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   BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R   

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https://dejure.org/2013,3471
BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R (https://dejure.org/2013,3471)
BSG, Entscheidung vom 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R (https://dejure.org/2013,3471)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - B 8 SO 12/11 R (https://dejure.org/2013,3471)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 41 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 84 Abs 1 S 1 SGB 12, § 84 Abs 1 S 2 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Einkommensbegriff - Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege - Motivationszuwendung für die Teilnahme an einem Arbeitstraining - Begriff und Aufgaben der Wohlfahrtspflege - Begriff der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 41 SGB 12 vom 02.12.2006, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 84 Abs 1 S 1 SGB 12, § 84 Abs 1 S 2 SGB 12
    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Einkommensbegriff - Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege - Motivationszuwendung für die Teilnahme an einem Arbeitstraining - Begriff und Aufgaben der Wohlfahrtspflege - Begriff der ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Berücksichtigung von "Motivationszuwendungen" der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Einkommensbegriff - Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege - Motivationszuwendung für die Teilnahme an einem Arbeitstraining - Begriff und Aufgaben der Wohlfahrtspflege - Begriff der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Berücksichtigung von "Motivationszuwendungen" der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Berücksichtigung von "Motivationszuwendungen" der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Sozialhilferecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Motivationszuwendung eines Integrationsunternehmens und die Sozialhilfe

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Motivationszuwendungen werden nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zuwendungen eines Integrationsunternehmens zur Arbeitsmotivation auf Sozialhilfe nicht anrechenbar

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zuwendungen eines Integrationsunternehmens zur Arbeitsmotivation auf Sozialhilfe nicht anrechenbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 113, 86
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 26.06.1985 - 2 RU 79/84

    Begriff der Wohlfahrtspflege

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
    Ob nur die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände (Caritasverband, Diakonisches Werk, die Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, der Paritätische Wohlfahrtsverband und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) erfasst sind (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 5 SGB XII RdNr 16; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 84 SGB XII RdNr 14 ff, Stand Oktober 2007) oder ob auch andere gemeinnützige und freie Einrichtungen und Organisationen (etwa Selbsthilfeverbände, Geschädigtenverbände) hinzuzurechnen sind (Piepenstock aaO; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 5 SGB XII RdNr 7; Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 5 RdNr 8; BSGE 58, 210, 212 = SozR 2200 § 539 Nr. 111) , kann dahinstehen, weil die H Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbands ist.
  • BSG, 29.11.1990 - 7 RAr 10/89

    Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge nach Rückforderung von betrügerisch

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
    In diesen Fällen wird der Bescheid nach der bis zum 31.3.2008 geltenden Rechtslage (Änderung des § 96 SGG durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444) gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens und ist mit der Klage wirksam angefochten und damit Gegenstand des gerichtlichen Klageverfahrens (BSG SozR 1500 § 86 Nr. 1 S 2; BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1 S 8) .
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
    Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um einen Höhenstreit, bei dem Grund und Höhe des Leistungsanspruchs in vollem Umfang zu überprüfen sind (stRspr; vgl: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1; BSGE 95, 191 ff RdNr 13 = SozR 4-4300 § 37b Nr. 2; BSGE 108, 123 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 7; BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 3 RdNr 9) .
  • BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
    Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um einen Höhenstreit, bei dem Grund und Höhe des Leistungsanspruchs in vollem Umfang zu überprüfen sind (stRspr; vgl: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1; BSGE 95, 191 ff RdNr 13 = SozR 4-4300 § 37b Nr. 2; BSGE 108, 123 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 7; BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 3 RdNr 9) .
  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 40/06 R

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Erweiterung des Bemessungsrahmens - unbillige Härte

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
    Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um einen Höhenstreit, bei dem Grund und Höhe des Leistungsanspruchs in vollem Umfang zu überprüfen sind (stRspr; vgl: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1; BSGE 95, 191 ff RdNr 13 = SozR 4-4300 § 37b Nr. 2; BSGE 108, 123 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 7; BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 3 RdNr 9) .
  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
    Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um einen Höhenstreit, bei dem Grund und Höhe des Leistungsanspruchs in vollem Umfang zu überprüfen sind (stRspr; vgl: BSGE 95, 8 ff RdNr 6 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 1; BSGE 95, 191 ff RdNr 13 = SozR 4-4300 § 37b Nr. 2; BSGE 108, 123 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 7; BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 3 RdNr 9) .
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
    Gegenstand des Verfahrens ist nach Abschluss des Teilvergleichs (zur Beschränkung des Streitgegenstands durch Teilvergleich BSG, Urteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R -, SozR 4-3500 § 28 Nr. 8 RdNr 12 f mwN) nur noch der Bescheid vom 15.11.2007, soweit damit Leistungen in Höhe von 503, 24 Euro unter Zugrundelegung fiktiver (prognostischer) Einnahmen in Höhe von 60 Euro und einer Einkommensanrechnung von 8, 56 Euro bewilligt wurden.
  • BSG, 26.09.1961 - 2 RU 31/60
    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
    Unter Wohlfahrtspflege ist deshalb eine planmäßige, ohne Gewinnerzielungsabsicht und zum Wohle der Allgemeinheit neben dem Staat und öffentlichen Trägern ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Betreuung und/oder Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete, notleidende oder sonst sozial benachteiligte Personen, die auch über die Ziele einer bloßen Selbsthilfeorganisation hinausgeht, zu verstehen (BSGE 15, 116, 117; 15, 190, 191; 18, 133, 134; Piepenstock in jurisPK-SGB XII, § 5 SGB XII RdNr 22) .
  • BSG, 01.08.1978 - 7 RAr 37/77

