Rechtsprechung
   BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45860
BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R (https://dejure.org/2012,45860)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R (https://dejure.org/2012,45860)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R (https://dejure.org/2012,45860)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,45860) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Rentenversicherungspflicht - Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung "Betreutes Wohnen" - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber - einheitliche Beschäftigung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 SGB 4, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 8 Abs 2 S 1 SGB 4, § 28h Abs 2 SGB 4 vom 05.08.2010, § 28i S 1 SGB 4
    Rentenversicherungspflicht - Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung "Betreutes Wohnen" - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber - einheitliche Beschäftigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 SGB 4, § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 8 Abs 2 S 1 SGB 4, § 28h Abs 2 SGB 4 vom 05.08.2010, § 28i S 1 SGB 4
    Rentenversicherungspflicht - Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung "Betreutes Wohnen" - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber - einheitliche Beschäftigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung für betreutes Wohnen

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Rentenversicherungspflicht - Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung "Betreutes Wohnen" - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber - einheitliche Beschäftigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Betreuung psychisch Kranker in einer Einrichtung für betreutes Wohnen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Entstehung - Teilarbeitslosigkeit - zwei

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R
    Entgegen der Auffassung der Beklagten und der älteren Rechtsprechung des BSG (BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr. 7) sei eine weitere geringfügige Nebenbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber wegen des eindeutigen, deutlich von dem Wortlaut der bis zum 30.6.1977 geltenden Regelung des § 168 Abs. 1 Nr. 1 RVO abweichenden Wortlauts des § 8 Abs. 2 S 1 SGB IV und der seit 1998 bestehenden Regelung über das Teilarbeitslosengeld sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (BSGE 88, 180 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1) nicht als einheitliche Beschäftigung anzusehen (Urteil vom 9.9.2010) .

    Soweit der 7. Senat für die Prüfung eines Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld nach § 150 SGB III unter Bezugnahme auf die zu dieser Vorschrift vorliegende Gesetzesbegründung annahm, dass prinzipiell bei einem Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen iS von § 150 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bestehen können (vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1 S 8 und BSGE 90, 270, 271 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1 RdNr 7), hat er schon selbst darauf hingewiesen, dass die in den Entscheidungen des 12. Senats vom 16.2.1983 und des 7. Senats vom 6.2.1992 enthaltenen Grundsätze nicht ohne Weiteres auf die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung iS von § 150 SGB III übertragbar sind (vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1 S 8).

  • BSG, 16.02.1983 - 12 RK 26/81

    Sozialversicherung - Beitragspflicht durch Untervertretervertrag vermeidbar?

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R
    Entgegen der Auffassung der Beklagten und der älteren Rechtsprechung des BSG (BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr. 7) sei eine weitere geringfügige Nebenbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber wegen des eindeutigen, deutlich von dem Wortlaut der bis zum 30.6.1977 geltenden Regelung des § 168 Abs. 1 Nr. 1 RVO abweichenden Wortlauts des § 8 Abs. 2 S 1 SGB IV und der seit 1998 bestehenden Regelung über das Teilarbeitslosengeld sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (BSGE 88, 180 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1) nicht als einheitliche Beschäftigung anzusehen (Urteil vom 9.9.2010) .

    Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 16.2.1983 (12 RK 26/81 - BSGE 55, 1 = SozR 2200 § 168 Nr. 7) entschieden, dass Beschäftigungen unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich für die Beurteilung der Geringfügigkeit als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit nicht nur nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 RVO und § 1228 Nr. 4 RVO in den bis zum 30.6.1977 geltenden Fassungen (aF), sondern auch in den ab 1.7.1977 geltenden Fassungen als einheitliche Beschäftigung zu werten waren.

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R

    Versicherungs- und Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R
    Denn insoweit gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 6 RdNr 22 mwN).
  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R
    Der während des Berufungsverfahrens erlassene Bescheid vom 23.7.2009 hat den Bescheid vom 7.12.2006 um die Feststellungen des Bestehens von Versicherungspflicht in den im Einzelnen konkretisierend genannten Versicherungszweigen sowie hinsichtlich deren Beginn in der weiteren Beschäftigung iS von § 96 Abs. 1 SGG iVm § 153 Abs. 1 SGG ergänzt und insoweit ersetzt (vgl allgemein BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 13).
  • BSG, 01.07.1999 - B 12 KR 2/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Einstrahlung - Bank mit Auslandssitz - Entsendung -

