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   BSG, 27.05.2004 - B 10 EG 11/03 R   

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BSG, 27.05.2004 - B 10 EG 11/03 R (https://dejure.org/2004,1469)
BSG, Entscheidung vom 27.05.2004 - B 10 EG 11/03 R (https://dejure.org/2004,1469)
BSG, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - B 10 EG 11/03 R (https://dejure.org/2004,1469)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Bayerisches Landeserziehungsgeld - türkische Staatsangehörige - rückwirkende Leistungsgewährung - Diskriminierungsverbot des europäischen Assoziationsrechts - zeitliche Begrenzung - Sürül-Entscheidung des EuGH - Wiedereinsetzung - höhere Gewalt - sozialrechtlicher ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des europäisch-türkischen Assoziationsrechts; Sürül-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH); Anwendbarkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots; Nichtigerklärung einer Verordnung; Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes; Rechtsinstitut ...

  • Judicialis

    ARB Art 3 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Diskriminierungsverbot des europäischen Assoziationsrechts, Anspruch auf bayerisches Landeserziehungsgeld, zeitliche Begrenzung von Vorabentscheidungsurteilen des EuGH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (43)

  • BSG, 29.01.2002 - B 10 EG 2/01 R

    Türkei - Assoziation - Erziehungsgeld - Landeserziehungsgeld - Bayern -

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 10 EG 11/03 R
    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - B 10 EG 2/01 R -, BSGE 89, 129, 130 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2), sind derartige Vorschriften als unmittelbar im Bundesgebiet geltendes Recht revisibel.

    Der generelle Ausschluss in Bayern wohnender türkischer Staatsangehöriger vom LErzg verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des europäischen Assoziationsrechts (BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2).

    Während diese Rechtsprechung des EuGH (vgl dazu auch das Urteil vom 14. März 2000 - C-102/98 und C-211/98, Slg 2000, I-1311 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1) in dem Verfahren, das der erkennende Senat durch Urteil vom 29. Januar 2002 (BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2) zum Abschluss gebracht hat, vom Beklagten angegriffen worden ist, gibt der vorliegende Fall (wie bereits die am 18. Februar 2004 entschiedenen Revisionssachen) Veranlassung, die Bedeutung und Auswirkung von Aussagen des EuGH zu klären, die für die betroffenen türkischen Staatsangehörigen ungünstig sind.

    Der erkennende Senat hat auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken, die Sürül-Entscheidung des EuGH im vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde zu legen (vgl bereits BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2).

    Das Regelwerk des europäisch-türkischen Assoziationsrechts überschreitet nicht die im EGVtr begründeten Befugnisse (vgl BSGE 89, 129, 131 f = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2).

    Das bayerische LErzg ist eine Familienleistung iS des Art. 4 Abs. 1 Buchst h ARB (vgl BSGE 89, 129, 133 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2 S 17).

    Diese Information des Beklagten war zwar im Lichte der Entscheidung des BSG vom 29. Januar 2002 (BSGE 89, 129 = SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 2) objektiv falsch, auch wenn sie der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl dazu BSG SozR 3-6935 Allg Nr. 1) entsprach.

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 10 EG 11/03 R
    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 4. Mai 1999 (C-262/96, Slg 1999, I-2743 RdNr 64 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4, "Sürül") entfalte das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der EG auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl EG C 1983, 110/60 ff) unmittelbare Wirkung.

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 5. Mai 1999 - C-262/96 - in der Rechtssache Sürül (Slg 1999, I-2743 = SozR 3-6935 Allg Nr. 4 S 49 f) haben nämlich türkische Staatsangehörige, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die der ARB gilt, auf Grund des Art. 3 Abs. 1 ARB im Wohnsitzstaat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter den gleichen Voraussetzungen wie dessen eigene Staatsangehörige.

