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   BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 13/04 R   

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https://dejure.org/2005,3820
BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 13/04 R (https://dejure.org/2005,3820)
BSG, Entscheidung vom 27.09.2005 - B 1 KR 13/04 R (https://dejure.org/2005,3820)
BSG, Entscheidung vom 27. September 2005 - B 1 KR 13/04 R (https://dejure.org/2005,3820)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitgeber - krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht bei Auslandsaufenthalt - entsendungsähnlicher Sachverhalt

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Krankenbehandlungskosten nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V); Eröffnung des Zugangs zur deutschen Krankenversicherung; Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Israel; Anwendbarkeit des § 17 SGB V auf dauerhaft ...

  • Judicialis

    SGB IV § 4; ; SGB V § 17 Abs 1 S 1 F: 1991-12-20; ; SGB V § 17 Abs 1 S 2 F: 1991-12-20; ; SGB V § 17 Abs 2 F: 1991-12-20; ; SozSichAbk ISR Art 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a F: 1973-12-17; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 489 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 09.03.1982 - 3 RK 64/80

    Kostenerstattung von der Krankenkasse; Selbsttragung der Kosten; Beschäftigung im

    Auszug aus BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 13/04 R
    Dabei ist ein gewisser Zusammenhang mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. März 1982 - 3 RK 64/80 (BSGE 53, 150, insbesondere Leitsatz 1 = SozR 2200 § 222 Nr. 1 = SGb 1983, 253 mit Anm von Maydell) erkennbar, welches entschieden hatte, dass die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten einer notwendigen Krankenpflege während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausland sich auch auf die Krankenbehandlung eines (damals) familienhilfeberechtigten Ehegatten bezog, der sich besuchsweise am ausländischen Beschäftigungsort des Versicherten aufhielt (zum Zusammenhang dieser Entscheidung mit der Gesetzesregelung auch: Mengert, aaO, § 17 SGB V RdNr 12; vgl auch - allerdings kritisch - Heinze, aaO, § 17 SGB V Anm 6).

    Mangels Anwendbarkeit des § 17 SGB V kommt es insbesondere nicht darauf an, welchen Inhalt die Leistungspflicht eines Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 SGB V im Einzelnen hat und ob die praktizierte direkte Abrechnung der der Klägerin entstandenen Aufwendungen unmittelbar mit der Beigeladenen rechtlich zulässig war (bejahend BSGE 53, 150 = SozR 2200 § 222 Nr. 1 , anders indessen Ausschuss-Bericht, BT-Drucks 11/3480 S 50 zu § 17).

  • BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 460/96

    Beihilfeanspruch bei Teilzeitarbeit nur arbeitszeitanteilig

    Auszug aus BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 13/04 R
    Nach der Rechtsprechung des BAG steht es in Einklang mit höherrangigem Recht, dass nicht vollbeschäftigte Angestellte die errechnete Beihilfe nur anteilig entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beanspruchen können; Grund dafür ist der Arbeitsentgeltcharakter dieser ergänzenden Arbeitgeberleistung, die damit in ihrer Höhe im gleichen Verhältnis gekürzt werden darf wie die Vergütung selbst (vgl im Einzelnen Urteil vom 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96, BAGE 88, 92 ff = AP Nr. 12 zu § 40 BAT).
  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 2/10 R

    Krankenversicherung - Leistungen bei Beschäftigung im Ausland - Gewährung von

    Die dann vom Ausschuss empfohlene und schließlich Gesetz gewordene Regelung bezog sich schließlich nur auf "familienversicherte" Angehörige, die den im Ausland beschäftigten Versicherten begleiten oder ihn besuchen und dabei erkranken (BT-Drucks 11/3480 S 50 zu § 17 Abs. 1; vgl zur Entstehungsgeschichte bereits BSG SozR 4-2500 § 17 Nr. 1 RdNr 21 mwN) .

    Der gesetzgeberische Wille nach einer umfassenden Absicherung des Versicherten und seiner Familie für jegliche Art von Auslandsaufenthalten zu Beschäftigungszwecken lässt sich aus § 17 SGB V nämlich nicht herleiten (so bereits BSG SozR 4-2500 § 17 Nr. 1 RdNr 21; vgl auch BSG , Urteil vom 24.9.1996 - 1 RK 32/94 - USK 96177, bestätigt durch BVerfG Erster Senat 2. Kammer, Beschluss vom 13.6.1997 - 1 BvR 2447/96 mwN ) .

  • BVerfG, 17.03.2008 - 1 BvR 96/06

    Keine Anwendung von § 17 Abs 1 SGB 5 im Fall von bereits im Beschäftigungsstaat

    a) das Urteil des Bundessozialgericht vom 27. September 2005 - B 1 KR 13/04 R -,.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.12.2009 - L 5 KR 150/08

    Krankenversicherung - Anwendungsbereich des § 17 Abs 1 S 2 SGB 5 - Beschränkung

    Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte es somit für die übrigen Familienangehörigen bei dem Grundsatz des § 16 SGB V bleiben und der Leistungsanspruch ruhen (vgl. auch BSG 27.9.2005 - B 1 KR 13/04, juris Rn. 27).

    Der Gesetzgeber ist in seinem sozialpolitischen Ermessen grundsätzlich frei, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen er Betroffenen - ggf. typisierend - sozialversicherungsrechtliche Ansprüche einräumen will, solange er dabei nicht gegen das Willkürverbot verstößt (BSG 27.9.2005 - B 1 KR 13/04 R, juris Rn. 28 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - L 1 KR 341/16

    Krankenversicherung - Nachrangigkeit der Regelung des § 17 SGB 5 gegenüber den

    Hinzuweisen sei auf den Beschluss des BVerfG v. 17. März 2008 - 1 BvR 96/06 und das Urteil des BSG v. 27. September 2005 - B 1 KR 13/04 R sowie die §§ 30 Abs. 2 und 31 SGB I, wonach über- und zwischenstaatliche Vorschriften unberührt blieben und Rechte aus den einzelnen Bereichen des SGB nur aufgehoben werden dürften, soweit ein Gesetz das vorsehe oder zulasse.

    Das ergibt sich zunächst aus dem in § 30 Abs. 2 SGB I geregelten Vorrang des zwischenstaatlichen Koordinationsrechts, das den Sachverhalt der Entsendung eines Arbeitnehmers zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Ausland durch Begründung von Sachleistungsansprüchen gegen den Versicherungsträger des Aufenthaltsortes geregelt hat (Noftz in Hauck/Noftz SGB V, § 17 Rn 12; Padé in jurisPK SGB V, 3. Aufl., § 17 Rn 3, offen gelassen von BSG, Urt. v. 27. September 2005 B 1 KR 13/04 R - juris Rn 18).

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