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   BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R   

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BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R (https://dejure.org/2018,17510)
BSG, Entscheidung vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R (https://dejure.org/2018,17510)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - B 5 R 12/17 R (https://dejure.org/2018,17510)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung unter Berücksichtigung weiterer persönlicher Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten; Verfassungsmäßigkeit von § 307d SGB VI

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf weitergehende rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung unter Berücksichtigung weiterer persönlicher Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Recht der gesetzlichen Rentenversicherung; Recht der Arbeitsförderung; Gebiet der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

  • archive.li (Pressemeldung, 28.06.2018)

    Mütterrente-Regel ist verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung persönlicher Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    B. K. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund

    Rentenversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 126, 118
  • NZS 2018, 991
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R
    Diese sei aber unter Berücksichtigung der vom BVerfG im Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - entwickelten Grundsätze und der zwischenzeitlich erfolgten weiteren sozialpolitischen Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Familien mit Kindern in dem vom Gericht zu überprüfenden Maße hinzunehmen.

    Die Klägerin setzt sich - ebenso wie das LSG - mit der Rechtsprechung des BVerfG im Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - auseinander und geht insoweit - zumindest punktuell - auf die Entscheidungsgründe des LSG ein.

    Ausgangspunkt ist weiterhin die Entscheidung des BVerfG vom 7.7.1992 (1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1) .

    Das BVerfG hat dort (BVerfGE 87, 1, 40) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Anerkennung von KEZ als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand im Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG vom 11.7.1985, BGBl I 1450) bereits einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan habe.

    Das BVerfG hat weiter ausgeführt, dem Gesetzgeber gebühre bei der Festlegung der Reformschritte eine ausreichende Anpassungszeit und er dürfe hierbei die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen (BVerfGE 87, 1, 40 f) .

    Dem Auftrag des BVerfG, "sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert" (vgl BVerfGE 87, 1, 41) , ist der Gesetzgeber nachgekommen.

    Zudem hat das BVerfG den Gesetzgeber auch dazu berechtigt angesehen, sich mit einer auf den Rentenzugang beschränkten Regelung zu begnügen, wenn eine Einbeziehung der Bestandsrentner mit besonders großem finanziellen Aufwand verbunden wäre (vgl BVerfGE 87, 1, 44 f) .

    Es ergibt sich daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen (vgl BVerfGE 87, 1, 39 f) .

    Dem Auftrag des BVerfG, "sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert" (BVerfGE 87, 1, 41) , ist der Gesetzgeber nachgekommen, zuletzt mit der grundsätzlichen Anhebung der Beitragszeit von einem auf zwei Jahre durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz.

    Zum anderen habe der Gesetzgeber auch auf der Leistungsseite die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er seit Ergehen des "Trümmerfrauen"-Urteils (vgl BVerfGE 87, 1) in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente in das Leistungsspektrum gerade der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt habe und die durch Kindererziehung entstehenden Nachteile so systemgerecht bereits im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen habe (vgl BSGE 120, 23, RdNr 43, 46) .

    Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl BVerfGE 87, 1, 42 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1; BVerfGE 109, 64, 89; 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 30) .

    Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen (vgl BVerfGE 87, 1, 39) .

    Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BVerfGE 87, 1, 41) , sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.

    Das BVerfG ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden (vgl BVerfGE 94, 241, 263 f) und sich die Anerkennung von KEZ in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (vgl BVerfGE 87, 1, 39 f) .

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6; BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f; BVerfGE 107, 205, 212 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445) .

  • BSG, 30.09.2015 - B 12 KR 15/12 R

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung

    Auszug aus BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R
    Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde für Erziehungszeiten ab 1992 die Regelung des § 70 Abs. 3a SGB VI eingeführt, die unter den dort im Einzelnen normierten Voraussetzungen die Anrechnung zusätzlicher EP für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorsieht (vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77, RdNr 47 f mwN) .