    Verfahrensgegenstand - Abänderungsbescheid - Rückforderung einer Leistung -

    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
    In diesen Fällen wird der Bescheid nach der bis zum 31.3.2008 geltenden Rechtslage (Änderung des § 96 SGG durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444) gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens und ist mit der Klage wirksam angefochten und damit Gegenstand des gerichtlichen Klageverfahrens (BSG SozR 1500 § 86 Nr. 1 S 2; BSG SozR 3-4100 § 157 Nr. 1 S 8) .
  • BSG, 30.11.1962 - 2 RU 260/58
    Auszug aus BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 12/11 R
    Unter Wohlfahrtspflege ist deshalb eine planmäßige, ohne Gewinnerzielungsabsicht und zum Wohle der Allgemeinheit neben dem Staat und öffentlichen Trägern ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder abhelfende Betreuung und/oder Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete, notleidende oder sonst sozial benachteiligte Personen, die auch über die Ziele einer bloßen Selbsthilfeorganisation hinausgeht, zu verstehen (BSGE 15, 116, 117; 15, 190, 191; 18, 133, 134; Piepenstock in jurisPK-SGB XII, § 5 SGB XII RdNr 22) .
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Die russischen Rentenleistungen fließen den Klägern nach den Feststellungen des LSG tatsächlich - vierteljährlich - zu und stellen damit als Zufluss von Zahlungsmitteln (vgl nur BSGE 113, 86 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1) grundsätzlich solche Einnahmen in Geld dar; soweit sie nicht - wie vorliegend vom LSG aber (wegen der Zahlung auf das Konto) festgestellt - in Euro zufließen, sind sie im Zeitpunkt ihres Zuflusses zum jeweils geltenden Kurswert umzurechnen (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 7 RdNr 22) .
  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013, B 8 SO 12/11 R, juris, Rdnr. 19).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die freie Wohlfahrtspflege Zuwendungen unabhängig von staatlichen Leistungen gerade zu dem Zweck gewährt, die Lage des Hilfebedürftigen zu verbessern und der öffentliche Träger nicht auf Kosten der freien Wohlfahrtspflege entlastet werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013, B 8 SO 12/11 R, juris, Rdnr. 19 m.w.N.).

    Die freie Wohlfahrtspflege unterstützt die Träger existenzsichernder Leistungen durch private Organisation bei ihren Aufgaben angemessen, ist in der Gestaltung ihrer Arbeit aber völlig frei (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2013, B 8 SO 12/11 R, juris, Rdnr. 15).

    Unter Wohlfahrtspflege ist deshalb eine planmäßige, ohne Gewinnerzielungsabsicht und zum Wohle der Allgemeinheit neben dem Staat und öffentlichen Trägern ausgeübte unmittelbare vorbeugende oder helfende Betreuung und/oder Hilfeleistung für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete, notleidende oder sonst sozial benachteiligte Personen zu verstehen, die auch über die Ziele einer bloßen Selbsthilfeorganisation hinausgehen (BSG, Urteil vom 28. Februar 2013, B 8 SO 12/11 R, juris, Rdnr. 15 m.w.N.).

  • BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 27/18 R

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach

    Unerheblich ist es deshalb auch, ob die Einnahmen zu den Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören und der Steuerpflicht unterliegen (zum Ganzen bereits Bundessozialgericht vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 14).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Fachkliniken N. gGmbH (nunmehr D. N. gGmbH), die die IAW betreibt, als Gesellschaft der Evangelisch-Lutherischen Diakonissenanstalt zu F., des Zentrums für Mission und Ökumene, des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises N. und der Vereine F. N. eV und B. eV (zumindest der zuletzt genannte Verein ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbands), selbst Mitglied eines der in der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtverbände Schleswig-Holstein eV organisierten Verbände der freien Wohlfahrtspflege ist und ob ggf Organisationen, die nicht einem der dort zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbände angehören, zu den Einrichtungen der "freien Wohlfahrtspflege" iS des § 84 Abs. 1 SGB XII zählen (zur denkbaren Einbeziehung von Einrichtungen und Organisationen in den Anwendungsbereich des § 84 Abs. 1 SGB XII, die nicht der Liga/Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angehören, bereits BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 16; eingehend zum Streitstand Kokemoor, SGb 2014, 613, 617 f).

    Die freie Wohlfahrtspflege unterstützt insoweit die Sozialhilfeträger durch private Organisationen bei ihren Aufgaben nach dem SGB XII angemessen, ist in der Gestaltung ihrer Arbeit aber völlig frei (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 15 mwN) .

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab; denn in dem 2013 entschiedenen Fall (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1) lagen der Betreuung des dortigen Klägers in einem "Arbeitstraining" keine vertraglichen Vereinbarungen mit einem Träger einer Sozialleistung nach § 12 SGB I zugrunde.

    Dies hat der Senat bereits zu § 84 Abs. 1 SGB XII entschieden, der ebenfalls eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgibt (BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 12/11 R - BSGE 113, 86 = SozR 4-3500 § 84 Nr. 1, RdNr 19 f) ; im Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 SGB XII gilt nichts anderes.

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