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   BSG, 27.11.1991 - 4/1 RA 65/90   

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BSG, 27.11.1991 - 4/1 RA 65/90 (https://dejure.org/1991,2170)
BSG, Entscheidung vom 27.11.1991 - 4/1 RA 65/90 (https://dejure.org/1991,2170)
BSG, Entscheidung vom 27. November 1991 - 4/1 RA 65/90 (https://dejure.org/1991,2170)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Juristische Diplomprüfung der DDR - Jurastudium - Ausbildungsausfallzeit - Ausfallzeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 186
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 37/80

    Hochschulausbildung - Ausfallzeit - Ausbildung - Zulassung als Rechtsanwaltes -

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat es deshalb etwa abgelehnt, den Besuch einer Steuerfachschule durch einen bereits zugelassenen Rechtsanwalt zur Weiterbildung (BSGE 52, 131 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56 S 150), ein Zweit- oder Zusatzstudium (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 38; BSGE 59, 27, 28 ff = SozR 2200 § 1259 Nr. 92), einen berufspraktischen Ausbildungsabschnitt (BSGE 54, 162, 165 = SozR 2200 § 1259 Nr. 71: Predigerseminar nach Abschluß eines evangelischen Theologiestudiums) oder eine Assistententätigkeit während eines Promotionsverfahrens (BSGE 20, 35, 36 = SozR Nr. 9 zu § 1259) als weitere Ausfallzeit anzuerkennen.

    Dies gilt erst recht, wenn ein Studium nur der Vertiefung, Auffrischung oder gar dem erstmaligen Erwerb der Kenntnisse gilt, deren Nachweis eine bereits erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung dient (ähnlich Zweng/Scheerer/Buschmann, Rentenversicherung, 2. Aufl 36. Lieferung, § 1259 Anm II 8 B; zur Fort- und Weiterbildung BSGE 52, 131, 132 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56 S 150).

    Maßgeblich ist vielmehr, ab welchem Zeitpunkt dem Versicherten der Weg ins Berufsleben erstmals rechtlich eröffnet ist (vgl im Ergebnis so bereits BSGE 52, 131, 133 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56 S 151; BSGE 59, 27, 28 = SozR 2200 § 1259 Nr. 92 S 247; Urteil des Senats vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 S 7).

    Die von der Klägerin an der FU B. aufgewendete Zeit honoriert der Gesetzgeber nicht durch die Anerkennung als Ausfallzeit, sondern weist sie - wie zB notwendige Ausbildungszeiten, die die gesetzlichen Zeitgrenzen überschreiten - dem persönlich zu verantwortenden Lebensbereich des Versicherten zu (BSGE 52, 131, 132 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56 S 150).

  • BSG, 15.10.1985 - 11a RA 44/84

    Begonnenes zweisemestriges Studium zur Erlangung der Lehrbefähigung in einem

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90
    Sie rügt eine Verletzung des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b AVG und trägt vor, die bloß formale Gleichstellung ihrer Diplomprüfung mit der Ersten juristischen Staatsprüfung führe nicht dazu, daß ihre Berufsausbildung bereits mit dieser Gleichstellung abgeschlossen war, denn nicht bereits hierdurch, sondern erst durch ihr "Ergänzungsstudium" an der FU B. sei ihr der Weg ins Berufsleben eröffnet gewesen (Hinweis auf BSGE 59, 27 = SozR 2200 § 1259 Nr. 92).

    Sieht ein Studiengang - wie derjenige der Rechtswissenschaft - eine Abschlußprüfung vor, so weist allein das Bestehen dieser Prüfung den Ausbildungserfolg nach (BSGE 20, 35, 36 = SozR Nr. 9 zu § 1259; BSGE 59, 27, 28 = SozR 2200 § 1259 Nr. 92 S 247; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 86 S 231; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 14 S 53).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat es deshalb etwa abgelehnt, den Besuch einer Steuerfachschule durch einen bereits zugelassenen Rechtsanwalt zur Weiterbildung (BSGE 52, 131 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56 S 150), ein Zweit- oder Zusatzstudium (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 38; BSGE 59, 27, 28 ff = SozR 2200 § 1259 Nr. 92), einen berufspraktischen Ausbildungsabschnitt (BSGE 54, 162, 165 = SozR 2200 § 1259 Nr. 71: Predigerseminar nach Abschluß eines evangelischen Theologiestudiums) oder eine Assistententätigkeit während eines Promotionsverfahrens (BSGE 20, 35, 36 = SozR Nr. 9 zu § 1259) als weitere Ausfallzeit anzuerkennen.