    Insoweit genügt für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft, dass der Betreffende mindestens gegen ein Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ohne dass es darauf ankommt, ob er in einem Arbeitsverhältnis steht (EuGH SozR 3-6935 Allg Nr. 4 S 47).

    Nach der Begründung in der Sürül-Entscheidung (SozR 3-6935 Allg Nr. 4 S 52) soll diese Ausnahmeregelung verhindern, dass der Schutz der Rechte, die die Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht (hier Art. 3 Abs. 1 ARB) herleiten, durch die verfügte zeitliche Beschränkung in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt wird.

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 10 EG 11/03 R
    Grundsätzlich wird durch eine Vorabentscheidung über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht zwar geklärt, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite die betreffende Vorschrift seit ihrem In-Kraft-Treten zu verstehen und (auch auf abgeschlossene Rechtsverhältnisse) anzuwenden ist (stRspr des EuGH; vgl zB Slg 1980, 1205 RdNr 16 und Slg 1988, 398 RdNr 27).

    Mögliche Unterschiede der nationalen Rechtsvorschriften sind demnach hinzunehmen (EuGH Slg 1976, 1989 RdNr 5 und Slg 1976, 2043 RdNr 11/18 sowie Slg 1980, 1205 RdNr 22 ff).

    Insbesondere in Fällen, in denen von ihm die unmittelbare Wirkung einer Norm ohne zeitliche Beschränkung festgestellt worden ist, hat der EuGH zugleich die Festsetzung angemessener, für die Rechtsverfolgung geltender innerstaatlicher Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen (Slg 1980, 1205 RdNr 23).

  • LSG Bayern, 24.05.2007 - L 9 EG 232/05

    Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf bayerisches Landeserziehungsgeld

    Die nachfolgenden Urteile des BSG vom 18.02.2004 Az.: B 10 EG 10/03 R sowie vom 27.05.2004 Az.: B 10 EG 11/03 R hätten klargestellt, dass die vom EuGH gesetzte Grenze innerstaatlich verbindlich sei, so dass eine nachträgliche Bewilligung von Bayerischem Landeserziehungsgeld für Zeiträume jenseits der gesetzten Grenze unter Berufung auf die (vormals nicht erkannte) unmittelbare Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes in Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 3/80 vom 19.09.1980 auch nach den Grundsätzen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X zur höheren Gewalt oder unter den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht möglich sei.

    Hinzuweisen sei auch darauf, dass es auch im deutschen Recht mit § 79 Abs. 2 BVerfGG eine Regelung gebe, die im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die materielle Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Rechtskraft (Bestandskraft) von Entscheidungen der öffentlichen Gewalt zurücktreten lasse (BSG vom 18.02.2004 Az.: B 10 EG 10/03 R S.6/7, vom 27.05.2004 Az.: B 10 EG 11/03 R S.6/7).

    Wenn der EuGH in seinem Urteil vom 04.05.1999 den gerichtlichen Schutz der Rechte, die die Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, nicht in nicht gerechtfertigter Weise einschränken möchte, und daher diejenigen, die vor seinem Erlass gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, sich also zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in einem offenen Verfahren befinden, von der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils ausnimmt, so kann sich dies nur auf ein Verfahren über einen erstmaligen Leistungsantrag (BSG vom 18.02.2004 a.a.O. S.7 unten, vom 27.05.2004 a.a.O. S.8 oben) beziehen, über den noch nicht bestandskräftig entschieden ist, sei es weil die Verwaltung überhaupt noch keine Entscheidung getroffen hat, sei es weil die möglichen "Rechtsbehelfe" i.S. des § 77 SGG gegen den - ablehnenden - Verwaltungsakt ausgeschöpft sind, womit kein "durchsetzbarer Abwehranspruch" mehr besteht.