    Das BSG hat eine verfassungsrechtlich gebotene Entlastung wegen Betreuung und Erziehung von Kindern auf der Beitragsseite der gesetzlichen Rentenversicherung verneint (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77; sowie BSG Urteile vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr. 1, und vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - vorgesehen: BSGE und SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 84) .

    Zum einen sei die in der sozialen Pflegeversicherung zu bejahende Prämisse einer Mindestgeschlossenheit des Sozialversicherungssystems in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegeben (vgl BSGE 120, 23, RdNr 36 ff) .

    Zum anderen habe der Gesetzgeber auch auf der Leistungsseite die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er seit Ergehen des "Trümmerfrauen"-Urteils (vgl BVerfGE 87, 1) in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente in das Leistungsspektrum gerade der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt habe und die durch Kindererziehung entstehenden Nachteile so systemgerecht bereits im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen habe (vgl BSGE 120, 23, RdNr 43, 46) .

    Die Anerkennung von KEZ füge sich in die Struktur der Rentenversicherung ein (BSGE 120, 23 RdNr 49; BVerfG Beschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - BVerfGK 12, 81, 83) .

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BSG, 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R
    Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl BVerfGE 87, 1, 42 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1; BVerfGE 109, 64, 89; 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 30) .

    Durch die Anfügung von S 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl BVerfGE 92, 91, 109; 109, 64, 89; 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 30) .

    In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl BVerfGE 97, 35, 43; 104, 373, 393; 113, 1, 15) .

    Es kann dahinstehen, ob trotz des Anstiegs der Zahl berufstätiger Frauen im allgemeinen noch immer Frauen die Kindererziehung übernehmen und aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichten (vgl BVerfGE 113, 1, 19) .

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Sind - wie hier - Stichtags- und vergleichbare Übergangsvorschriften zu beurteilen, muss sich nach der Rechtsprechung des BVerfG die verfassungsrechtliche Prüfung darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 47 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 15; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 178 f = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 73; BVerfG Beschluss vom 1.4.2014 - 2 BvL 2/09 - BVerfGE 136, 127 RdNr 49 f; BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 ua - NJW 2022, 2904 RdNr 158; zur Kurzfassung dieses Prüfungsmaßstabs - Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt vertretbar - vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369, 399 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 90 mwN; s auch BVerfG Beschluss vom 18.7.2019 - 1 BvL 1/18 ua - NJW 2019, 3054 RdNr 105; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 23) .
  • BSG, 26.09.2019 - B 5 R 6/18 R

    Anspruch auf Altersrente

    Hierzu hat sich das LSG nur sehr knapp verhalten, sodass gemessen hieran auch die Revisionsbegründung noch als ausreichend anzusehen ist (vgl BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 9) .

    Darin liegt eine teilweise Änderung der rechtlichen Verhältnisse gegenüber denjenigen der ursprünglichen Rentenbewilligung iS von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der durch eine Teilaufhebung der ursprünglichen Festsetzung des Rentenwerts und deren Ersetzung durch einen höheren Rentenwert Rechnung zu tragen ist (vgl BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 11) .

    Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 34 ff unter Hinweis auf BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 6; BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 13 f; BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445 ) .

    (2) Der Senat hat bereits entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.6.2014 mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 1.1.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind (Senatsurteil vom 28.6.2018, BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3) .

    Ebenso wie eine Stichtagsregelung ist die Anknüpfung an Verhältnisse in einem bestimmten Zeitraum für die Begründung eines Anspruchs unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sie notwendig erscheint und die Wahl des Zeitraums sachlich vertretbar ist (vgl zum Stichtag zuletzt BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 23 unter Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 270 ; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7, RdNr 73; BVerfGE 123, 111, 128 ; 126, 369, 399 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9, RdNr 90) .

    In der Rechtsprechung des BVerfG ist anerkannt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit beim Familienlastenausgleich auch den Regelungsaufwand und die finanziellen Folgen berücksichtigen darf (vgl BVerfGE 87, 1, 41 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 10; BVerfG Beschluss vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - juris RdNr 12; BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 23 mwN) .

    Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei § 307d SGB VI nur um einen Baustein in einer Reihe von Maßnahmen zur Familienförderung im Rentenrecht handelt (vgl BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 21 ff) .

  • BSG, 16.10.2019 - B 13 R 14/18 R

    Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung -

    dd) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands, der die "generative Leistung" der Eltern ausmacht, über die bereits rentenrechtlich bestehenden Regelungen hinaus noch weitergehend im Leistungsrecht der GRV erfolgen müsste, damit die Kappung durch die Höchstwertgrenze hingenommen werden kann (vgl hierzu Senatsurteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 § 249 Nr. 2 RdNr 26; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - SozR 4-2600 § 307d Nr. 3 RdNr 21 f; vgl auch Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 5 RdNr 27; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77, RdNr 47 f mwN).

    Nach dem Wortlaut sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Pauschalierung sind für Bestandsrentner sowohl der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI, vgl dazu ausdrücklich BT-Drucks 18/909 S 24) als auch die individuelle Höchstwertbegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI unerheblich (vgl bereits BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 26) .

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl BVerfG Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 270 - juris RdNr 113; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7, RdNr 73; BVerfG Beschluss vom 12.5.2009 - 2 BvL 1/00 - BVerfGE 123, 111, 128, RdNr 44; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9, RdNr 90; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 23) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung auch durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 11/94 ua - BVerfGE 100, 138, 174 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1, juris RdNr 130; BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - BVerfGE 112, 368, 404 = SozR 4-2600 § 307a Nr. 3 RdNr 62; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 25) .

    Es war ihm im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 27) aber auch nicht verwehrt, eine spezielle Regelung für die Bestandsrentner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu treffen.

  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R

    Anspruch auf die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

    Die Beklagte hat die Rentenhöhe, die nur hinsichtlich des Umfangs der Kindererziehungszeit zwischen den Beteiligten im Streit steht ( vgl zur Begrenzung des Streitgegenstandes Senatsurteil vom 16.6.2015 - B 13 R 27/13 R - BSGE 119, 125 = SozR 4-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3, RdNr 11; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, Juris RdNr 11) , richtig festgesetzt (dazu 1) .

    Der erkennende Senat ist insbesondere nicht von einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 1 GG durch den Ausschluss der Klägerin von einer zusätzlichen Berücksichtigung ihrer Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung überzeugt (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 307d SGB VI vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 14 ff ) .

    Der Zeitablauf seit der Entscheidung des BVerfG vom 7.7.1992 ändert daran nichts, weil das BVerfG dort keine zeitliche Grenze für die Umsetzung des Verfassungsauftrags und der einzelnen Schritte gesetzt hat ( vgl BVerfG Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - Juris RdNr 8; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 22) .

    Der Gesetzgeber hat in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlreiche Regelungen geschaffen, die die Stellung der Erziehenden verbessern ( vgl hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 21; vgl auch Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 5 RdNr 27; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77 RdNr 47 f mwN ) .

    Dadurch wird die Ungleichbehandlung nicht vertieft, sondern vermindert ( vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - RdNr 22; so auch Koop, Die "Mütterrente" im verfassungsrechtlichen Kontext, NZS 2015, S 650 ff , 652) .

    Auch insoweit gilt, dass sich aus diesen Wertentscheidungen des GG zwar die allgemeine Pflicht zu einem Familienlastenausgleich entnehmen lässt, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Höhe ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist ( vgl BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - aaO - Juris RdNr 33 ff ) .