    Maßgeblich ist vielmehr, ab welchem Zeitpunkt dem Versicherten der Weg ins Berufsleben erstmals rechtlich eröffnet ist (vgl im Ergebnis so bereits BSGE 52, 131, 133 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56 S 151; BSGE 59, 27, 28 = SozR 2200 § 1259 Nr. 92 S 247; Urteil des Senats vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 S 7).

  • BSG, 18.09.1963 - 1 RA 166/60
    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90
    Sieht ein Studiengang - wie derjenige der Rechtswissenschaft - eine Abschlußprüfung vor, so weist allein das Bestehen dieser Prüfung den Ausbildungserfolg nach (BSGE 20, 35, 36 = SozR Nr. 9 zu § 1259; BSGE 59, 27, 28 = SozR 2200 § 1259 Nr. 92 S 247; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 86 S 231; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 14 S 53).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat es deshalb etwa abgelehnt, den Besuch einer Steuerfachschule durch einen bereits zugelassenen Rechtsanwalt zur Weiterbildung (BSGE 52, 131 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56 S 150), ein Zweit- oder Zusatzstudium (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 38; BSGE 59, 27, 28 ff = SozR 2200 § 1259 Nr. 92), einen berufspraktischen Ausbildungsabschnitt (BSGE 54, 162, 165 = SozR 2200 § 1259 Nr. 71: Predigerseminar nach Abschluß eines evangelischen Theologiestudiums) oder eine Assistententätigkeit während eines Promotionsverfahrens (BSGE 20, 35, 36 = SozR Nr. 9 zu § 1259) als weitere Ausfallzeit anzuerkennen.

  • BSG, 28.06.1979 - 1 RA 51/78

    Abschluß einer Fachschulausbildung - Abschlußprüfung

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90
    Dabei hat die Beklagte - auch insoweit zu Gunsten der Klägerin - nicht geprüft, ob die DDR-Hochschulausbildung für ihr Berufsleben tatsächlich von Nutzen gewesen ist (BSGE 48, 219, 222 = SozR 2200 § 1259 Nr. 42 S 111) oder ob die hochschulrechtlichen Voraussetzungen der vom Senator für Justiz ausgestellten Gleichwertigkeitsbescheinigung tatsächlich vorlagen (zu den Voraussetzungen der Anerkennung des DDR-Juristen-Diploms vgl § 92 Abs. 2 , Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz vom 28. Oktober 1961, BGBl I S 1883, idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971, BGBl I S 445, § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 , § 20 Abs. 2 Flüchtlingshilfegesetz idF vom 15. Mai 1971, BGBl I S 682; zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften - insbesondere des § 92 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz - neben § 112 DRiG vgl BVerwG MDR 1970, 263 - Urteil vom 16. Oktober 1969 - I C 71/67 -, ablehnend: Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz , 4. Aufl 1988, § 112 RdZiff 1, 2; zur Gleichstellung des Abschlusses eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplom-Jurist nach der Herstellung der Einheit Deutschlands vgl Art. 8 Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III 8 Buchst y, gg des Einigungsvertrages, BGBl 1990 Teil II S 889, 931).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dies nicht erst dann der Fall, wenn der Versicherte die (seiner Meinung nach) hierfür erforderlichen Kenntnisse tatsächlich besitzt; dies würde nämlich uU langwierige und schwierige Ermittlungen des Versicherungsträgers erfordern, die der Praktikabilität des Rentenverfahrens abträglich wären und zu einer weitgehenden Kasuistik führen müßten (BSGE 48, 219, 222 = SozR 2200 § 1259 Nr. 42 S 111).

