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   BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R   

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https://dejure.org/2019,8032
BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R (https://dejure.org/2019,8032)
BSG, Entscheidung vom 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R (https://dejure.org/2019,8032)
BSG, Entscheidung vom 28. März 2019 - B 3 KR 15/17 R (https://dejure.org/2019,8032)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Krankengeld - Entstehen des Anspruchs hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger mit Wahlerklärung - ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen bei einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten derselben Erkrankung

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Krankengeld - Entstehen des Anspruchs hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger mit Wahlerklärung - ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen bei einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten derselben Erkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewährung von Krankengeld an freiwillig Versicherte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 750
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 08.03.1973 - 5 AZR 491/72

    Verlängerung - Sechs-Wochen-Zeitraum - Aussperrung - Streik

    Auszug aus BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R
    Jedoch wird dieser Höchstleistungsdauer in § 3 EntgFG nicht etwa ein enges Verständnis im Sinne einer zusammenhängenden Frist zugrunde gelegt, sondern diese wird in Anlehnung an § 191 BGB (ebenfalls) als Frist von 42 Kalendertagen verstanden (vgl nur BAG Urteil vom 8.3.1973 - 5 AZR 491/72 - AP Nr. 29 zu § 1 LFZG; Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz - Aufwendungsausgleichsgesetz, 8. Aufl 2018, § 3 RdNr 224 mwN) .
  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    Auszug aus BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R
    Dies entspricht dem Grundgedanken, dass die Entgeltfortzahlung auch ganz wesentlich im gesamtgesellschaftlichen Interesse der Entlastung der Krankenkassen und damit mittelbar aller Beitragszahler dienen soll (so BAG Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 255/00, Juris RdNr 39 mit umfangreichen Nachweisen, BAGE 100, 130 = AP Nr. 10 zu Art. 30 EGBGB nF = DB 2002, 1889; Kunz/Wedde, Entgeltfortzahlungsrecht, 2. Aufl 2005, § 3 RdNr 1a mit umfangreichen Nachweisen).
  • BSG, 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R
    Auch dort werden - unbeschadet der stets in den Blick zu nehmenden unterschiedlichen Zielrichtung der für das Arbeitsrecht normierten Ansprüche im Verhältnis zum SGB V (vgl dazu - bzgl § 5 EntgFG - zuletzt Senatsurteil vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - RdNr 28, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) - für die Gewährung und Wiedergewährung der gesetzlichen sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers an arbeitsunfähige Arbeitnehmer im Krankheitsfall "bis zur Dauer von sechs Wochen" über den reinen Fristablauf hinaus noch besondere Voraussetzungen aufgestellt bzw Einschränkungen normiert, die sich zwar nicht in gleicher oder ähnlicher Weise in § 46 S 2 SGB V aF finden.
  • BGH, 09.05.2018 - IV ZR 23/17

    Krankentagegeldversicherung: Auslegung einer Karenzzeitregelung

    Auszug aus BSG, 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R
    Dagegen spricht schon, dass im Fall des Klägers - ausgehend von den Feststellungen des LSG - trotz Unterbrechungen in den Zeiträumen von AU stets dieselbe Krankheit vorlag und die gegenteilige Auslegung gerade in seinem Fall des Vorliegens einer schwereren Grunderkrankung mit nicht zusammenhängenden AU-Zeiten sogar eine unzumutbare Erschwerung der Leistungsgewährung bewirken könnte (vgl ähnlich zum Krankentagegeld der privaten Krankenversicherung: Kein erneutes Eingreifen einer Karenzzeit bei Vorliegen desselben Versicherungsfalls und zwischenzeitlicher mehrfacher Unterbrechung der AU: BGH Urteil vom 9.5.2018 - IV ZR 23/17, Juris RdNr 24 mwN = NJW-RR 2018, 929 = VersR 2018, 808) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2023 - L 5 KR 578/22
    Auf diese Weise wurde ein Gleichklang beim Aufschub des Krankengeld-Anspruchs erreicht und eine Einsparung bei den Krankengeld-Aufwendungen der Krankenkassen herbeigeführt, indem für beide Gruppen ebenfalls der gleiche Beitragssatz galt (vgl. BSG vom 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R Rn. 24 ff.).

    Während der Krankengeld-Beginn ab der siebten Arbeitsunfähigkeits-Woche bei Beschäftigten bewusster und gewollter Ausdruck zweier komplementärer bzw. sich ergänzender Regelungssysteme zur Sicherung von Entgelt- bzw. Einkommensausfall bei Krankheit ist (solange Versicherte insoweit Zahlungen des Arbeitgebers nach § 3 EntgFG - kraft Gesetzes im Regelfall für maximal sechs Wochen - erhalten, ist die Krankenkasse wegen Ruhens des Krankengeldes nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von ihrer Leistungspflicht befreit; vgl. insgesamt BSG vom 28.03.2019 - B 3 KR 15/17 R Rn. 24 ff.), muss der freiwillig krankenversicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige mit einer Wahlerklärung den Entgeltausfall aus eigener Kraft kompensieren bzw. hierfür Vorsorge treffen.

  • VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22

    Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz:

    Mit Blick auf die Sechs-Wochen-Vorgabe in § 3 EFZG wird in Anlehnung an § 191 BGB arbeitsrechtlich allgemein eine Frist von 42 Kalendertagen verstanden, sodass etwa Sonn- und Feiertage mitzählen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2019 - B 3 KR 15/17 R - juris Rn. 22; BAG, Urteil vom 8. März 1973 - 5 AZR 491/72 - juris).
  • LSG Bayern, 02.02.2023 - L 4 KR 567/20

    Krankengeldbeginn bei Versicherten nach dem KSVG

    Wie auch bei Versicherten, die eine Wahlerkärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V abgegeben haben, setzt der Krankengeldanspruch der nach dem KSVG Versicherten dann nicht eine zuvor bestehende "ununterbrochene" Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen voraus, wenn die einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten auf derselben Erkrankung beruhen (Verweis auf BSG vom 28.03.2019, B 3 KR 15/17 R).

    Auch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.03.2019 (B 3 KR 15/17 R) sei hierauf nicht anwendbar, da es sich allein auf den Personenkreis der Selbstständigen und nicht auf Künstler beziehe.

    Das Urteil des BSG in der Rechtssache B 3 KR 15/17 R sei auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

  • BSG, 27.02.2023 - B 3 KR 41/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Soweit mit ihr geltend gemacht wird, die Satzungsregelungen seien nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen und der auf die Sachverhaltskonstellation hier zu übertragenden Entscheidung des Senats vom 28.3.2019 ( B 3 KR 15/17 R - SozR 4-2500 § 46 Nr. 9) völlig überraschend und insoweit unwirksam, fehlt es zudem an Darlegungen dazu, worin nach dieser Entscheidung noch die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache besteht und warum sich die Rechtsfrage nicht bereits aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Regelungen und der Senatsentscheidung beantworten lässt.
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