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   BSG, 27.10.1967 - 2 RU 145/64   

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https://dejure.org/1967,10848
BSG, 27.10.1967 - 2 RU 145/64 (https://dejure.org/1967,10848)
BSG, Entscheidung vom 27.10.1967 - 2 RU 145/64 (https://dejure.org/1967,10848)
BSG, Entscheidung vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 145/64 (https://dejure.org/1967,10848)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus BSG, 27.10.1967 - 2 RU 145/64
    Dem Kläger könne deshalb der Versicherungsschutz nicht mit der Begründung versagt werden, daß er sich als Radfahrer im fahruntüchtigen Zustand auf dem Weg zur Arbeit begeben habe (BSG 12, 242).

    Dabei verkennt das LSG jedoch, daß die Entscheidung des RVA im Zuge einer von der früheren Rechtspre- chung (vgl. RVO, herausgegeben von Mitgliedern des EVA, Band 111, 2. Aufl., s. 64 Anm. 4 I D 5 b zu % 544) abweichenden Rechtsprechung ergangen ist, der sich auch der erkennende Senat zunächst im Urteil vom 50. Mai 4956 (BSG ;, 446, 448) angeschlossen hatte, die der Senat aber im Urteil vom 50. Juli 1960 (BSG 12, 242) mit ausführlicher Begründung aufgegeben hat.

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 27.10.1967 - 2 RU 145/64
    schutz für eine Arbeitstätigkeit nicht schon deshalb entfällt, weil sie -im Nachhinein objektiv betrachtetdem Betrieb keine Nutzen gebracht hat; Vielmehr kommt es auch auf die subjektiven Vorstellungen des Tätigwerdenden an, sofern sie nicht offensichtlich den Rahmen des vernünftigen Handelns überschreiten (vgl. z.B. BSG 5, 168, 1725 20, 215, 218), Es ist deshalb auch von Bedeutung, daß sich der Kläger bei Antritt der Fahrt nach Alzey für lfähig hielt, seine Arbeit als Rangierer zu verrichten, Da der Kläger bei einer BAK von.
  • BAG, 22.03.1968 - 1 AZR 392/67

    Kraftfahrzeugkaskoversicherung - KFZ-Haftpflichtversicherung

    Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 27» Oktober 1967, 2 RU 145/64, Praxis 1968, 47 ist die Frage behandelt, ob ein angetrunkener Radfahrer, der zum Dienst fährt, rentenberechtigt ist, wenn er auf der Fahrt zur Arbeitsstelle von einem Kraftfahrer angefahren wird; der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist ausdrücklich zugrundegelegt, das Angetrun kensein des Radfahrers habe mit dem Unfall nichts zu tun gehabt, so daß auch jener Sachverhalt mit dem vor liegenden nicht vergleichbar ist» Zwar scheinen Wussow, Anm» zu AP Nr. 39 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch in vorsichtiger Form, und Gumpert, BB 55, 480, es u. U. für eine Verpflichtung des Arbeit- 12.
  • BSG, 30.10.1979 - 2 RU 73/79
    Selbst eine nach der im Strafrecht geltenden Äquivalenztheorie angenommene Mitverursachung des Unfalles durch ein verkehrswidriges Verhalten schließt nach der für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung nicht aus, das Verhalten des Fahrers des Pkw zWar auch als eine Ursache des Unfalles im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne anzusehen, es aber nicht als wesentliche Ursache des Unfalles zu werten, Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats vom 27. Oktober 1967 (2 RU 145/64 - BKK 1968, 395) geht schon deshalb fehl, weil nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sich der Unfall eben nicht aufgrund des Alkoholgenusses des Versicherten, sondern deshalb ereignete, weil der Fahrer des Kraftfahrzeuges infolge überhöhter Geschwindigkeit den Versicherten von hinten - 7 anfuhr und die Alkoholbeeinflussung des Versicherten danach nicht einmal eine Ursache des Unfalles im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne bildete° Die Kostenentscheidung beruht auf 5 193 SGG" .
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