  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R

    Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der

    Da die Kindererziehungszeiten grundsätzlich aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährt werden, hat der Gesetzgeber zudem einen weiten Gestaltungsspielraum ( vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - SozR 4-2600 § 307d Nr. 3 RdNr 27) .
  • BSG, 16.10.2019 - B 13 R 18/18 R

    Anspruch auf Altersrente

    dd) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands, der die "generative Leistung" der Eltern ausmacht, über die bereits rentenrechtlich bestehenden Regelungen hinaus noch weitergehend im Leistungsrecht der GRV erfolgen müsste, damit die Kappung durch die Höchstwertgrenze hingenommen werden kann (vgl hierzu Senatsurteil vom 10.10.2018 - B 13 R 34/17 R - SozR 4-2600 § 249 Nr. 2 RdNr 26; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - SozR 4-2600 § 307d Nr. 3 RdNr 21 f; vgl auch Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 13 R 19/14 R - SozR 4-2600 § 149 Nr. 5 RdNr 27; BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 77, RdNr 47 f mwN).

    Nach dem Wortlaut sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Pauschalierung sind für Bestandsrentner sowohl der Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI, vgl dazu ausdrücklich BT-Drucks 18/909 S 24) als auch die individuelle Höchstwertbegrenzung nach Anlage 2b zum SGB VI unerheblich (vgl bereits BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 26) .

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl BVerfG Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 270, juris RdNr 113; BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7, RdNr 73; BVerfG Beschluss vom 12.5.2009 - 2 BvL 1/00 - BVerfGE 123, 111, 128, RdNr 44; BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9, RdNr 90; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 23) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung auch durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 11/94 -BVerfGE 100, 138, 174 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1, juris RdNr 130; BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - BVerfGE 112, 368, 404 = SozR 4-2600 § 307a Nr. 3 RdNr 62; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 25) .

    Es war ihm im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl BVerfG Beschluss vom 11.1.2016 - 1 BvR 1687/14 - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3 RdNr 27) aber auch nicht verwehrt, eine spezielle Regelung für die Bestandsrentner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu treffen.

  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

    Eine solche Stufe sei die Einführung der "Mütterrente" ab dem 01.07.2014 durch den - durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getretenen - § 307d Abs. 1 SGB VI. Bezüglich der 2014 eingeführten Mütterrente habe das BSG mit Urteil vom 28.06.2018 (B 5 R 12/17 R) und vom 10.10.2018 (B 13 R 63/18 B) entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstoße, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt seien.

    Insofern lägen - wie auch bereits bei der Einführung der Mütterrente 2014 (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R) - weiterhin nachvollziehbare Gründe dafür vor, dass keine vollständige Angleichung vorgenommen worden sei; jedenfalls könne die Entscheidung nicht als willkürlich eingestuft werden.

    Da der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids nicht über die Umsetzung des § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI hinausgeht, kann die Klägerin mit ihrer hiergegen gerichteten Klage keine über die Anwendung (und Verfassungsgemäßheit) dieser Norm hinausgehende Überprüfung ihrer Rente bewirken (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, in juris Rn. 11).

    Das BSG hat bereits zu dem zum 01.07.2014 gewährten Zuschuss nach § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.06.2014 mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind (Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, in juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 10.10.2018 - B 13 R 63/18 B -, in juris).

    Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 28.06.2018 (a.a.O.) für den ab 01.07.2014 gewährten Zuschuss ausführlich geprüft und mit überzeugenden Argumenten, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, verneint.

    Hinzu kommt das Inkrafttreten zahlreicher weiterer Regelungen, die die leistungsrechtliche Position von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert haben (s. Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, in juris, Rn. 21).

    Dies ist - wie ausgeführt - der Fall (so auch BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, in juris, Rn. 30 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.01.2022 - L 9 R 303/21

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6

    Die gesetzliche Regelung, wonach ab dem 1.1.2019 zusätzlich pauschal ein halber persönlicher Entgeltpunkt für Kindererziehungszeiten pro Kind Berücksichtigung findet, ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt (im Anschluss an BSG, Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - und Beschluss vom 10.10.2018 - B 13 R 63/18 B -).

    Mit Schreiben vom 27.09.2018 erläuterte die Beklagte die Rentenberechnung und verwies zur Frage der Anerkennung von 36 Kalendermonaten Beitragszeiten für Kindererziehung auf beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren (B 13 R 34/17 R und B 5 R 12/17 R).

