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   BSG, 27.03.2019 - B 9 V 41/18 B   

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https://dejure.org/2019,10773
BSG, 27.03.2019 - B 9 V 41/18 B (https://dejure.org/2019,10773)
BSG, Entscheidung vom 27.03.2019 - B 9 V 41/18 B (https://dejure.org/2019,10773)
BSG, Entscheidung vom 27. März 2019 - B 9 V 41/18 B (https://dejure.org/2019,10773)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R

    Opferentschädigung - Kriegsopferversorgung - Beschädigtengrundrente - Absenkung -

    Auszug aus BSG, 27.03.2019 - B 9 V 41/18 B
    Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zu einer Befristung besteht nicht (vgl Senatsurteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr. 1 RdNr 32 ff mwN).

    Dies gilt auch für die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Höhe der Renten von Kriegsopfern im Beitrittsgebiet (BVerfG Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), die allein die kontinuierliche Angleichung von Leistungen in den neuen Bundesländern an das Westniveau und damit eine wesentlich andere Konstellation als die Opferentschädigung betrifft, wie der Senat in seinem zitierten Urteil im Einzelnen ausgeführt hat (Senatsurteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr. 1 RdNr 40 ff mwN).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BSG, 27.03.2019 - B 9 V 41/18 B
    Dies gilt auch für die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Höhe der Renten von Kriegsopfern im Beitrittsgebiet (BVerfG Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr. 3), die allein die kontinuierliche Angleichung von Leistungen in den neuen Bundesländern an das Westniveau und damit eine wesentlich andere Konstellation als die Opferentschädigung betrifft, wie der Senat in seinem zitierten Urteil im Einzelnen ausgeführt hat (Senatsurteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr. 1 RdNr 40 ff mwN).
  • BSG, 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BSG, 27.03.2019 - B 9 V 41/18 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - Juris RdNr 7 mwN).
  • BSG, 01.06.2017 - B 10 ÜG 30/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsgebühren bei

    Auszug aus BSG, 27.03.2019 - B 9 V 41/18 B
    Wer - wie die Klägerin - eine Verfassungsverletzung geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und ggf des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll ( BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr. 14 RdNr 16 mwN).
  • BSG, 21.08.2017 - B 9 SB 11/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BSG, 27.03.2019 - B 9 V 41/18 B
    Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - Juris RdNr 8 mwN).
  • BSG, 30.10.2017 - B 10 EG 9/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BSG, 27.03.2019 - B 9 V 41/18 B
    Vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich ( BSG Beschluss vom 30.10.2017 - B 10 EG 9/17 B - Juris RdNr 5 mwN).
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