergangszeiten wurden nur dann bis zu einer Höchstdauer von vier Monaten als waisenrentenunschädlich angesehen, wenn der Ausbildungswillige "von hoher Hand" an der Ausbildung gehindert worden war; dies war bis dahin nur für Fälle der Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst anerkannt (BSG Urteile vom 30.3.1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 S 16; vom 27.2.1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 S 3, 5; zum Ausnahmecharakter dieser Rechtsprechung s Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 48 RdNr 18; Bohlken in juris Praxiskomm SGB VI, 2008, § 48 RdNr 82).

    Zwar hat der vormalige 4. Senat des BSG im Urteil vom 27.2.1997 (4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 S 5) die benannten Gruppen waisenrentenrechtlich unterschiedlich behandelt.

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsinstituts der "unvermeidbaren Zwischenzeit" durch die Rechtsprechung bei einer ausbildungsfreien Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums, wenn infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögert (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; vgl entsprechend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R

    Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der

    Mit dieser Änderung des § 48 Abs. 4 SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung kodifiziert, die in Anlehnung an die ausdrückliche Regelung beim Kindergeld einen höchstens viermonatigen Waisenrentenanspruch wegen Ausbildung auch für diejenigen Zeiten bejaht, in denen die Waise wegen der Heranziehung zum Wehr- oder Zivildienst unvermeidbare "Zwangspausen" einlegen muss (BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Dieser besagt, daß die Benachteiligung derjenigen möglichst gering zu halten ist, die wegen der von hoher Hand auferlegten Pflicht, Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst zu leisten, eine Unterbrechung der Verzögerung ihrer Schul- oder Berufsausbildung hinnehmen müssen (so schon BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 mwN).

    Dies hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu den sog Zwangspausen zwischen zwei Ausbildungsgängen bzw zwischen Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme einer weiteren Ausbildung (stellv BSG SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1) ständig betont.

  • BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R

    Waisenrentenanspruch - Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei

    Der Versichertengemeinschaft ist jedoch nur zumutbar, für unvermeidbare Zwangspausen einzustehen, die der Ausbildungsorganisation eigentümlich und für sie typisch sind und im Wesentlichen auf (abstrakten) organisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhen; insoweit gilt zudem eine Zeitgrenze von vier Monaten (vgl BSG vom 27.2.1997, SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 S 2 ff).
  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines

    Zu solchen Übergangszeiten zählen insbesondere unvermeidbare Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn 1, 3 und BSGE 80, 205 = SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 1 jeweils mwN), wobei der Zeitraum einer Übergangszeit auf vier Monate beschränkt ist (BSG SozR 3-2200 § 1267 Nrn 1 und 3; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R

    Zahlungsansprüche - Recht auf Halbwaisenrente - Lehramtsstudium -

    Soweit dies nicht der Fall ist, können monatliche Zahlungsansprüche nicht entstehen (stRspr; stellvertr BSGE SozR 3-2600 § 311 Nr. 1; SozR 3-2600 § 48 Nr. 1; SozR 2200 § 1267 Nr. 27).
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechtsinstituts der "unvermeidbaren Zwischenzeit" durch die Rechtsprechung, also bei einer ausbildungsfreien Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums, bei der infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögert (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; vgl entsprechend SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 und SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R

    Anrechnungszeit - Zeit nach Ablegung der Diplomprüfung an einer Hochschule der

    Soweit das BSG bei ausbildungsfreien Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr-/Zivildienstes bzw zwischen Wehr-/Zivildienstende und Beginn des Studiums "unvermeidbare Zwischenzeiten" angenommen hat, wenn infolge der von hoher Hand festgelegten Termine der Beginn bzw die Fortsetzung der Ausbildung sich zeitlich verzögerte (BSG Urteile vom 1. Februar 1995 - 13 RJ 5/94 - SozR 3-2600 § 58 Nr. 3, vom 30. März 1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 1), handelt es sich um Zeitabschnitte, die vor Vollendung der Ausbildung "unvermeidbar" iS der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze waren.
  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Nach der Rechtsprechung des BSG besteht Anspruch auf die Waisenrente auch während unvermeidbarer Zwangspausen zwischen dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme einer weiteren Ausbildung (vgl BSG Urteile vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 56/77 - SozR 2200 § 1290 Nr. 15, vom 30. März 1994 - 4 RA 45/92 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 3 und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 21/96 - SozR 3-2600 § 48 Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - L 5 R 148/11
  • SG Würzburg, 07.08.2007 - S 2 R 46/07

    Zeitraum nach Beendigung des Zivildienstes bis zum Beginn eines Studiums als

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 69/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 65/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - L 3 R 1048/11

    Gesetzliche Rentenversicherung - Anspruch eines Offiziersanwärters der Bundeswehr

  • SG Speyer, 20.04.2006 - S 8 RA 366/03

    Waisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

  • SG Koblenz, 26.09.2007 - S 6 R 222/07

    Waisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen

  • BSG, 30.06.1997 - 4 RA 73/96

    Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Ausfallzeiten bei der Berechnung des

  • LSG Baden-Württemberg, 04.03.2011 - L 4 R 3520/09
  • LSG Sachsen, 25.04.2001 - L 4 RA 117/00

    Aufhebung eines Anspruchs auf Halbwaisenrente und Erstattung überzahlter

  • LSG Bayern, 13.05.1998 - L 20 RJ 240/97

    Zur Gewährungdauer von Halbwaisenrente an einen ausbildungswilligen Jugendlichen

  • SG Duisburg, 24.06.2013 - S 37 R 201/12

    Gewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit zwischen dem Ende des Zivildienstes

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