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   BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B   

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https://dejure.org/2001,11132
BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B (https://dejure.org/2001,11132)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B (https://dejure.org/2001,11132)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - B 6 KA 19/01 B (https://dejure.org/2001,11132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütungsanspruch eines Vertragszahnarztes für individualprophylaktische Leistungen - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Ansprüche der Versicherten zur Verhütung von Zahnerkrankungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung von individualprophylaktischen Leistungen in den Honorarverteilungsmaßstab

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B
    Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften bzw der dazu bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem Zweifel mehr unterliegt (vgl zu diesem eine Grundsatzrevision ausschließenden Umstand allgemein zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6 und SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B
    Bereits in seinem zur Honorierung der Leistungen des ambulanten Operierens ergangenen Urteil vom 7. Februar 1996 (BSGE 77, 279 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11) hat der Senat ausgeführt, daß es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf, wenn ein bestimmter Leistungsbereich im Rahmen der Honorarverteilung unmittelbar kraft Gesetzes von jeder Mengensteuerung freigestellt oder in diesem Bereich eine Mengenausweitung ohne Rücksicht auf den möglichen Punktwertverfall in anderen Leistungsbereichen zugelassen werden soll.
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B
    Deshalb ist die KZÄV im Rahmen der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit beim Erlaß des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) iS des § 85 Abs. 4 Satz 2 idF des GSG grundsätzlich nicht gehindert, den auf die Honorierung von individualprophylaktischen Leistungen entfallenden Teil der Gesamtvergütung in solche Honorarverteilungsregelungen einzubeziehen, die der Budgetierung der Gesamtvergütung durch Einführung einer am bisherigen Umsatz der einzelnen Praxis orientierten Bemessungsgrenze Rechnung tragen, bis zu der zahnärztliche Leistungen nach festen Punktwerten vergütet werden (vgl dazu allg BSGE 83, 52 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - = SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 zu dem hier anwendbaren HVM der KZÄV Niedersachsen).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B
    Bereits in seinem zur Honorierung der Leistungen des ambulanten Operierens ergangenen Urteil vom 7. Februar 1996 (BSGE 77, 279 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11) hat der Senat ausgeführt, daß es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf, wenn ein bestimmter Leistungsbereich im Rahmen der Honorarverteilung unmittelbar kraft Gesetzes von jeder Mengensteuerung freigestellt oder in diesem Bereich eine Mengenausweitung ohne Rücksicht auf den möglichen Punktwertverfall in anderen Leistungsbereichen zugelassen werden soll.
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B
    Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften bzw der dazu bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem Zweifel mehr unterliegt (vgl zu diesem eine Grundsatzrevision ausschließenden Umstand allgemein zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6 und SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38).
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 19/01 B
    Deshalb ist die KZÄV im Rahmen der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit beim Erlaß des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) iS des § 85 Abs. 4 Satz 2 idF des GSG grundsätzlich nicht gehindert, den auf die Honorierung von individualprophylaktischen Leistungen entfallenden Teil der Gesamtvergütung in solche Honorarverteilungsregelungen einzubeziehen, die der Budgetierung der Gesamtvergütung durch Einführung einer am bisherigen Umsatz der einzelnen Praxis orientierten Bemessungsgrenze Rechnung tragen, bis zu der zahnärztliche Leistungen nach festen Punktwerten vergütet werden (vgl dazu allg BSGE 83, 52 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - = SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 zu dem hier anwendbaren HVM der KZÄV Niedersachsen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 349/02

    Anspruch auf Honorare aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ; Grundlegende

    Wenn in dieser Vorschrift insoweit eine Sonderregelung für die Berechnung der Gesamtvergütung getroffen wird, bedeutet dies nicht, dass sie kraft Gesetzes auch bei der Verteilung der Gesamtvergütung besonders zu behandeln sind (vgl. BSG, Beschluss v. 27. Juni 2001 -- B 6 KA 19/01 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 348/02

    Festsetzung vertragszahnärztlicher Jahreshonorare ; Grundlegende Bedeutung des

    Wenn in dieser Vorschrift insoweit eine Sonderregelung für die Berechnung der Gesamtvergütung getroffen wird, bedeutet dies nicht, dass sie kraft Gesetzes auch bei der Verteilung der Gesamtvergütung besonders zu behandeln sind (vgl. BSG, Beschluss v. 27. Juni 2001 - B 6 KA 19/01 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2003 - L 3 KA 350/02
    Wenn in dieser Vorschrift insoweit eine Sonderregelung für die Berechnung der Gesamtvergütung getroffen wird, bedeutet dies nicht, dass sie kraft Gesetzes auch bei der Verteilung der Gesamtvergütung besonders zu behandeln sind (vgl. BSG, Beschluss v. 27. Juni 2001 - B 6 KA 19/01 B ).
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