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   BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R   

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https://dejure.org/2022,15880
BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R (https://dejure.org/2022,15880)
BSG, Entscheidung vom 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R (https://dejure.org/2022,15880)
BSG, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - B 12 R 1/20 R (https://dejure.org/2022,15880)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber - beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

  • BRAK-Mitteilungen

    Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitsentgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zuordnung von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten Rechtsanwälten zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt Einstufung der Übernahme des für die Mindesthaftpflichtversicherung aufzuwendenden Versicherungsbeitrags als geldwerter Vorteil

  • datenbank.nwb.de

    Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber - beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    Prof. Dr. N. M. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, 17 Beigeladene

    Sozialversicherungsbeiträge - angestellte Rechtsanwälte - Beiträge zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung - beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 390
  • NZS 2023, 38
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 12/18

    Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R
    Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484; Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) an.

    Steuerbarer Arbeitslohn liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen erstattet (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 11 f) oder die Kosten für die Herstellung der persönlichen Voraussetzungen der Berufsausübung trägt (vgl BFH Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) .

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 13) .

    Kommt er der ihn persönlich treffenden gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse; übernimmt der Arbeitgeber - wie hier - die Berufshaftpflichtversicherung oder die hierfür aufzuwendenden Beiträge, handelt dieser zwar auch in seinem eigenbetrieblichen Interesse, aber auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 15) .

  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R
    Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484; Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) an.

    Steuerbarer Arbeitslohn liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen erstattet (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 11 f) oder die Kosten für die Herstellung der persönlichen Voraussetzungen der Berufsausübung trägt (vgl BFH Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) .

    Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 13) .

    Kommt er der ihn persönlich treffenden gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse; übernimmt der Arbeitgeber - wie hier - die Berufshaftpflichtversicherung oder die hierfür aufzuwendenden Beiträge, handelt dieser zwar auch in seinem eigenbetrieblichen Interesse, aber auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 15) .

  • BFH, 15.12.2021 - VI R 32/19

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R
    Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484; Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) an.

    Steuerbarer Arbeitslohn liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen erstattet (BFH Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 - BFHE 270, 475 und - VI R 12/18 - BFHE 270, 484, jeweils RdNr 11 f) oder die Kosten für die Herstellung der persönlichen Voraussetzungen der Berufsausübung trägt (vgl BFH Urteil vom 15.12.2021 - VI R 32/19 - juris) .

  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R
    Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil (vgl BSG Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 10/02 R - BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1, RdNr 19) , der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt (BSG Urteil vom 18.1.2018 - B 12 R 1/17 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 23 RdNr 15; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18, RdNr 22 mwN) .
  • BSG, 26.01.2005 - B 12 KR 3/04 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragspflicht - pauschale

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R
    Die Beklagte hat die geldwerten Vorteile zutreffend als einmalige Zuwendungen iS des § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) eingeordnet (vgl BSG Urteil vom 26.1.2005 - B 12 KR 3/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 7 RdNr 15).
  • BSG, 18.01.2018 - B 12 R 1/17 R

    Sozialversicherung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht - Zuwendung durch Dritten -

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R
    Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil (vgl BSG Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 10/02 R - BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1, RdNr 19) , der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt (BSG Urteil vom 18.1.2018 - B 12 R 1/17 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 23 RdNr 15; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18, RdNr 22 mwN) .
  • BSG, 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R

    Erhebung von Säumniszuschlägen auf nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge für

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R
    Anhaltspunkte dafür, dass das LSG von einem unrichtigen Verschuldensmaßstab (vgl hierzu BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 8, RdNr 11 ff) ausgegangen sein könnte, liegen nicht vor.
  • BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 4/06 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungen zur Abgeltung eines Anspruchs auf

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R
    Hierzu gehören insbesondere die Gegenleistungen des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistung des Beschäftigten (BSG Urteil vom 7.3.2007 - B 12 KR 4/06 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 RdNr 15 mwN) .
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R
    Darunter fallen in erster Linie der tarif- oder einzelvertraglich vereinbarte Bruttoverdienst (vgl BSG Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 7/04 R - SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 RdNr 19) , aber auch sonstige Vorteile, die mit Rücksicht auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Rechtsverhältnis gewährt werden.
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/02 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitsentgelt - Direktversicherung - Beitrag

    Auszug aus BSG, 28.06.2022 - B 12 R 1/20 R
    Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil (vgl BSG Urteil vom 14.7.2004 - B 12 KR 10/02 R - BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1, RdNr 19) , der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt (BSG Urteil vom 18.1.2018 - B 12 R 1/17 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 23 RdNr 15; BSG Urteil vom 26.4.2018 - B 5 R 26/16 R - BSGE 126, 14 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 18, RdNr 22 mwN) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 59/23

    Beitragspriviligierung; Berufsmäßige Ausübung; Erntehelfer; Zeitgeringfügige

    Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5; vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 1/20 R -, SozR 4-2400 § 14 Nr. 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 55/23

    Abhängige Beschäftigung; Bauhelfer; Beitragshinterziehung; Betriebsprüfung;

    Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5; vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 1/20 R -, SozR 4-2400 § 14 Nr. 26).
  • LSG Sachsen, 27.11.2023 - L 9 BA 5/23
    Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV sind auf die Umlage für das Insolvenzgeld entsprechend anzuwenden (§ 359 Abs. 1 Satz 2 SGB III; BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 1/20 R -, juris Rn. 11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2023 - L 2 BA 55/22

    Beitragspriviligierung; Lohnfortzahlung; Nachtarbeit; SFN-Arbeit

    Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV sind auf die Umlage für das Insolvenzgeld entsprechend anzuwenden (§ 359 Abs. 1 Satz 2 SGB III; vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 - B 12 R 1/20 R -, SozR 4-2400 § 14 Nr. 26).
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