  • BSG, 03.11.1982 - 1 RA 3/82

    Rentensteigernde Anrechnung des Besuchs eines Predigerseminars als Ausfallzeit;

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat es deshalb etwa abgelehnt, den Besuch einer Steuerfachschule durch einen bereits zugelassenen Rechtsanwalt zur Weiterbildung (BSGE 52, 131 = SozR 2200 § 1259 Nr. 56 S 150), ein Zweit- oder Zusatzstudium (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 38; BSGE 59, 27, 28 ff = SozR 2200 § 1259 Nr. 92), einen berufspraktischen Ausbildungsabschnitt (BSGE 54, 162, 165 = SozR 2200 § 1259 Nr. 71: Predigerseminar nach Abschluß eines evangelischen Theologiestudiums) oder eine Assistententätigkeit während eines Promotionsverfahrens (BSGE 20, 35, 36 = SozR Nr. 9 zu § 1259) als weitere Ausfallzeit anzuerkennen.
  • BSG, 29.08.1991 - 4 RA 87/90

    Anrechnung von Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft als

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90
    Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten kann dagegen erst bei Eintritt des Versicherungsfalles entschieden werden (§ 104 Abs. 3 AVG in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung; Urteile des Senats vom 29. August 1991 - 4 RA 87/90 und vom 21. März 1991 - 4/1 RA 35/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen - jeweils mwN).
  • BSG, 08.07.1970 - 11 RA 164/67

    Versicherungskarte - Vermerk von Ersatzzeiten - Vermerk von Ausfallzeiten -

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90
    Vielmehr geht es ihr bislang nur um die Vormerkung, daß diese Zeit eine Ausfallzeittatsache iS des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b AVG idF des Art. 1 § 2 Nr. 13 des Rentenreformgesetzes ( RRG ) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S 1965) ist (dazu BSGE 56, 151 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225; BSGE 31, 226 ff = SozR Nr. 30 zu § 1259 RVO ).
  • BVerwG, 16.10.1969 - I C 71.67

    Anerkennung ausländischer juristischer Prüfungen in Deutschland - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90
    Dabei hat die Beklagte - auch insoweit zu Gunsten der Klägerin - nicht geprüft, ob die DDR-Hochschulausbildung für ihr Berufsleben tatsächlich von Nutzen gewesen ist (BSGE 48, 219, 222 = SozR 2200 § 1259 Nr. 42 S 111) oder ob die hochschulrechtlichen Voraussetzungen der vom Senator für Justiz ausgestellten Gleichwertigkeitsbescheinigung tatsächlich vorlagen (zu den Voraussetzungen der Anerkennung des DDR-Juristen-Diploms vgl § 92 Abs. 2 , Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz vom 28. Oktober 1961, BGBl I S 1883, idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971, BGBl I S 445, § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 , § 20 Abs. 2 Flüchtlingshilfegesetz idF vom 15. Mai 1971, BGBl I S 682; zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften - insbesondere des § 92 Abs. 3 Bundesvertriebenengesetz - neben § 112 DRiG vgl BVerwG MDR 1970, 263 - Urteil vom 16. Oktober 1969 - I C 71/67 -, ablehnend: Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz , 4. Aufl 1988, § 112 RdZiff 1, 2; zur Gleichstellung des Abschlusses eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplom-Jurist nach der Herstellung der Einheit Deutschlands vgl Art. 8 Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III 8 Buchst y, gg des Einigungsvertrages, BGBl 1990 Teil II S 889, 931).
  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90
    Abgesehen davon, daß ein Herstellungsanspruch nicht zu einer dem Gesetz und Recht widersprechenden Handlung eines Sozialleistungsträgers führen darf (vgl BSGE 66, 258, 265 = SozR 3-4100 § 125 Nr. 1 mwN), hat der Senator für Justiz des Landes Berlin gegenüber der Klägerin weder eine Aussage über die Anrechenbarkeit des von ihm ua empfohlenen Studiums der Rechtswissenschaft als Ausfallzeit iS des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b AVG getroffen noch hat er die Anerkennung der DDR-Diplom-Prüfung als der Ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig von einem weiteren Studium an der FU B. oder an einer sonstigen deutschen Hochschule (rechtlich) abhängig gemacht.
  • BSG, 21.03.1991 - 1 RA 35/90

