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   BSG, 28.04.1989 - 5 RJ 39/88   

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https://dejure.org/1989,6731
BSG, 28.04.1989 - 5 RJ 39/88 (https://dejure.org/1989,6731)
BSG, Entscheidung vom 28.04.1989 - 5 RJ 39/88 (https://dejure.org/1989,6731)
BSG, Entscheidung vom 28. April 1989 - 5 RJ 39/88 (https://dejure.org/1989,6731)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rente - Ablehnung - Wartezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Inhalt des Verfügungssatzes eines Bescheides bei nicht erfüllter Wartezeit

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.06.1984 - 4 RJ 53/83

    Rentenversicherung - Versicherungsrente - Feststellung des Zeitpunktes des

    Auszug aus BSG, 28.04.1989 - 5 RJ 39/88
    Allerdings hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 29. Juni 1984 (SozR 1500 § 54 Nr. 61) entschieden, bei der Feststellung des Tages, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist, handele es sich nicht um die Begründung, sondern um einen Teil der Bescheid-Formel (Verfügungssatz).
  • BSG, 26.01.1978 - 5 RJ 120/76

    Bescheid - Witwenrente - Berechnung durch den Versicherungsträger - Anrechnung

    Auszug aus BSG, 28.04.1989 - 5 RJ 39/88
    Nach der Rechtsprechung des BSG erfaßt die Bindungswirkung des § 77 SGG bei einem Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich den Verfügungssatz, dh die Entscheidung über die Höhe, die Dauer und die Art der Rente, nicht dagegen die Begründung, zu der die rechtliche Beurteilung von Vorfragen, sowie die dem Bescheid zugrundegelegten Erwägungen gehören (vgl BSG in SozR 2200 § 1268 Nr. 10; 1500 § 77 Nr. 56 mwN).
  • BSG, 17.12.1974 - 9 RV 76/74

    Gewährung von Berufsschadensausgleich - Vergleichseinkommen - Endrundgehalt der

    Auszug aus BSG, 28.04.1989 - 5 RJ 39/88
    Diese umfaßt den sich aus den festgestellten Tatsachen und den angewandten Rechtsnormen ergebenden Subsumtionsschluß als Ganzes, nicht hingegen einzelne Glieder dieses Schlusses, losgelöst vom Subsumtionsergebnis und selbständig (so BSGE 39, 14, 18 mwN).
  • BSG, 31.05.1978 - 5 RJ 76/76

    Rentenbescheid - Bindungswirkung - Umfang - Rentenhöhe - Veränderung - Absehen

    Auszug aus BSG, 28.04.1989 - 5 RJ 39/88
    Der erkennende Senat hat zwar im Urteil vom 31. Mai 1978 (BSGE 46, 236, 237 ff; vgl auch aaO 49, 296, 297) gegen die Eingrenzung der Bindungswirkung Bedenken erhoben, diese betrafen aber nur eine Ausdehnung der Verbindlichkeit von Rentenbescheiden auf solche Elemente des Bescheides, die außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens gesondert durch einen der Bindung fähigen Verwaltungsakt geregelt werden können.
  • BSG, 06.09.1989 - 5 RJ 33/88

    Bindungswirkung eines Rentenbescheids

    Nach der Rechtsprechung des BSG erstreckt sich die Bindungswirkung des § 77 SGG bei einem Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich auf den Verfügungssatz, dh die Entscheidung über die Höhe, die Dauer und die Art der Rente, nicht dagegen auch auf die Begründung, zu der die rechtliche Beurteilung von Vorfragen sowie die dem Bescheid zugrunde gelegten Erwägungen gehören (s BSG in SozR 2200 § 1268 Nr. 10; SozR 1500 § 77 Nr. 56 mwN; erkennender Senat zuletzt im Urteil vom 28. April 1989, 5 RJ 39/88).

    Der vom 4. Senat des BSG am 29. Juni 1984 (SozR 1500 § 54 Nr. 61) in einem anderen Sinn entschiedene Fall betraf, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 28. April 1989 aaO im einzelnen dargelegt hat, einen Rentenbescheid, mit dem eine Rente gewährt worden war, und der demzufolge eine andere Ausgangslage bot, als sie in dem vom erkennenden Senat am 28. April 1989 entschiedenen Rechtsstreit und im Prozeß der Klägerin gegeben ist.

    Freilich darf nicht übersehen werden, daß der vorliegende Fall sich von dem Sachverhalt, über den der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. April 1989 aaO zu befinden hatte, insofern unterscheidet, als damals der Eintritt des Versicherungsfalles positiv festgestellt wurde, im jetzigen Rentenbescheid der Beklagten dagegen eine negative Aussage - "Nichteintritt" der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - getroffen wird.

  • LSG Bayern, 17.11.2005 - L 14 R 4261/03

    Partielle Rücknahme von Rentenbescheiden; Nachträgliche Erbringung von zu Unrecht

    Zur Bindung von Bescheiden und gerichtlichen Entscheidungen muss die Klägerin auf Folgendes hingewiesen werden: Verbindlich sind Verwaltungsakte, und zwar grundsätzlich nur im Verhältnis erlassende Behörde - Bürger (§ 77 SGG); bei Rentenbescheiden betrifft dies den Verfügungssatz, mithin Art, Höhe und Dauer der Rente, nicht aber die Begründung und die zur Begrüdung herangezogenen Sachverhalte, nicht einmal den für den Rentenbeginn und die Höhe der Rente maßgebenden Versicherungs- bzw. Leistungsfall (BSG vom 28.04.1989 - 5 RJ 39/88 in SozSich 1989, 312; BSG vom 06.09.1989 - 5 RJ 33/88 in SozR 1500 § 77 Nr. 70. Anderer Ansicht nur BSG vom 29.06.1984 - 4 RJ 53/83 in SozR 1500 § 54 Nr. 61 zu einem vom Versicherungsträger in einem bewilligenden Rentenbescheid positiv festgestellten Leistungsfall; kritisch hierzu BSG vom 06.09.1989, a.a.O.).
  • BSG, 02.06.2010 - B 13 R 493/09 B
    8 c) Die Klägerin macht zudem geltend, das LSG habe sich mit seiner Auffassung, die Bestandskraft des eine Rentenleistung ablehnenden ersten Bescheids der Beklagten vom 7.9.2001 stehe einem Rentenanspruch entgegen, in Widerspruch zu Entscheidungen des BSG (BSG SozR 1500 § 77 Nr. 69 und Nr. 70) begeben.
  • LSG Bayern, 20.12.2006 - L 16 R 84/06

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit;

    In einer weiteren Entscheidung hat das BSG ausgeführt, dass im Falle der Rentenablehnung wegen nicht erfüllter Wartezeit die Feststellung des Tages, an dem der Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich nicht zum Verfügungssatz des Bescheides gehört (so BSG im Urteil vom 28.04.1989, Az.: 5 RJ 39/88 = SozR 1500 § 70 Nr. 69 Rdnr. 15).
  • LSG Bayern, 19.07.2001 - L 14 RJ 532/99

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit;

    Die Feststellung, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht, nimmt bei ablehnenden Rentenbescheiden nicht an der Verbindlichkeit des Regelungssatzes teil, stellt nur einen Bestandteil der (unverbindlichen) Begründung dar (BSG vom 28.04.1989 - 5 RJ 39/88 in Breithaupt 1990, 82).
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