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   BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88   

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https://dejure.org/1989,4960
BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88 (https://dejure.org/1989,4960)
BSG, Entscheidung vom 28.06.1989 - 5 RJ 9/88 (https://dejure.org/1989,4960)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 9/88 (https://dejure.org/1989,4960)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhaltsverzicht - Hinterbliebenenrentenanspruch - Verzichtserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verzicht auf Unterhalt bei Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 S. 2 RVO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 290
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86

    Hinterbliebenenanspruch - Deklaratorische Verzichtserklärung - Hinderungsgründe

    Auszug aus BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88
    Der erkennende Senat hat im Anschluß an das vom LSG zitierte Urteil vom 14. März 1985 aaO in teilweiser Abweichung von früheren Urteilen des BSG und teilweiser Aufgabe des eigenen früheren Urteils vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75 - mit seinem Urteil vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86, BSGE 64, 167 - entschieden, daß ein umfassender und endgültiger Verzicht auf Unterhalt einen Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht ausschließt, wenn einer der in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Hinderungsgründe einer Unterhaltspflicht des Versicherten die wesentliche Ursache für die - deklaratorische - Verzichtserklärung gewesen ist, wenn diesem Grund also neben etwaigen sonstigen Gründen eine gleichwertige Bedeutung beizumessen ist.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86, BSGE 64, 167, 170 - zwar ausgeführt, daß die neue Rechtsprechung "zumindest" dann eingreift, wenn die Verzichtserklärung vor der Anfügung des Satzes 2 in § 1265 RVO durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 und damit auch vor Inkrafttreten der Neufassung und Erweiterung des Satzes 2 am 1. Januar 1973 durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 abgegeben worden war.

    Es käme dann nur ein Anspruch nach Satz 1 der Vorschrift in Betracht, dem aber der erklärte Unterhaltsverzicht in jedem Fall entgegenstehen würde (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86, BSGE 64, 167).

    Der erkennende Senat sieht hierin eine inhaltliche Übereinstimmung mit seiner im Urteil vom 23. November 1988 aaO vertretenen Auffassung, daß der Witwenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO nur dann gegeben ist, wenn einer der in Nr. 1 der Vorschrift genannten Ausschlußgründe ursächlich (iS der Theorie der wesentlichen Bedingung) für den Unterhaltsverzicht war.

  • BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

    Auszug aus BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88
    Ebenfalls mit Urteil vom 23. November 1988 - 5/4a RJ 55/87 - hat der Senat entschieden, daß dies auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Hinblick auf die Scheidung aus beiderseitigem Verschulden lediglich eine Unterhaltsbeitragspflicht des Versicherten nach § 60 Ehegesetz in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung in Betracht kommt, weil auch diese eine Unterhaltsverpflichtung iS des § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO ist (insoweit ebenso Urteil des 4. Senats des BSG vom 19. Januar 1989 - 4 RA 16/88 -).

    Der 4. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 19. Januar 1989 aaO zu Recht angenommen, daß damit nicht die seit dem 1. Januar 1973 abgegebenen Verzichtserklärungen stets schädlich sein müßten.

    Im übrigen entnimmt der erkennende Senat dem Urteil des 4. Senats vom 19. Januar 1989 - 4 RA 16/88 -, daß auch für den 4. Senat eine Mehrzahl von Beweggründen beim Abschluß eines Unterhaltsverzichtsvertrages - im entschiedenen Fall: die Preisgabe der Unterhaltsleistungen des Ehemannes sowie die Absicherung gegen Unterhaltsforderungen des Ehemannes - mitgewirkt haben kann, jedoch nicht jeder davon als rechtserheblicher Grund iS der neuen Rechtsprechung beider Senate zu § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO, § 42 Abs. 1 Satz 2 AVG in Betracht kommt.

  • BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86

    Unterhaltsverzicht - Geschiedenen-Witwenrente

    Auszug aus BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88
    Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat im vorliegenden Fall auch nicht von der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG ab, nach der ein Unterhaltsverzicht dem Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG- (inhaltsgleich mit § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO) nur dann nicht entgegensteht, wenn bereits ohne den Verzicht 1) noch zur Zeit des Todes des Versicherten und 2) bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Verzichts keine Unterhaltsverpflichtung ausschließlich aus den in Satz 2 Nr. 1 aaO genannten Gründen bestanden hat, und wenn 3) die spätere Hinterbliebene bei Abschluß des Erlaßvertrags es vernünftigerweise als aus- geschlossen erachten durfte, die in Satz 2 aaO genannten, einen Unterhaltsanspruch hindernden Gründe könnten bis zum Tode des Versicherten infolge einer in Rechnung zu stellenden Änderung der Verhältnisse wieder entfallen (vgl BSG-Urteil vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 -).
  • BSG, 23.11.1988 - 4a RJ 55/87
    Auszug aus BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88
    Ebenfalls mit Urteil vom 23. November 1988 - 5/4a RJ 55/87 - hat der Senat entschieden, daß dies auch dann gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Hinblick auf die Scheidung aus beiderseitigem Verschulden lediglich eine Unterhaltsbeitragspflicht des Versicherten nach § 60 Ehegesetz in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung in Betracht kommt, weil auch diese eine Unterhaltsverpflichtung iS des § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO ist (insoweit ebenso Urteil des 4. Senats des BSG vom 19. Januar 1989 - 4 RA 16/88 -).
  • BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 91/75
    Auszug aus BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88
    Der erkennende Senat hat im Anschluß an das vom LSG zitierte Urteil vom 14. März 1985 aaO in teilweiser Abweichung von früheren Urteilen des BSG und teilweiser Aufgabe des eigenen früheren Urteils vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75 - mit seinem Urteil vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86, BSGE 64, 167 - entschieden, daß ein umfassender und endgültiger Verzicht auf Unterhalt einen Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht ausschließt, wenn einer der in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Hinderungsgründe einer Unterhaltspflicht des Versicherten die wesentliche Ursache für die - deklaratorische - Verzichtserklärung gewesen ist, wenn diesem Grund also neben etwaigen sonstigen Gründen eine gleichwertige Bedeutung beizumessen ist.
  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente -

    Im Rahmen von § 1265 Abs. 1 S. 2 RVO kommt es für die Unbeachtlichkeit eines Unterhaltsverzichts der früheren Ehefrau des Versicherten darauf an, ob er sich nach den objektiven Gegebenheiten des Falles als »leere Hülse« darstellt (Fortführung von BSG vom 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86 = BSGE 64, 167 = SozR 2200 § 1265 Nr. 90, BSG vom 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86 = SozR 2200 § 1265 Nr. 92 und vom 19.1.1989 - 4/11a RA 72/87 - SozR 2200 § 1265 Nr. 93 und vom 19.1.1989 - 4 RA 16/88 = SozR 2200 § 1265 Nr. 94 und vom 28.6.1989 - 5 RJ 9/88 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 98 und vom 13.9.1990 - 5 RJ 52/89 = SozR 3-2200 § 1965 Nr. 4).
  • BSG, 28.07.1992 - 5 BJ 8/92

    Anspruch auf Witwenrente - Ausschluss infolge Verzichts auf einen

    Daß insoweit Einigkeit zwischen den Urteilen des 4. und 5. Senats besteht, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 28. Juni 1989 (- 5 RJ 9/88 - SozR 2200 § 1265 Nr. 98) ausgeführt.
  • BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 55/88
    Im übrigen hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 9/88 - darauf hingewiesen, daß sich eine derartige Vorausschau im Zeitpunkt der Verzichtserklärung zwangsläufig erst nach der Stellung des Hinterbliebenenrentenantrags und damit in rückschauender Betrachtungsweise überprüfen läßt.
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