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BSG, 28.02.1991 - 4 RA 90/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Rechtsnachfolger - Tod - Schriftliches Verfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterbrechung des Verfahrens durch Tod des nicht vertretenen Rechtsmittelführers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 14.10.1988 - S 15 An 1430/87
- LSG Berlin, 25.10.1989 - L 6 An 112/88
- BSG, 28.02.1991 - 4 RA 90/90
Papierfundstellen
- NJW 1991, 1909
- DVBl 1991, 1316
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 22.09.1983 - 4 RJ 81/82
Auswanderung - Ersatzzeit - Nachwirkungen von Verfolgungsmaßnahmen - Vormerkung …
Auszug aus BSG, 28.02.1991 - 4 RA 90/90
Bei der weiteren Sachbehandlung wird das LSG ua zu bedenken haben, ob die Ehefrau des Klägers - wie sie vorgetragen und das LSG zum Teil unterstellt hat - iS von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und ihr Auslandsaufenthalt in Chile bis zum 31. Dezember 1949 iS von § 28 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) durch Verfolgungsmaßnahmen iS des BEG hervorgerufen worden ist (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 106), wobei auch die Umstände der 1939 erfolgten Auswanderung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters Bedeutung erlangen könnten.
- BFH, 10.10.2018 - X R 18/16
Insolvenzeröffnung vor Zustellung des Revisionsurteils
Eine Unterbrechung des Verfahrens erst zu diesem Zeitpunkt kann die grundsätzlich nicht mehr anzuhörenden Parteien nicht belasten (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 1991 4 RA 90/90, SozR 3-1750 § 249 Nr. 1, Rz 30). - VG Trier, 10.11.2015 - 1 K 2316/15
Fortführung des Prozesses nach Tod des Klägers bei unbekannten Erben; Fortwirkung …
Aus der bei Kopp/Schenke (…VwGO, 20. Aufl. 2014, § 101 Rn. 9) zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 1991 - 4 RA 90/90 - resultiert nicht anderes. - LSG Niedersachsen, 12.02.2002 - L 3 P 19/00 Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel (vgl zum Vorstehenden BSG in SozR 3-1750 § 249 Nr. 1).