    Verbot der Vorwegnahme der Rentenberechnung vor einem

    Auszug aus BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90
    Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten kann dagegen erst bei Eintritt des Versicherungsfalles entschieden werden (§ 104 Abs. 3 AVG in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung; Urteile des Senats vom 29. August 1991 - 4 RA 87/90 und vom 21. März 1991 - 4/1 RA 35/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen - jeweils mwN).
  • BSG, 24.03.1988 - 5/5b RJ 84/86

    Arbeitsverhältnis - Auflösung - Arbeitslosigkeit - Arbeitslosengeld - Meldung -

  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung -

  • BSG, 04.04.1979 - 12 RK 16/78

    Ausfallzeit - Hochschulausbildung - Mehrere Ausbildungen

  • BSG, 29.08.1984 - 1 RA 31/83

    Fachschulausbildung - Vorzeitige Beendigung einer Ausbildung - Abschluß einer

  • BSG, 16.12.1975 - 11 RA 208/74

    Anrechnung - Ausfallzeit - Abschluß einer Hochschulausbildung

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 34; vgl hierzu auch BSG SozR 3- 2600 § 58 Nr. 9 S 49 f), mit der die Klägerin die Vormerkung einer - weiteren - (Ausbildungs-)Anrechnungszeit vom 28. Juli bis 31. August 1988 begehrt, hat keinen Erfolg.

    Mithin sind nur solche Zeiten berücksichtigungsfähig, die der "Ausbildung" dienen; das Ende der (Hochschul-)Ausbildung ist demnach auch, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, grundsätzlich die Abschlußprüfung (vgl hierzu entsprechend BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 35 f); dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherte eine Fachschule oder eine Hochschule besucht hat.

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als rentenrechtliche Zeit

    Denn hierfür komme nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in Betracht, nämlich diejenige, die zu dem Abschluß geführt habe, der den Weg in das Berufsleben eröffnet habe (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 38, 92; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    a) § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI setzt sowohl den Besuch einer Hochschule als auch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium voraus, das den Weg ins Berufsleben (rechtlich) ermöglicht (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 36; SozR 3-2600 § 248 S 8; SozR 2200 § 1259 Nr. 96 S 255).

    Berücksichtigungsfähig sind nur solche Zeiten, die der "Ausbildung" dienen; das Ende der Ausbildung ist mithin auch grundsätzlich, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die Abschlußprüfung (vgl hierzu entsprechend: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 35 f); dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherte eine Fach- oder eine Hochschule besucht hat.

    Hieraus folgt, daß die vom Kläger begehrte Anerkennung für Zeiten bis zur Exmatrikulation, also für Zeiten nach Beendigung der Ausbildung infolge des bestandenen Examens nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl entsprechend zur Beendigung der Ausbildung eines Diplom-Juristen nach bestandener Prüfung: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 35 f).

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 454/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - versehentliches Übergehen eines

    Die Hochschulausbildung ende grundsätzlich mit dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung (Hinweis auf stRspr, zB BSG vom 27.11.1991 - 4/1 RA 65/90 - vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97) .
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 65/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    a) § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI setzt sowohl den Besuch einer Hochschule als auch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium voraus, das den Weg ins Berufsleben (rechtlich) ermöglicht (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 36; SozR 3-2600 § 248 S 8; SozR 2200 § 1259 Nr. 96 S 255).

    Berücksichtigungsfähig sind nur solche Zeiten, die der "Ausbildung" dienen; das Ende der Ausbildung ist mithin auch grundsätzlich, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die Abschlußprüfung (vgl hierzu entsprechend: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 35 f); dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherte eine Fach- oder eine Hochschule besucht hat.

    Hieraus folgt, daß die vom Kläger begehrte Anerkennung für Zeiten bis zur Exmatrikulation, also für Zeiten nach Beendigung der Ausbildung infolge des bestandenen Examens nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl entsprechend zur Beendigung der Ausbildung eines Diplom-Juristen nach bestandener Prüfung: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 35 f).