    Würde das Verwaltungsverfahrensrecht der Mitgliedstaaten ermöglichen, bereits bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen und eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Entscheidungen unter Berufung auf die assoziationsrechtlichen Erkenntnisse des EuGH im Urteil vom 04.05.1999 zu erreichen, so würde damit gerade gegen die Intention der zeitlichen Beschränkung im Urteil des EuGH verstoßen, der aber umfassend Rechnung zu tragen ist (BSG vom 18.02.2004 a.a.O. S.8 unten, vom 27.05.2004 a.a.O. S.9 oben).

  • LSG Bayern, 06.04.2006 - L 9 EG 98/04

    Anspruchsberechtigung türkischer Staatsangehöriger im Hinblick auf die Gewährung

    Wie das Bundessozialgericht (u.a. Urteil vom 27.05.2004, Az.: B 10 EG 11/03 R) darlegt, bezieht sich die im Urteil vom EuGH ausgesprochene zeitliche Beschränkung nicht nur auf Verfahren über Kindergeld, sondern auf alle Verfahren, in denen es, wie auch beim Landeserziehungsgeld, um die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen geht, die auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 ARB gestützt werden.

    Das BSG weist aber für Leistungszeiträume vor dem 04.05.1999 ausdrücklich auf Folgendes hin (BSG vom 27.05.2004, a.a.O.; bestätigt durch Urteile vom 02.02.2006, Az.: B 10 EG 9/05 R u.a.): Zur Begründung der Fehlerhaftigkeit des behördlichen Handelns bedarf es gerade der Berufung auf die unmittelbare Wirkung des Art. 3 Abs. 1 ARB für einen Zeitraum vor Erlass der Sürül-Entscheidung des EuGH.

    Vielmehr gilt er umfassend, mithin auch bei der (verfahrensrechtlichen) Frage nach der Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs vor dem 04.05.1999 (Urteil vom 27.05.2004, a.a.O.).

    Vor dem 04.05.1999 kann eine solche Hinweispflicht sicher nicht bejaht werden (BSG vom 27.05.2004 a.a.O.).

  • LSG Bayern, 30.03.2006 - L 9 EG 41/05

    Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in

    Wie das Bundessozialgericht (u.a. Urteil vom 27.05.2004, Az.: B 10 EG 11/03 R) darlegt, bezieht sich die im Urteil vom EuGH ausgesprochene zeitliche Beschränkung nicht nur auf Verfahren über Kindergeld, sondern auf alle Verfahren, in denen es, wie auch beim Landeserziehungsgeld, um die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen geht, die auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 ARB gestützt werden.

    Das BSG weist aber für Leistungszeiträume vor dem 04.05.1999 ausdrücklich auf Folgendes hin (BSG vom 27.05.2004, a.a.O.; bestätigt durch Urteile vom 02.02.2006, B 10 EG 9/05 R u.a.): Zur Begründung der Fehlerhaftigkeit des behördlichen Handelns bedarf es gerade der Berufung auf die unmittelbare Wirkung des Art. 3 Abs. 1 ARB für einen Zeitraum vor Erlass der Sürül-Entscheidung des EuGH.

    Vielmehr gilt er umfassend, mithin auch bei der (verfahrensrechtlichen) Frage nach der Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs vor dem 04.05.1999 (Urteil vom 27.05.2004, a.a.O.).

    Vor dem 04.05.1999 kann eine solche Hinweispflicht sicher nicht bejaht werden (BSG vom 27.05.2004 a.a.O.).

  • LSG Bayern, 21.09.2006 - L 9 EG 3/06

    Anspruch eines türkischen Staatsaangehörigen auf Gewährung von

    Wie das Bundessozialgericht (u.a. Urteil vom 27.05.2004, Az.: B 10 EG 11/03 R) darlegt, bezieht sich die im Urteil vom EuGH ausgesprochene zeitliche Beschränkung nicht nur auf Verfahren über Kindergeld, sondern auf alle Verfahren, in denen es, wie auch beim Landeserziehungsgeld, um die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen geht, die auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 ARB gestützt werden.

