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BSG, 27.09.1961 - 3 RK 32/57 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Nachzahlung von Beiträgen zur Kranken-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung für Milchsammler
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92
Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung
Auszug aus BSG, 27.09.1961 - 3 RK 32/57
Ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis wird vor allem durch die Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb und seine Unterstellung unter das Direktionsrecht des Betriebsinhabers gekennzeichnet, wobei es für die Beurteilung der Versicherungspflicht auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt (vgl. BSG 3, 30, 35; 8, 278, 282; 11, 257, 259 ff;… BSG SozR RVO § 165 Bl. Aa 6 Nr. 8, Aa 11 Nr. 16). - BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
Auszug aus BSG, 27.09.1961 - 3 RK 32/57
Die vertraglichen Vereinbarungen, wonach N. die gesamte Milch seines Ortes zu sammeln, zu kühlen, die Milchmenge festzustellen und einzutragen, saure Milch in besondere Kannen zu füllen, von den Erzeugern bestellte Milcherzeugnisse zu verteilen, das Kannenmaterial zu säubern hat u. a.m., beschreiben nur den von N. übernommenen Pflichtenkreis; sie regeln aber den Arbeitsablauf nicht derartig, daß Niederhäuser in der Gestaltung der von ihm vertraglich übernommenen Tätigkeit nicht mehr frei, sondern in bezug auf die Ausführung seiner Arbeit an Weisungen der klagenden Genossenschaft gebunden gewesen wäre (vgl. BSG 13, 196, 200 f).
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 - L 4 R 761/10 Die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1) zur Begleichung eines solchen Schadens im Sinne einer Einstandspflicht deutet auch aus Sicht des Senats daher auf ein erhebliches Risiko des Beigeladenen zu 1), mit seiner Tätigkeit überhaupt hinreichende Einnahmen erzielen zu können, und folglich auf ein im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu verstehendes unternehmerisches Risiko hin (vgl. in diesem Sinne auch das BSG, Urteil vom 27. September 1961 - 3 RK 32/57 - SozR Nr. 27 zu § 165 RVO, wonach auch der "Milchsammler", der für Verluste und Fehlmengen einzustehen hat, selbständig tätig ist).