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 69/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    a) § 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI setzt sowohl den Besuch einer Hochschule als auch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium voraus, das den Weg ins Berufsleben (rechtlich) ermöglicht (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 36; SozR 3-2600 § 248 S 8; SozR 2200 § 1259 Nr. 96 S 255).

    Berücksichtigungsfähig sind nur solche Zeiten, die der "Ausbildung" dienen; das Ende der Ausbildung ist mithin auch grundsätzlich, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, die Abschlußprüfung (vgl hierzu entsprechend: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 35 f); dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherte eine Fach- oder eine Hochschule besucht hat.

    Hieraus folgt, daß die vom Kläger begehrte Anerkennung für Zeiten bis zur Exmatrikulation, also für Zeiten nach Beendigung der Ausbildung, nach erfolgreich bestandenem Examen nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl entsprechend zur Beendigung der Ausbildung eines Diplom-Juristen nach bestandener Prüfung: BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 35 f).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2009 - L 2 R 195/07

    Anrechnungszeit; Anrechnungszeittatbestand; Aufbaustudium; EG; EU; Europäische

    Berücksichtigung finden kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27.11.1991, 4/1 RA 65/90, ">1259%20RVO%20Nr.%209#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-2200 § 1259 RVO Nr. 9 mwN) grundsätzlich nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung als Anrechnungszeit.

    Hierbei ist die Hochschulausbildung nur bis zu dem Abschluss zu berücksichtigen, der den Weg ins Berufsleben erstmals rechtlich eröffnet (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 4/1 RA 65/90, aaO).

    Dass dabei nicht die "rechtlichen" Verhältnisse im Ausland - hier: Frankreich - maßgeblich sind, ergibt sich bereits aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. November 1991 (Urteil, 4/1 RA 65/90, SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9), der sich der Senat insoweit anschließt.

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 76/96

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur kein Tatbestand einer rentenrechtlichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352 und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31, jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfachs derart aneignet (und dieses Studium erfolgreich in dem Sinne abschließt), daß ihm erstmals der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R

    Ausbildungsanrechnungszeit wegen Schulbesuch nach Ablegung der Abschlußprüfung

    Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl Bundessozialgericht in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9 S 34 und SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S 49 f), mit der der Kläger die Vormerkung eines weiteren (Ausbildungs-)Anrechnungszeittatbestandes vom 28. Juni bis 31. August 1971 begehrt, kann mit der von den Vorinstanzen gegebenen Begründung keinen Erfolg haben.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.02.2012 - L 4 R 3058/11
    Der Hochschulbesuch ende jedoch, abgesehen von einem tatsächlichen Abbruch, stets mit der für das Studium vorgesehenen letzten Abschlussprüfung, sei es eine Hochschulprüfung, eine Staatsprüfung oder eine Promotion (Verweis auf BSG, Urteil vom 18. September 1963 - 1 RA 166/60 - in SozR Nr. 9 zu § 1259 RVO; Urteil vom 27. November 1991 - 4/1 RA 65/90 - in SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9).

    Das Ende der Hochschulausbildung ist demnach grundsätzlich der Tag des Bestehens der Abschlussprüfung (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteile vom 27. November 1991 - 4/1 RA 65/90 - a.a.O. und 16. Dezember 1997 - 4 RA 67/97 - a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R

    Anrechnungszeit - Zeit nach Ablegung der Diplomprüfung an einer Hochschule der

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 13 R 5230/09
  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96

    Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Anrechenbarkeit eines

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 24/96
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 22/96

    Wert des Rechts auf Regelaltersrente - Rentenrechtliche Beurteilung des Zeitraums

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 83/95
  • LSG Sachsen, 20.06.2001 - L 4 RA 25/01

    Anerkennung der Zeit einer Hochschulaspirantur als rentenrechtliche Zeit;

  • LSG Baden-Württemberg, 03.08.2011 - L 5 R 1736/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2014 - L 1 R 122/11
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