    In Betracht kämen insoweit nur gravierende Verfahrensverstöße der Behörde wie etwa eine Nichtannahme von Anträgen oder dem gleichzustellende Rechtsverstöße (BSG v. 27.05.2004, a.a.O.).

    Diese Falschberatung kann aber nach Auffassung des BSG (Urteil v.27.05.2004, a.a.O.) wie bereits dargestellt, höhere Gewalt i.S. des § 27 SGB X gerade nicht begründen.

    Vor dem 04.05.1999 kann eine solche Hinweispflicht sicher nicht bejaht werden (BSG v. 27.05.2004 a.a.O.).

  • BSG, 05.10.2006 - B 10 EG 6/04 R

    Bundeserziehungsgeld - Erwerbstätigkeit - Familienleistung - Familienangehörige -

    Sie genießen als Teile des Gemeinschaftsrechts Vorrang gegenüber nationalem Recht (Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 2004 - B 10 EG 11/03 R - JURIS).
  • LSG Bayern, 19.01.2007 - L 9 EG 114/04

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Familienleistungen (hier:

    Wie das Bundessozialgericht (u.a. Urteil vom 27.05.2004, Az.: B 10 EG 11/03 R) darlegt, bezieht sich die im Urteil vom EuGH ausgesprochene zeitliche Beschränkung nicht nur auf Verfahren über Kindergeld, sondern auf alle Verfahren, in denen es, wie auch beim Landeserziehungsgeld, um die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen geht, die auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 ARB gestützt werden.

    Diese Falschberatung kann aber nach Auffassung des BSG (Urteil vom 27.05.2004, a.a.O.) wie bereits dargestellt, höhere Gewalt i.S. des § 27 SGB X gerade nicht begründen.

    Vor dem 04.05.1999 kann eine solche Hinweispflicht sicher nicht bejaht werden (BSG vom 27.05.2004 a.a.O.).

  • LSG Bayern, 19.01.2007 - L 9 EG 113/04

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Familienleistungen (hier:

    Wie das Bundessozialgericht (u.a. Urteil vom 27.05.2004, Az.: B 10 EG 11/03 R) darlegt, bezieht sich die im Urteil vom EuGH ausgesprochene zeitliche Beschränkung nicht nur auf Verfahren über Kindergeld, sondern auf alle Verfahren, in denen es, wie auch beim Landeserziehungsgeld, um die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen geht, die auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 ARB gestützt werden.

    Diese Falschberatung kann aber nach Auffassung des BSG (Urteil vom 27.05.2004, a.a.O.) wie bereits dargestellt, höhere Gewalt i.S. des § 27 SGB X gerade nicht begründen.

    Vor dem 04.05.1999 kann eine solche Hinweispflicht sicher nicht bejaht werden (BSG v. 27.05.2004 a.a.O.).

  • BFH, 31.01.2007 - III B 167/06

    Kindergeld; grundsätzliche Bedeutung

    Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Februar 2006 B 10 EG 9/05 R (SozR 4-1300 § 27 Nr. 2; Die Sozialgerichtsbarkeit 2006, 759) und vom 27. Mai 2004 B 10 EG 11/03 R (Informationsdienst europäisches Arbeits- und Sozialrecht --EuroAS-- 2004, 162) sei --so der Kläger sinngemäß-- eine Sozialleistung bei Verletzung einer Aufklärungspflicht auch dann im Wege des Herstellungsanspruches zu gewähren, wenn die Festsetzungsfristen bereits abgelaufen seien.
  • LSG Bayern, 26.01.2006 - L 9 EG 111/05

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Gewährung von

    Wie das Bundessozialgericht (u.a. Urteil vom 27.05.2004, Az.: B 10 EG 11/03 R) darlegt, bezieht sich die im Urteil vom EuGH ausgesprochene zeitliche Beschränkung nicht nur auf Verfahren über Kindergeld, sondern auf alle Verfahren, in denen es, wie auch beim Landeserziehungsgeld, um die Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen geht, die auf eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 ARB gestützt werden.

    Das BSG weist aber ausdrücklich auf Folgendes hin (Urteil vom 27.05.2004, a.a.O.): Zur Begründung der Fehlerhaftigkeit des behördlichen Handelns bedarf es gerade der Berufung auf die unmittelbare Wirkung des Art. 3 Abs. 1 ARB für einen Zeitraum vor Erlass der Sürül-Entscheidung des EuGH.

  • LSG Bayern, 27.05.2004 - L 9 EG 73/03

    Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf Landeserziehungsgeld (Bayern);

    Wie in der genannten Entscheidung von dem für das Erziehungsgeldrecht zuständigen 10. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom selben Tag, B 10 EG 7, 8, 9 und 10/03 R sowie vom 27.05.2004, B 10 EG 11/03 R) im Einzelnen dargelegt worden ist, hilft § 27 SGB X der Klägerin nicht weiter, welcher gemäß Art. 8 Nr. 1d BayLErzGG in Verbindung mit § 10 BErzGG Anwendung findet.

    und 27.05.2004, a.a.O., auf deren Urteilsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird.

  • LSG Bayern, 27.05.2004 - L 9 EG 31/03

    Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf Landeserziehungsgeld (Bayern);

  • LSG Bayern, 27.05.2004 - L 9 EG 213/03

    Anspruch auf Landeserziehungsgeld; Voraussetzungen des Erziehungsgeldanspruchs

  • LSG Bayern, 27.05.2004 - L 9 EG 123/03

    Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf Landeserziehungsgeld (Bayern);

  • LSG Bayern, 13.07.2004 - L 9 EG 211/03

    Anspruch auf Landeserziehungsgeld in Bayern; Notwendigkeit des Besitzes der

  • SG Hannover, 24.08.2011 - S 32 EG 8/06
  • BSG, 17.04.2008 - B 12 R 9/07 B
  • LSG Bayern, 14.02.2008 - L 9 EG 31/07

    Anspruch einer türkischen Staatsangehörigen auf eine rückwirkende Gewährung von

  • LSG Bayern, 14.08.2006 - L 9 EG 45/05

    Streit um das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Landeserziehungsgeld

  • LSG Bayern, 10.08.2006 - L 9 EG 124/05

    Anspruch gegen das Bundesland Bayern auf Landeserziehungsgeld; Notwendigkeit des

  • LSG Bayern, 04.05.2006 - L 9 EG 48/05

    Begründetheit verbundenen Verfahrens auf die Aufhebung von Widerspruchsbescheiden

  • LSG Bayern, 26.07.2007 - L 9 EG 97/05

    Anspruch auf Landeserziehungsgeld (LErzg) trotz Fehlens der deutschen

  • LSG Bayern, 23.02.2006 - L 9 EG 24/03

    Anspruch auf Landeserziehungsgeld; Abhängigkeit des Anspruchs von der

  • LSG Bayern, 10.02.2006 - L 9 EG 97/04

    Voraussetzung eines Anspruchs auf Landeserziehungsgeld; Unmittelbare

  • LSG Bayern, 19.01.2006 - L 9 EG 228/03

    Anspruch auf Gewährung von Landeserziehungsgeld; Abhängigkeit des Anspruchs von

  • LSG Bayern, 14.08.2006 - L 9 EG 44/05

    Streit um einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld (LErzg); Rechtsgrundlage für

  • LSG Bayern, 20.12.2006 - L 9 EG 60/03

    Anspruch auf die Zahlung von Bayerischem Landeserziehungsgeld für weitere sechs

  • LSG Bayern, 10.02.2006 - L 9 EG 58/04

    Voraussetzungen der Gewährung von Bayerischem Landeserziehungsgeld (LErzg) nach

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2006 - L 13 EG 3/05
  • SG Augsburg, 21.10.2005 - S 10 EG 476/02
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