    Das BSG hat sodann bereits zu dem zum 01.07.2014 gewährten (und hinter der derzeit geltenden Regelung zurückbleibenden) Zuschlag nach § 307d Abs. 1 Satz 1 SGB VI entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.06.2014 mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind (Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 10.10.2018 - B 13 R 63/18 B -, juris).

    Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 28.06.2018 (a.a.O.) für den ab 01.07.2014 gewährten Zuschlag von einem persönlichen EP pro Kind ausführlich geprüft und mit überzeugenden Argumenten, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, verneint.

    Hinzu kommt das Inkrafttreten zahlreicher weiterer Regelungen, die die leistungsrechtliche Position von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert haben (s. Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R -, juris, Rn. 21).

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 31/21 R

    Höhere Erwerbsminderungsrente auch für Bestandsrentner?

    Sind - wie hier - Stichtags- und vergleichbare Übergangsvorschriften zu beurteilen, muss sich nach der Rechtsprechung des BVerfG die verfassungsrechtliche Prüfung darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1, 47 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1 S 15; BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151, 178 f = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16 RdNr 73; BVerfG Beschluss vom 1.4.2014 - 2 BvL 2/09 - BVerfGE 136, 127 RdNr 49 f; BVerfG Beschluss vom 21.7.2022 - 1 BvR 469/20 ua - NJW 2022, 2904 RdNr 158; zur Kurzfassung dieses Prüfungsmaßstabs - Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt vertretbar - vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 ua - BVerfGE 126, 369, 399 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 9 RdNr 90 mwN; s auch BVerfG Beschluss vom 18.7.2019 - 1 BvL 1/18 ua - NJW 2019, 3054 RdNr 105; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - BSGE 126, 118 = SozR 4-2600 § 307d Nr. 3, RdNr 23) .
  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 63/18 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Aber selbst wenn man dem nicht folgen wolle, so sei bereits im (vom selben Prozessbevollmächtigten vor dem erkennenden LSG-Senat betriebenen) Verfahren L 19 R 218/16 (dieses war Gegenstand des Urteils des 5. Senats des BSG vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R) festgestellt worden, dass § 307d SGB VI nicht gegen die Verfassung verstoße (Urteil vom 14.3.2018).

    Denn die formulierte Frage ist spätestens durch das Urteil des 5. Senats des BSG vom 28.6.2018 (B 5 R 12/17 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) geklärt.

    Der 5. Senat hat sie dahingehend beantwortet, dass § 307d Abs. 2 S 1 SGB VI in der - im vorliegenden Fall wie auch dort maßgeblichen - Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 nicht gegen die Verfassung verstößt (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 12/17 R - Juris RdNr 10, 14 ff).

  • BSG, 10.10.2018 - B 13 R 29/17 R

    Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bei der

  • LSG Thüringen, 27.06.2022 - L 12 R 829/19

    Berücksichtigung von in Bulgarien zurückgelegten Kindererziehungszeiten in der

  • SG Altenburg, 21.05.2019 - S 2 R 365/19
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - L 18 R 673/19

    "Ost-Rente" trotz Rückumzug in die alten Länder

  • BSG, 17.06.2019 - B 5 R 92/19 B

    Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von

  • LSG Bayern, 05.06.2019 - L 19 R 493/18

    Anrechnung von Arbeitsentgelt mit familienbezogenen Bestandteilen als

  • BSG, 03.04.2019 - B 13 R 5/18 R

    Rentenrechtliche Zuerkennung weiterer Entgeltpunkte wegen Kindererziehung

  • LSG Hessen, 13.07.2018 - L 5 R 310/17

    Gesetzliche Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2022 - L 16 R 487/21

    Kindererziehungszeiten von 30 Monaten - Verfassungskonformität

  • BSG, 03.04.2023 - B 5 R 13/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 18.01.2022 - B 5 R 246/21 B

    Rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten; Verfahrensrüge im

  • BSG, 11.01.2022 - B 5 R 232/21 B

    Höhere Altersrente; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

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