Rechtsprechung
BSG, 28.06.2022 - B 2 U 16/20 R |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- Bundessozialgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 56 SGB 1, § 59 SGB 1, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - geringfügige Unterbrechung - gemischte Motivationslage - objektivierte Handlungstendenz - dieselbe Strecke in dieselbe Richtung - freie Wahl der Wegstrecke - Fußgänger und Nutzer öffentlicher ...
- rewis.io
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - geringfügige Unterbrechung - gemischte Motivationslage - objektivierte Handlungstendenz - dieselbe Strecke in dieselbe Richtung - freie Wahl der Wegstrecke - Fußgänger und Nutzer öffentlicher ...
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Wegeunfall bei Fahrt mit der Straßenbahn - eigenwirtschaftliche Fahrtunterbrechung zur Abholung eines Rezeptes auf dem Rück-weg von der versicherten Tätigkeit - Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt beendet, da Versicherter die Strecke erreicht hatte, welche die zu ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - geringfügige Unterbrechung - gemischte Motivationslage - objektivierte Handlungstendenz - dieselbe Strecke in dieselbe Richtung - freie Wahl der Wegstrecke - Fußgänger und Nutzer öffentlicher ...
Sonstiges
- Bundessozialgericht (Terminmitteilung)
R. R. ./. Unfallversicherung Bund und Bahn
Unfallversicherung - Wegeunfall - Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel - Unterbrechung - Weg zu Fuß
Verfahrensgang
- SG Leipzig, 13.12.2017 - S 15 U 72/16
- LSG Sachsen, 04.03.2020 - L 6 U 13/18
- BSG, 28.06.2022 - B 2 U 16/20 R
Papierfundstellen
- NZV 2023, 96
Wird zitiert von ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2023 - L 3 U 169/21
Wegeunfall - Arztbesuch - betriebliche Handlungstendenz - privatwirtschaftliche …
Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr. BSG, vgl. Urteile vom 05. Juli 2016 - B 2 U 16/14 R - und vom 28. Juni 2022 - B 2 U 16/20 R -, juris jeweils m. w. N.).Sie stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, solange das Gesetz dies nicht ausnahmsweise aus Gründen des sozialen Schutzes ausdrücklich anordnet (BSG, Urteile vom 28. Juni 2022 - B 2 U 16/20 R -, Rn. 20,…und vom 05. Juli 2016 - B 2 U 16/14 R -, Rn. 14, juris).