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R
    Die Beigeladene zu 3. war als Rentenversicherungsträger befugt, gegen das Urteil des LSG - soweit es die ihren Aufgabenbereich berührende Rentenversicherungspflicht betrifft - Revision einzulegen, weil die Entscheidung des LSG sie insoweit beschwert (vgl BSGE 17, 1, 2 = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9).
  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 83/59

    Pflicht zur Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R
    Die Beigeladene zu 3. war als Rentenversicherungsträger befugt, gegen das Urteil des LSG - soweit es die ihren Aufgabenbereich berührende Rentenversicherungspflicht betrifft - Revision einzulegen, weil die Entscheidung des LSG sie insoweit beschwert (vgl BSGE 17, 1, 2 = SozR Nr. 31 zu § 165 RVO; BSGE 84, 136, 139 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9).
  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 78/90

    Rechtsmittelbefugnis des beigeladenen früheren Arbeitgebers im Rechtsstreit um

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R
    Im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld sah auch der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 6.2.1992 (SozR 3-1500 § 54 Nr. 9 S 24) für die Beurteilung, ob eine kurzzeitige Beschäftigung iS von § 102 AFG vorliegt, unter Bezugnahme auf das Urteil des 12. Senats vom 16.2.1983 (aaO) Tätigkeiten aufgrund verschiedener Lehraufträge desselben Arbeitgebers ohne Rücksicht auf die vertragliche Gestaltung als einheitliche Beschäftigung an.
  • BSG, 06.02.2003 - B 7 AL 12/01 R

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Teilarbeitslosigkeit - Verlust einer von zwei

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R
    Soweit der 7. Senat für die Prüfung eines Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld nach § 150 SGB III unter Bezugnahme auf die zu dieser Vorschrift vorliegende Gesetzesbegründung annahm, dass prinzipiell bei einem Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen iS von § 150 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bestehen können (vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1 S 8 und BSGE 90, 270, 271 = SozR 4-4300 § 150 Nr. 1 RdNr 7), hat er schon selbst darauf hingewiesen, dass die in den Entscheidungen des 12. Senats vom 16.2.1983 und des 7. Senats vom 6.2.1992 enthaltenen Grundsätze nicht ohne Weiteres auf die Auslegung des Begriffs der Beschäftigung iS von § 150 SGB III übertragbar sind (vgl BSGE 88, 180, 186 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1 S 8).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R
    Da die Auslegung des Begriffs der "Beschäftigung" in der Sozialversicherung sowohl nach der Rechtsprechung der für die Leistungen als auch für das Beitragsrecht zuständigen Senate "funktionsdifferent" zu erfolgen hat (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 21 mwN), kann von der Möglichkeit des Vorliegens mehrerer Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber im leistungsrechtlichen Sinne nicht ohne Weiteres auf eine identische Rechtslage auch im Versicherungs- und Beitragsrecht geschlossen werden.
  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R
    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr, vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 16) .
  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 14 K 241/16

    Haftung für Lohnsteuer, einheitliches Beschäftigungsverhältnis

    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht davon aus, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, als einheitliche Beschäftigung gelten und die bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen sind (BSG-Urteile vom 31. Oktober 2012 B 12 R 1/11 R, NZS 2013, 349; vom 27. Juni 2012 B 12 KR 28/10 R, SozR 4-2400 § 8 Nr. 5; vom 16. Februar 1983, 12 RK 26/81, BSGE 55, 1, USK 8310).

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass auch wenn nach § 8 Abs. 2 SGB IV die Versicherungsfreiheit einer geringfügigen Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich sei, es keinen Hinweis darauf gebe, dass nach dem Willen des Gesetzgebers damit auch eine weitere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber versicherungsfrei sein solle (BSG-Urteil vom 27. Juni 2012, B 12 KR 28/10 R, SozR 4-2400 § 8 Nr. 5).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2015 - 2 Sa 140/14

    Beharrliche Arbeitsverweigerung - Zurückbehaltungsrecht wegen Lohnrückständen -

    Auch nach der Neuregelung der Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen zum 1. April 2003 gelten alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV, so dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung besteht (BSG 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R - SozR 4-2400 § 8 Nr. 5 = USK 2012-180).

    Die Sozialversicherungspflicht für das einheitlich zu betrachtende Beschäftigungsverhältnis entsteht jedoch aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht (mehr) vorliegen (BSG 27. Juni 2012 aaO).

