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   BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S   

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BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S (https://dejure.org/2009,30768)
BSG, Entscheidung vom 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S (https://dejure.org/2009,30768)
BSG, Entscheidung vom 27. August 2009 - B 13 R 6/09 S (https://dejure.org/2009,30768)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Hochschulausbildung -

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Der bisherige 4. Senat hat in seinem Urteil vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R - SozR 4-2600 § 71 Nr. 1) Zeiten der Hochschulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) geänderten und vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 geltenden Fassung auch insoweit als (nicht bewertete) nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt, als die Höchstdauer für ihre Anrechenbarkeit und Bewertung überschritten ist.

    15 Der Senat sieht sich schließlich - ebenso wenig wie der anfragende Senat - nicht in der Lage, der im Urteil des 4. Senats vom 18.10.2005 (SozR 4-2600 § 71 Nr. 1 RdNr 44 ff) vertretenen Rechtsmeinung zu folgen, wonach Ausbildungszeiten ebenso wie Beitragszeiten Vorleistungen zum System der gesetzlichen Rentenversicherung darstellten, deren Merkmal seit der Rentenreform 1957 die "Produktivitätsrente" sei.

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R

    Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung - 17. Lebensjahr -

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI idF des WFG verfassungsgemäß ist, soweit nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten sind, die nach dem 17. Lebensjahr stattgefunden haben (vgl Senatsurteile vom 13.11.2008, B 13 R 77/07 R und B 13 R 43/07 R, beide zitiert nach Juris; zuvor schon Senatsurteil vom 17.12.1997, 13 RJ 97/96, SozR 3-2600 § 263 Nr. 2).

    In den og Senatsentscheidungen war für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblich, dass eine Rentenanwartschaft, soweit ihr die Zurücklegung einer schulischen Ausbildung zugrunde liegt, nicht auf einer Beitragsleistung und die Schulausbildung als solche nicht auf einem personalen Bezug zur Rentenversicherung beruht (vgl Senatsurteile vom 13.11.2008, aaO).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Der Gesetzgeber verfolgte mit dem WFG in erster Linie die Absicht, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern (Bundesverfassungsgericht BVerfGE 117, 272, 296 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 S 37, RdNr 61).

    In den Entscheidungen vom 13.11.2008 hat sich der Senat ausdrücklich der Entscheidung des BVerfG vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7) angeschlossen, mit der die im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre als verfassungsgemäß erachtet worden ist.

  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Schließlich wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.3.2001 (BGBl I 403 - AVmEG) ab 1.1.2002 zwar die Höchstdauer der Anrechnung für Zeiten schulischer Ausbildung wieder auf acht Jahre verlängert; doch verblieb es bei der Bewertung dieser Anrechnungszeiten im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung bei drei Jahren (§ 74 Satz 3 idF des AVmEG; vgl BT-Drucks 14/4595, 46, 48).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Denn nach wie vor gilt, dass die eigene Leistung im Rentenversicherungsrecht vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck findet (BVerfG vom 13.6.2006, BVerfGE 116, 96, 122; BVerfG vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua, DVBl 2009, 117, Juris RdNr 66, jeweils mwN); dagegen tragen Versicherte durch Ausbildungszeiten nicht zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei (BVerfG vom 11.11.2008, aaO, Juris RdNr 72).
  • BSG, 17.12.1997 - 13 RJ 97/96

    Mindestbewertung von Ersatzzeiten nach der Übergangsregelung des § 263 Abs. 5 SGB

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI idF des WFG verfassungsgemäß ist, soweit nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten sind, die nach dem 17. Lebensjahr stattgefunden haben (vgl Senatsurteile vom 13.11.2008, B 13 R 77/07 R und B 13 R 43/07 R, beide zitiert nach Juris; zuvor schon Senatsurteil vom 17.12.1997, 13 RJ 97/96, SozR 3-2600 § 263 Nr. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2009 - L 3 R 166/08
    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    14 Lediglich zu ergänzen ist, dass nach dem seit 1.1.2005 geltenden § 74 Satz 4 SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004 (BGBl I 1791 - RV-Nachhaltigkeitsgesetz) Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung mit einer Übergangszeit von vier Jahren (§ 263 Abs. 3 SGB VI) gar nicht mehr als Anrechnungszeiten bewertet werden (vgl BT-Drucks 15/2149, 19, 24; dazu auch Urteil LSG Nordrhein-Westfalen vom 2.2.2009, L 3 R 166/08, zitiert nach Juris).
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R

    Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung - Altersrentenbescheid -

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Der Senat hat bereits entschieden, dass § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI idF des WFG verfassungsgemäß ist, soweit nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten sind, die nach dem 17. Lebensjahr stattgefunden haben (vgl Senatsurteile vom 13.11.2008, B 13 R 77/07 R und B 13 R 43/07 R, beide zitiert nach Juris; zuvor schon Senatsurteil vom 17.12.1997, 13 RJ 97/96, SozR 3-2600 § 263 Nr. 2).
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Mit dem ab 1.1.1992 geltenden § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261, 1990 I 1337 - RRG 1992) wurde die Höchstdauer der Anrechnung von Zeiten schulischer Ausbildung von dreizehn auf sieben Jahre verkürzt (vgl BT-Drucks 11/4124, 142, 167, 192).
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Denn nach wie vor gilt, dass die eigene Leistung im Rentenversicherungsrecht vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck findet (BVerfG vom 13.6.2006, BVerfGE 116, 96, 122; BVerfG vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua, DVBl 2009, 117, Juris RdNr 66, jeweils mwN); dagegen tragen Versicherte durch Ausbildungszeiten nicht zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei (BVerfG vom 11.11.2008, aaO, Juris RdNr 72).
  • BSG, 25.11.2008 - B 5 RJ 15/04 R

    Rentenberechnung - Entgeltpunkteermittlung - Grundbewertung - belegungsfähiger

  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 28/10 R

    Bewertung von Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung bei der

    Zum anderen wirken sich Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auch künftig dadurch rentenerhöhend aus, dass sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 54 Abs. 4 SGB VI; s hierzu auch BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14 ff; ferner zur Rechtsentwicklung Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; vgl insoweit auch BSG vom 26.1.2005 - SozR 4-2600 § 58 Nr. 6 RdNr 15) .

    Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 33 f) .

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff, Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61 ff) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 8/11 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

    Zum anderen wirken sich Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auch künftig dadurch rentenerhöhend aus, dass sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 54 Abs. 4 SGB VI; s hierzu auch BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14 ff; ferner zur Rechtsentwicklung Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; vgl insoweit auch BSG vom 26.1.2005 - SozR 4-2600 § 58 Nr. 6 RdNr 15) .

    Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 33 f) .

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61 ff) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

    Zum anderen wirken sich Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auch künftig dadurch rentenerhöhend aus, dass sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 54 Abs. 4 SGB VI; s hierzu auch BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14 ff; ferner zur Rechtsentwicklung Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; vgl insoweit auch BSG vom 26.1.2005 - SozR 4-2600 § 58 Nr. 6 RdNr 15) .

    Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 33 f) .

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61 ff) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 29/10 R

    Bewertung von Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung bei der

    Zum anderen wirken sich Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auch künftig dadurch rentenerhöhend aus, dass sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 54 Abs. 4 SGB VI; s hierzu auch BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14 ff; ferner zur Rechtsentwicklung Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; vgl insoweit auch BSG vom 26.1.2005 - SozR 4-2600 § 58 Nr. 6 RdNr 15) .

    Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 33 f) .

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61 ff) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 27/10 R

    Gesamtleistungsbewertung bei der Rentenberechnung - Bewertung von betragsfreien

    Zum anderen wirken sich Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auch künftig dadurch rentenerhöhend aus, dass sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 54 Abs. 4 SGB VI; s hierzu auch BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14 ff; ferner zur Rechtsentwicklung Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; vgl insoweit auch BSG vom 26.1.2005 - SozR 4-2600 § 58 Nr. 6 RdNr 15) .

    Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 13; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 33 f) .

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; Blüggel, SozSich 2004, 61 ff) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

  • BSG, 07.10.2010 - B 13 R 55/10 R
    Zum anderen wirken sich Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung auch künftig dadurch rentenerhöhend aus, dass sie im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung als "nicht belegungsfähige Kalendermonate" berücksichtigt werden und insoweit eine Versicherungslücken schließende Funktion haben (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 54 Abs. 4 SGB VI ; s hierzu auch BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14 ff; ferner zur Rechtsentwicklung Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; vgl insoweit auch BSG vom 26.1.2005 - SozR 4-2600 § 58 Nr. 6 RdNr 15).

    Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 33 f).

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 12 ff; Blüggel, Soziale Sicherheit 2004, 61 ff) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

  • BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum -

    Dem folgt der erkennende 5. Senat nach Anfrage bei und in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des BSG, der neben dem erkennenden Senat aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ab 1.1.2008 die Zuständigkeit des 4. Senats des BSG für die allgemeine Rentenversicherung übernommen hat, nicht (Anfragebeschluss des 5. Senats vom 25.11.2008 nach § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz , Antwortbeschluss des 13. Senats vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S) .
  • BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R

    Berücksichtigung von Fachschul- und Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung;

    Nachdem der 13. Senat geantwortet hatte, er halte an der Rechtsprechung des 4. Senats nicht fest (Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - juris RdNr 8 ff) , hat der 5. Senat im Urteil vom 2.3.2010 (B 5 KN 1/07 R - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 14 ff) die Rechtsprechung des früheren 4. Senats aufgegeben.
  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 23/10 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum -

    Die Beklagte weist darauf hin, dass das BSG die entgegenstehende Rechtsansicht des Urteils vom 18.10.2005 (B 4 RA 43/03 R) inzwischen ausdrücklich aufgegeben habe (BSG vom 2.3.2010 - B 5 KN 1/07 R, RdNr 13; nach Antwortbeschluss des erkennenden Senats vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S) .

    Wie bereits in seinem Beschluss vom 27.8.2009 (B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400) auf die Anfrage des 5. Senats vom 25.11.2008 (B 5 KN 1/07 R) näher ausgeführt, ist der Senat nach wie vor der Auffassung, dass bei der Gesamtleistungsbewertung die Anzahl der belegungsfähigen Monate nicht auch um diejenigen Zeiten einer schulischen Ausbildung zu vermindern ist, die wegen Überschreitung der Höchstdauer gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der vom 1.1.1997 bis 31.12.2001 geltenden Fassung nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen und zu bewerten sind.

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 1638/17
    Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 33 f).

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl. BSG, Beschluss vom 27.08.2009, - B 13 R 6/09 S - BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris m.w.N.) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 3217/13
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2015 - L 22 R 185/13

    Altersrente - Zeit der Fach- und Hochschulausbildung - Rentenauskunft kein

  • BSG, 16.07.2020 - B 13 R 240/19 B

    Höhere Rente unter Bewertung von Zeiten der Ausbildung in Schule und Hochschule

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2019 - L 4 R 918/18
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