    Auch nach der Neuregelung der Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen zum 1. April 2003 gelten alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV, so dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber keine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung besteht (BSG 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R - SozR 4-2400 § 8 Nr. 5 = USK 2012-180).

    Zum einen ist zu beachten, dass die Sozialversicherungspflicht aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IV erst zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die zuständige Behörde feststellt, dass die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht (mehr) vorliegen (vgl. dazu ebenfalls BSG 27. Juni 2012 aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - L 8 BA 194/21

    Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig

    (1) Bei Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter (Neben-)Beschäftigungen neben einer nicht geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung ist lediglich eine einzige dieser Nebenbeschäftigungen von der in § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV normierten Pflicht zur Zusammenrechnung ausgenommen (ganz h.M.: vgl. Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. Stand 02.12.2022, § 8 Rn. 69; Ricken in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 10. Aufl. 2022, § 8 SGB IV Rn. 20 m.w.N.; Knospe in: Hauck/Noftz, SGB IV, 3. EL 2023, § 8 Rn. 63 f.; Plagemann in: Keck/Michaelis, Die Rentenversicherung im SGB, Stand: 11/2023, Ziff. 9., Rn. 14; Rittweger in: BeckOK-SozR, Stand 01.09.2023, § 8 Rn. 17; Scheer in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 8 SGB IV Rn. 30; Rolfs in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Aufl. 2024, SGB IV, § 8 Rn. 18; Berchtold in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, SGB IV, 8. Aufl. 2023, § 8 Rn. 18; Zipperer in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 8 Rn. 15 f. ; Stalbold in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 44. EL Juni 2023 Kapitel 46 Rn. 19; Lüdtke/Winkler in: Winkler, SGB IV, 3. Aufl. 2020, § 8 Rn. 26; Dankelmann in: von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB IV, 3. Aufl. 2022, § 8 Rn. 49; Kazmierczak, NZS 2003, S. 186, 188 ; Rombach, SGb 2003, S. 196, 198; vgl. auch Geringfügigkeitsrichtlinien der Sozialversicherungsträger vom 20.12.2012, S. 43, Ziff. 2.2.2.2, abrufbar unter: deutsche-rentenversicherung.de; wohl auch BSG Urt. v. 27.06.2012 - B B 12 KR 28/10 R - juris Rn. 20; weitergehend Stäbler in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 119. EL Juni 2023, § 8 SGB IV Rn. 36: alle geringfügigen Nebenbeschäftigungen sind mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen; a.A. allein Zieglmeier in: beck-online.Großkommentar, Stand: 15.11.2023, SGB IV § 8 Rn. 88.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 - L 8 R 162/15

    Sozialversicherungsbeitragspflicht

    Die Einsätze als Notärztin können auch nicht als Teil eines etwaigen einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 1) angesehen werden, weil sie gegenüber den organisatorischen Aufgaben in finanzieller und zeitlicher Hinsicht nicht nur von untergeordneter Natur sind (zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis: BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 12 R 1/11 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 16; BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 28/10 R, SozR 4-2400 § 8 Nr. 5 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 11 R 3254/14

    Sozialversicherungspflicht - Beitragspflicht - Haupttätigkeit als Fachkraft im

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an, dass Beschäftigungen unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich als einheitliche Beschäftigung zu werten sind (BSG 27.06.2012, B 12 KR 28/10 R, SozR 4-2400 § 8 Nr. 5, Rn 23; LSG Baden-Württemberg 20.06.2013, L 7 R 2757/11).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.06.2013 - L 7 R 2757/11

    Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Zusammenrechnung

    Der allgemeine Grundsatz (ständige Rspr. des BSG, zuletzt Urteil vom 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R -), dass grundsätzlich alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung i.S. des § 8 SGB IV anzusehen sind, findet auch im Rahmen des § 8a SGB IV Anwendung.

    Bei der Auslegung des § 8 SGB IV besteht in der Rechtsprechung des BSG Einigkeit, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV anzusehen sind (beispielsweise BSG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 - BSGE 55, 1 - Urteil vom 06. Februar 1992 - 7 RAr 78/90 - SozR 3-1500 § 54 Nr. 9 - Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R - SozR 4-2400 § 8 Nr. 5; so auch in der sozialrechtlichen Literatur Axer in SRH, 5. Aufl. 2012, § 14 Rdnr. 35; Dankelmann in Eichenhofer/Wenner, SGB I, IV, X, § 8 SGB IV Rdnr. 54; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 8 Rdnr. 14; Rittweger in Beck´scher Online-Kommentar, § 8 Rdnr. 14 f., Seewald in Kasseler Kommentar, § 8 SGB IV Rdnr. 29).

    Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor, nachdem der Senat die Berufung bereits mit Beschluss 4. Juni 2011 zugelassen hatte, jedoch die streitentscheidende Rechtsfrage mittlerweile durch das BSG geklärt ist (Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R - SozR 4-2400 § 8 Nr. 5).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2019 - L 4 BA 38/18
    In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe Einigkeit, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen unabhängig von deren arbeitsvertraglicher Gestaltung für die Beurteilung der Geringfügigkeit als Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit als einheitliche Beschäftigung anzusehen seien (Verweis auf BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R juris).

    Allerdings sind bei der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Beschäftigung alle bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 16. Februar 1983 - 12 RK 26/81 - juris, Rn. 11 und vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 28/10 R - juris, Rn. 23 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2013 - L 7 R 2757/11 - juris, Rn. 25; Seewald in Kasseler Kommentar, SGB IV, Stand September 2013, § 8 Rn. 33; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand März 2014, § 8 Rn. 43; Marschner in Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl., § 8 Rn. 14; Dankelmann in Eichenhofer/Wenner, SGB IV, 2. Aufl., § 8 Rn. 56).

    Diese soll der Gefahr begegnen, dass eine einheitliche Beschäftigung künstlich in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgespalten wird, so dass eine Versicherungspflicht teilweise oder auch gar nicht einträte ("erhebliche Manipulationsmöglichkeiten", vgl. BSG, Urteile vom Februar 1983 und 27. Juni 2012, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2013 - L 5 R 1989/11
    Das BSG hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 27.06.2012 (- B 12 KR 28/10 R -, Kurzwiedergabe in SGb 2012, S. 461 f.) ausdrücklich bestätigt.

    Dies hat auch der 12. Senat des BSG zuletzt in seinem Urteil vom 27.06.2012 (- B 12 KR 28/10 R -, a.a.O.) ausdrücklich betont.

    Die Rechtsfrage nach dem beitragsrechtlichen Arbeitgeberbegriff ist zwischenzeitlich durch die Entscheidung des BSG vom 27.06.2012 (- B 12 KR 28/10 R -) im Sinne der Bestätigung der älteren Rechtsprechung geklärt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 6 K 6129/20

    Keine lohnsteuerliche Pauschalierung bei im Rahmen mehrerer Verträge mit

    Die höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung, von deren Auslegung der hier erkennende Berichterstatter keine Veranlassung erkennt, sieht andernfalls die Gefahr von Manipulationen, wenn durch Aufspaltung einer einheitlichen Vertragsbeziehung in eine Haupt- und eine geringfügige Nebenbeschäftigung Teile der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer beitragsfrei und für den Arbeitgeber beitragsgünstiger gestellt werden können (vgl. etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2012 - B 12 KR 28/10 R -, SozR 4-2400 § 8 Nr. 5 und Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013 - L 7 R 2757/11 -, zitiert nach juris, jeweils mit ausführlichen Begründungen unter Einbeziehung rechtspolitischer Kritik an der Auffassung, vgl. auch ausführlich zur sozialversicherungsrechtlichen Herleitung: Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 8 SGB IV 1, Überarbeitungstand: 02.12.2022, Rn. 70).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - L 8 R 584/11
    Ein solches ist dann anzunehmen, wenn eine Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung derart verbunden ist, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 12 R 1/11 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 16; BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 28/10 R, SozR 4-2400 § 8 Nr. 5 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 11 R 4192/15

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Anfrageverfahren zur Versicherungspflicht

  • SG Heilbronn, 20.12.2017 - S 1 R 219/17

    Keine Aufspaltung eines Arbeitsverhältnisses in Pflanzen und Pflücken von Beeren!

  • LSG Hamburg, 05.11.2014 - L 1 KR 44/13

    Indiz für abhängig beschäftigten Geschäftsführer sind bezahlter Jahresurlaub und

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2016 - L 3 R 49/14

    Sozialversicherungspflicht - geldwerter Vorteil - private Nutzung eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2016 - L 4 KR 215/13
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht